Unterhaltspflicht des behinderten Sohns gegenüber der Mutter im Pflegeheim?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Muss ich als behinderter Mensch ohne Buchstaben im Ausweis , aber selbst mit 50% Behinderung und mit einer Ehefrau , die selbst auch einen Behindertenausweis von 100% hat mit einem B,G und H., für meine Mutter die in einem Pflegeheim ist, Unterhalt an das Kreissozialamt zahlen?

Dann habe ich noch eine Frage, was hat ein verheirates Ehepaar in Baden-Württemberg zur freien Verfügung, bevor es unterhaltspflichtig ist?

Dann habe ich noch eine Frage gibt es auch eine Möglichkeit für mich Unterhaltsforderungen zu stellen ,dadurch das ich mit 6 Jahren in ein Kinderheim gekommen bin?

Antwort des Anwalts

Die Unterhaltsverpflichtung Ihrer Mutter gegenüber ergibt sich aus § 1601 BGB, dieser Anspruch wird dann auf das Sozialamt übergeleitet.
Grundsätzlich sind Sie zum Unterhalt verpflichtet, Ihre Frage zielt darauf, ob Sie überhaupt leistungsfähig in diesem Sinne sein können. Dazu haben Sie angegeben, dass Sie selbst zu 50% schwerbehindert sind und Ihre Ehefrau zu 100 %.
Als Elternunterhalt wird der Unterhalt von Kindern oder Enkelkindern für die Eltern / Großeltern bezeichnet.

In gerader Linie miteinander verwandte Personen sind gemäß § 1601 BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Praktische Relevanz erlangt der Elternunterhalt insbesondere dann, wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim o.Ä. einziehen muss und die Kosten nicht mehr durch das Einkommen gedeckt werden können.
Voraussetzung der Bedürftigkeit ist, dass die Eltern sich nicht selbst unterhalten können. Vor der Inanspruchnahme der Kinder sind andere Maßnahmen zur Unterhaltssicherung in Anspruch zu nehmen, z.B. die Beantragung einer Grundsicherung oder die Verwertung eigenen Vermögens.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des betreffenden Elternteils. Kommt es zu nachteiligen Veränderungen der Einkommensverhältnisse, so reduziert sich nach einer Übergangsphase auch der Bedarf des Unterhaltsbedürftigen.

Der Unterhaltsverpflichtete muss eine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards jedenfalls insoweit nicht hinnehmen, als er nicht einen nach seinen Einkommensverhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt.

Der Ehegattenunterhalt hat gegenüber dem von den Kindern zu leistenden Elternunterhalt Vorrang, d.h. sofern ein leistungsfähiger Ehegatte existiert, ist dieser in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch.

Daraus folgt, dass Sie zunächst den Unterhaltsanspruch der verheirateten schwerbehinderten Ehefrau abdecken müssen, nur wenn hier noch ein Rest verbleibt, ist dieser auf den Elternunterhalt zu verwenden, wenn dann der Selbstbehalt noch gewahrt wäre.
Die Kinder des Unterhaltsbedürftigen haften gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vor den Enkelkindern, ebenso haften sie vor den Eltern des Unterhaltsberechtigten, d.h. vor ihren Großeltern. Dies ergibt sich aus § 1606 Abs. 1 BGB, nach dem die Abkömmlinge vor den Verwandten in aufsteigender Linie haften.

Alle Kinder haften grundsätzlich als Gesamtschuldner anteilig für den Elternunterhalt. Hat der Sozialhilfeträger die Leistungen nur bei einem Kind eingefordert, so kann dieses grundsätzlich bei seinen Geschwistern einen Ausgleich fordern. Voraussetzung ist aber auch hier deren Leistungsfähigkeit.

Zwischen Geschwistern besteht insofern ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch der neben dem relevanten Einkommen alle zur Berechnung der Haftungsquote notwendigen Informationen umfasst.

Nach der Entscheidung BGH 07.05.2003 - XII ZR 229/00 besteht jedoch kein Auskunftsanspruch gegen den Ehepartner des Geschwisterteils.

Ist die grundsätzlich den Elternunterhalt leistende Person auch anderen Unterhaltsbedürftigen leistungspflichtig und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltsansprüche aller Bedürftigen nicht aus, d.h. besteht ein Mangelfall, so richtet sich der Ausgleich der Unterhaltsansprüche nach der gesetzlich geregelten Rangfolge.

Grundsätzlich hat der Unterhaltspflichtige auch beim Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen. Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des (erwachsenen) Kindes ist gemäß § 1603 BGB, dass der eigene, angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist.
Der Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt mindestens 1.800,00 EUR, zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Dabei sind insbesondere bestehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehegatten zu berücksichtigen.

Die aktuellen Grundsätze des BGH bzw. die Berechnung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt sind in dem Urteil BGH 28.07.2010 - XII ZR 140/07 detailliert aufgezeigt.

Unberücksichtigt bleiben Einkommen und Vermögen,

das dem eigenen angemessenen Unterhalt dient,

das zur Deckung anderweitiger, ranghöherer Unterhaltspflichten benötigt wird

das der angemessenen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen dient,

Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Eine unzureichende Altersversorgung ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine - den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende - Altersversorgung verfügt (BGH 29.04.2015 - XII ZB 236/14).

sowie das eigenen Wohnzwecken dienende angemessene Hausgrundstück bzw. Aufwendungen zu dessen Erhalt (Hypothekentilgungsraten, notwendige Renovierungskosten, Anliegerabgaben).

