Gemeinsamer Mietvertrag: Ausscheiden eines Mieters

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Hiermit wende ich im Auftrag meiner Ehefrau und ihrer Tochter an Sie.
Ihre Tochter bewohnt mit ihrem Ehemann und gemeinsamen Sohn eine Wohnung die meine Ehefrau und ihre Tochter im Jahr 1992 angemietet haben, beide stehen im Mietvertag.
Meine Frau ist im Jahr 2005 zu mir gezogen, ihre Tochter blieb in dieser Wohnung mittlerweile mit Ehemann und Kind.
Da im November 2016 das Betreuungsjahr für das Kind endet und die Tochter noch bis März 2017 zu Hause bleiben möchte, der Ehemann aber zu den Geringverdienern gehört, wollen beide einen Antrag auf Mietzuschuss oder Gesamtübernahme der Miete bei der zuständigen Behörde stellen.
Jetzt stellt sich Frage inwieweit der Mietvertrag ein Hindernis ist, da meine Ehefrau noch im Vertrag steht? Sollte oder muss der Vertrag umgeschrieben werden, welche Risiken sind damit verbunden, evtl. eine Mietanpassung wegen Neuvertrag usw.?

Antwort des Anwalts

Dadurch, dass Ihre Ehefrau noch Mitmieterin ist, gibt es zwei Problemkreise. Einen zivilrechtlichen und einen sozialrechtlichen. Zunächst zum zivilrechtlichen Problemkreis: Da Ehefrau und Tochter gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben haben kann einer allein in diesem Fall die Wohnung nicht kündigen.

Auch blieb Ihre Ehefrau trotz Auszugs für den Vermieter weiterhin Vertragspartner – mit allen Rechten und Pflichten. Schlimmstenfalls wird Sie noch Jahre später für Mietschulden oder nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen ihrer Tochter herangezogen. Am besten regelt man daher aus allein zivilrechtlicher Sicht, die Angelegenheit so, dass man mit dem Vermieter eine Aufhebungsvereinbarung aushandelt. Das bedeutet: Ihre Ehefrau wird aus dem Mietvertrag entlassen und die Tochter setzt das Mietverhältnis zu den alten Konditionen allein fort. Leider kann man den Vermieter dazu nicht zwingen und es wird oft eine Mieterhöhung verlangt. Bei öffentlichen Vermietern, wie Städten oder Baugenossenschaften lässt sich das einfacher handhaben als bei privaten Vermietern. Diese machen in der Regel mehr Schwierigkeiten.

Zum sozialrechtlichen Problemkreis: Grundsätzlich hat jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Erfüllt er die rechtlichen Voraussetzungen, dann muss ihm Wohngeld gewährt werden. Aus diesem Grund gibt es Wohngeld für Mieter. Dabei gilt nach § 3 WoGG: „Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt.“ Da die Tochter Ihre Wohnung selbst nutzt, hat sie daher grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich dann nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und deren Verdienst. Da Ihre Ehefrau kein Haushaltsmitglied ist, darf sie nicht mit berechnet werden. Dass sie noch im Mietvertrag steht, dürfte kein Hindernis sein, denn darauf kommt es gesetzlich nicht an.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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