Unwissentliche Anmeldung und hohe Kosten

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine email bekommen vom Kundensupport. Es werden 96,00 Euro Vorauszahlung gefordert für eine Anmeldung, von der mir nichts bekannt ist.

Was kann ich dagegen tun?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Frage kann ich wie folgt beantworten:

Bei der Internetseite handelt es sich um eine so genannte Abo-Falle bzw. Internetvertragsfalle. Ich würde Ihnen daher raten, die Forderung der Gegenseite nicht auszugleichen. Die Chance, bereits gezahlte Beträge zurückzuerhalten besteht zwar, ist allerdings sehr gering und kann erfahrungegemäß nur auf gerichtlichem Wege erfolgen.

Die Internetseite ist so aufgebaut, dass Sie auf der Startseite zur angeblich kostenfreien Registrierung gelockt werden. Bei der Registrierung bestätigen Sie dann die AGB, dass für die Inanspruchnahme der Dienste nach Ablauf des Probeabos oder den Fall des nicht rechtezeitigen Widerrufs ein Vertragsverhältnis geschlossen wird. Dieser Hinweis wird natürlich vom Verbraucher nie gelesen, worauf die Seitenbetreiber auch spekulieren. Vielfach wird von geschädigten auch mitgeteilt, dass selbst ein fristgerecht erklärte Widerruf mit zum Teil fadenscheinigen Gründen als unwirksam zurückgewiesen wurde.

Inzwischen haben mehrere Gerichte entschieden, dass diese angeblichen Verträge sowie die automatische Verlängerung von Probe-Abos nur wirksam sind, wenn in den Vertragsbedingungen ausdrücklich und eindeutig auf die Verlängerung des Vertrages und die Möglichkeiten der Kündigung hingewiesen worden ist. Ist für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar, wie viel er wofür bezahlen muss oder wie lange er sich vertraglich bindet, ist der Vertrag in der Regel unwirksam. Dies betrifft insbesondere so genannte ?überraschende Klauseln? in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Hierzu möchte ich Ihnen das folgende Urteil des Amtsgerichts München nennen, welches wie folgt entschieden hat:
"Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste." (Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06).

Von der prozessualen Beweissituation her ist es so, dass der Seitenbetreiber nachweisen muss, dass ein behaupteter Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. In der Regel müssen Sie als Verbraucher nicht nachweisen, dass der Vertrag nicht geschlossen wurde.

Oftmals berufen sich Anbieter zum Nachweis des Vertragsschlusses auf eine gespeicherte IP-Adresse Über diese kann zwar gegebenenfalls der Anschlussinhaber, in der Regel aber nicht die konkrete Person des Vertragsschließenden ermittelt werden. Daher dürfte die Androhung eines solchen Beweismittels eher geeignet sein, Sie unter Druck zu setzen, als in einem gerichtlichen Verfahren einen vollständigen Nachweis des Vertragsschlusses zu erbringen.

In jedem Fall sollten Sie dennoch darauf achten, dass Sie die Leistung der Internetseite zukünftig nicht mehr in Anspruch nehmen und sich auch nicht mehr einloggen.

Um später in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren einen Nachweis zu haben, sollten Sie den gesamten Schriftverkehr ausdrucken und aufbewahren. Ebenfalls empfiehlt es sich aus Beweiszwecken, die AGB des Anbieters auszudrucken oder einen Screenshot der Startseite anzufertigen.

Der Erfahrung nach drohen diese Firmen in teils unverschämter Weise mit Inkasso-Büros und Mahnverfahren. Für Sie als Verbraucher besteht aber in der Regel nicht die Gefahr einer gerichtlichen Auseinandersetzung, da es meist bei der bloßen Drohung bleibt.
Einem Inkassobüro sollten Sie mitteilen, dass Sie die Rechtmäßigkeit der Forderung bestreiten. Das Inkassobüro ist dann verpflichtet, die bestrittene Forderung nicht mehr weiter einzutreiben, sondern diese an den Auftraggeber zurückzugeben. Sofern das Inkassobüro Sie weiterhin mahnt, haben Sie die Möglichkeit, sich beim zuständigen Amtsgericht, welches als Aufsichtsbehörde über das Inkassobüro fungiert, über das Inkassobüro zu beschwerten. Das zuständige Amtsgericht finden Sie auf dem Briefkopf des Inkassobüros oder im Impressum auf deren Internetseite.

Bitte beachten Sie, dass Inkassounternehmen nichts anderes sind, als gewerbliche Schuldeneintreiber, die in der Regel sogar auf Provisionsbasis arbeiten. Sie werden von den Auftraggebern dafür bezahlt, dass sie Geld vom vermeintlichen Schuldner einfordern. Entgegen dem Anschein, den sich manche Inkassounternehmen geben, sind diese keineswegs rechtlich in der Lage, aus eigener Macht selbständig ein Konto zu pfänden oder Gerichtsvollzieher einzuschalten.

Grundsätzlich können Sie die Angelegenheit natürlich ?aussitzen? und auf die Mahnungen der Gegenseite einfach nicht mehr reagieren. Sie müssen aber mit einer Vielzahl von Mahnungen und Drohungen rechnen, die allerdings in erster Linie die Funktion haben, Sie einzuschüchtern und zur Zahlung zu veranlassen. Mit einer Klage oder sonstigen negativen Folgen (zB. Pfändungen oder Schufa-Eintrag)ist in der Regel nicht zu rechnen.

Alternativ können Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Gegenseite zur Einstellung der Mahnungen auffordert und im Wiederholungsfalle gerichtliche Schritte (zB. eine negative Feststellungsklage) androht. In der Regel reicht dies, um die Angelegenheit aussergerichtlich zu beenden. Allerdings müssen Sie dabei die eigenen Rechtsanwaltskosten tragen, da von der Gegenseite keine Kostenerstattung erfolgt In der Regel übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten der anwaltlichen Vertretung, wobei Sie aber sicherstellen müssen, dass Sie keine Selbstbeteiligung haben. Da die Anwaltskosten lediglich 46,41 € für die aussergerichtliche Vertretung betragen, erstatten die Rechtsschutzversicherer bei einer Selbstbeteiligung keine Gebühren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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