Ansprüche eines Mieters nach Brandschäden in seiner Wohnung ohne sein Verschulden

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n):

Wir haben einen Gebäudebrand gehabt.
Beim Brand wurde durch Hitze und Rauch auch eine vermietete Wohnung im
selben Gebäude geschädigt. Die Wohnung ist nun nicht mehr Nutzbar.

Der Mieter vertritt die Ansicht, dass der Vermieter für die Schäden an seinem
Hab und Gut in der Wohnung aufzukommen hätte, da er, der Mieter, den
Schaden ja nicht verursacht hätte.

Der Mieter vertritt desweiteren die Ansicht, das der Vermieter für den nun notwendigen Umzug, die eventuell mögliche Reinigung von Hab und Gut
und ggf. für die Kosten bzgl. der Überbrückung bis zur Wohnungsfindung
aufzukommen hätte.

Wie fundiert ist diese Forderung. Auf welcher Rechtsgrundlage würde diese
Auffassung fußen, und hat er Chance diese Ansprüche durchzusetzen?

Antwort des Anwalts

Es sind hier zwei Falllagen denkbar. Die Ansprüche wären berechtigt unter den nachstehenden Voraussetzungen. Zunächst gehe ich davon aus, daß bei Ihnen eine Wohngebäudeversicherung besteht. Der BGH hat für diesen Fall entschieden, daß ein Mieter erwarten darf, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Der Vermieter hat die Wohngebäudeversicherung in Anspruch für die entstandenen Schäden in Anspruch zu nehmen, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter ist aufgrund dieser Interessenlage regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen.

In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr entschieden, dass der Mieter in einem derartigen Fall vom Vermieter auch die Beseitigung der Brandschäden verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern kann.

Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dies gilt auch für eventuelle Kosten anderweitiger Unterbringung. Hier darf der Mieter jedoch nicht in ein Luxushotel ziehen, sondern muß sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht mit einer bescheidenen Unterkunft begnügen. Abzuziehen hiervon ist zudem die nicht gezahlte Miete.

Diese Ansprüche bestehen sogar, wenn der Mieter selbst leicht fahrlässig den Schaden verursacht hat (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13).

Anders sieht die Rechtslage aus sollte der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt sein, oder keine Versicherung bestehen gilt folgendes: Hier haften Sie hinsichtlich der Sachschäden nur, wenn ein Verschulden seitens der Vermietung vorliegt oder eine Garantiehaftung des Vermieters gegeben ist. Eine Garantiehaftung wäre gegeben, wenn die Wohnung über einer Gewerbeeinheit liegt und in dieser der Brand ausgebrochen ist. Ist kein Verschulden gegeben muß der Mieter seinen Schaden selbst tragen.

Hinsichtlich des Unterkunftsschadens gilt das Selbe wie oben, da nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Sie zur Gestellung der Wohnung verpflichtet sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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