Zählt eine Eigentumswohnung bei HartzIV-Empfängern zum Vermögen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zurzeit beziehe ich ALG1 und möchte nun von meinem Erspartem eine Eigentumswohnung erwerben. Könnte ich diese behalten, auch wenn ich HartzIV beantragen müsste? Ich habe mich schon insoweit informiert, dass auch HartzIV-Empfängern eine bereits erworbene Eigentumswohnung in angemessener Größe nicht als Vermögen angerechnet wird und also nicht veräußert werden muss. Um alle Unklarheiten zu beseitigen, möchte ich gern wissen, ob es eine Rolle spielt, wie lange der Kauf einer Eigentumswohnung zurückliegt, ob z.B. ein Kauf von Wohnungseigentum zehn Jahre zurückliegen muss vor Eintritt von Bezug von ALG1-Leistungen?

Antwort des Anwalts

Die maßgebliche Vorschrift zur Berücksichtigung von Immobilieneigeneigentum bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist § 12 GB II. Dort wird erschöpfend dieses Thema geregelt. Nach § 12 Abs. 3. Ziff. 4 dieser Vorschrift wird ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht berücksichtigt. Über die Dauer wie lange schon eine solche Immobilie selbst genutzt werden muss, sagt das Gesetz nichts aus. Es gibt also keine Mindestdauer für den Erwerb.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung und Leistungen nach SGB II sind andere Dinge zu beachten: Zunächst muss die Wohnung angemessen sein. Was unter angemessen zu verstehen ist wurde durch das BSG mit Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 2/05 R entschieden. Danach gilt: Die angemessene Größe einer Eigentumswohnung ist weiterhin bundeseinheitlich nach den Vorgaben des WoBauG 2 zu bestimmen. Der dort enthaltene Grenzwert von 120 qm ist bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern. Sollten Sie alleinstehend sein, darf Ihre Wohnung folglich die Größe von 80 m² nicht überschreiten.

Sollten Sie die Wohnung finanziert haben, gilt: Es werden die angemessenen Kosten der Unterkunft neben den angemessenen Schuldzinsen für Hypotheken und Grundschulden auch die Grundsteuern, alle sonstigen öffentliche Abgaben wie Müll-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren, Wohngebäudeversicherung, Schornsteinfegergebühren, Erbbauzins und sonstige Nebenkosten wie bei Mietwohnungen übernommen. Auch laufende und notwendige Kosten für die Heizung werden übernommen. Nicht berücksichtigt werden aber die Tilgungsraten des Hypotheken- oder Grundschuldkredits, da diese der Vermögensbildung dienen. Hier müssten Sie eine Lösung finden, wie Sie diesen Verpflichtungen der Bank gegenüber nachkommen wollen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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