Nach einem Urteil des BGH vom 19.03.2003 - XII ZR 123/00 ist der Wohnwert des Eigenheims des auf Rückgriff von dem Sozialhilfeträger in Anspruch Genommenen nicht in Höhe der objektiven Marktmiete, sondern in Höhe des ersparten Mietzinses anzusetzen. Tilgungsleistungen sind grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.

Der Wert einer selbst genutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt (BGH 07.08.2013 - XII ZB 269/12).

Bei der Frage des Einsatzes des Vermögensstamms muss dem Unterhaltspflichtigen nach der Entscheidung BGH 30.08.2006 - XII ZR 98/04 der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm zuzubilligenden Altersvorsorge (unabhängig von den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung) in Höhe von bis zu 5 % des Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt ergäbe.

Verfügt der Unterhaltspflichtige über kein eigenes Einkommen, lebt er jedoch in einer Ehegemeinschaft, so ist sein Taschengeldanspruch zur Unterhaltsgewährung heranzuziehen. Aber von diesem Taschengeldanspruch ist dem Unterhaltspflichtigen ein Betrag in Höhe von 5 - 7 % des für den Elternunterhalt geltenden Selbstbehalts zu belassen (BGH 12.12.2012 - XII ZR 43/11).

Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr. Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (BGH 23.07.2014 - XII ZB 489/13).
Rückgriff des Sozialhilfeträgers

Der Unterhaltsanspruch der Eltern geht bei Leistungen des Sozialhilfeträgers aufgrund der Regelung des § 94 SGB XII automatisch auf diesen über, es erfolgt nur eine Rechtswahrungsanzeige. Dies gilt grundsätzlich nicht für Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.

Der Sozialhilfeträger kann daher den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich in Regress nehmen.

Mit dem Urteil BVerfG 07.06.2005 - 1 BvR 1598/96 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Sozialhilfeträger nicht berechtigt ist, ein (erwachsenes) Kind zur Aufnahme eines zinslosen Darlehens zur Übernahme der für die Mutter entstandenen Kosten zu verpflichten. Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind vor diesem Urteil rechtskräftig dazu verurteilt, ein Darlehensangebot des Sozialhilfeträger anzunehmen, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückzahlung des Darlehens der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengesetzt werden (BGH 20.03.2013 - XII ZB 81/11).

Hat der unterhaltsbedürftige Elternteil mit einem Kind ein Hausgrundstück im Gegenzug zu einer Verpflichtung zur Pflegeleistung übertragen, so tritt bei einem Umzug des Pflegebedürftigen in ein Pflegeheim an die Stelle von Pflege- und Dienstleistungen, die nach der Vorstellung der Vertragsparteien von dem Übernehmer oder dessen Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, keine Zahlungsverpflichtung des Kindes (BGH 29.01.2010 - V ZR 132/09).

Schließlich wollen Sie wissen, wie es sich verhält, dass Sie als Kind schon in ein Heim gegeben wurden:
Gemäß § 1611 BGB kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt werden bzw. gänzlich entfallen, wenn der Unterhaltsbedürftige durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Verletzung der Pflichten kann dabei auch einen längeren Zeitraum zurückliegen.

Bei dem Vorliegen einer schweren Verfehlung hat der BGH in der Entscheidung BGH 12.02.2014 XII ZB 607/12 wie folgt differenziert:

"Eine schwere Verfehlung kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden."

"Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände (...) zur Verwirkung des Elternunterhalts."

Nach einem Urteil des BGH vom 19.05.2004 - XII ZR 304/02 kann der Anspruch auf Elternunterhalt durch das Zurücklassen des Kindes bei den Großeltern und fehlender Kontaktpflege während dieser Zeit verwirkt werden (Treu und Glauben).

Ein auch ggf. jahrzehntelanger fehlender Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil aufgrund des Fehlverhaltens des Elternteils rechtfertigt dann keinen Ausschluss des Unterhaltsrechts, wenn das Fehlverhalten auf einer als schicksalsbedingt zu qualifizierenden Krankheit der Mutter beruht (BGH 15.09.2010 - XII ZR 148/09).

Im Ergebnis heisst dies:

Zunächst haben Sie den Familienunterhalt zu bestimmen und zu leisten, wenn dann noch Einkommen übrig sein sollte, dann haben Sie einen Freibetrag in Höhe von mindestens EUR 1800,00 sowie 45% aus dem darüber hinaus gehenden Einkommen.
Wenn sich dann hier noch ein Unterhaltsbetrag errechnen würde, was in der Praxis meist nicht der Fall sein dürfte und angesichts der von Ihnen geschilderten Umstände (100% und 50% Schwerbehinderung) unwahrscheinlich ist, dann käme die Themenstellung zu tragen, ob hier wegen der Heimunterbringung eine Verwirkung eingetreten sein könnte.
Diese letzte Frage kann aber nicht pauschal beantwortet werden sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice