Steuererklärung im Trennungsjahr: Was muss ich beachten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Trennung 30.12.213. Beantragung der gemeinschaftllichen Steuer für 2013.

Nach Ergehen des Steuerbescheides (Steuerklasse III und V) und vor Rechtskraft des Bescheides, Beantragung der Aufteilung der Steuer durch die Ehefrau (Steuerklasse V, geringeres Einkommen im Jahr 2013).

Nun muss ich anstatt ca. 950,00 Euro Nachzahlung insgesamt ca. 2610,00 Euro an das Finanzamt zahlen, meine Ehefrau bekommt ca. 1.700,00 Euro erstattet. Der Antrag ist rechtlich okay und kann nicht zurückgenommen werden.

Kann ich zivilrechtlich erfolgreich dagegen vorgehen, schliesslich haben wir vom 01.01. bis zum 30.12.2013 von dem Einkommen gemeinschaftlich profitiert? 

Antwort des Anwalts

Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gibt es nur noch vier Veranlagungsarten, nämlich die Einzelveranlagung, das Verwitweten-Splitting, das »Sonder-Splitting im Trennungsjahr« und die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting.

Statt einer getrennten Veranlagung ist ab VAZ 2013 eine Einzelveranlagung nach §§ 26a, 52 Abs. 68 EStG vorzunehmen. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (gemeinsame Zurechnung bei der Zusammenveranlagung) werden dabei den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet. Die bisherige Möglichkeit der freien steueroptimalen Zuordnung bestimmter Konten nach § 26a EStG entfällt.

Übereinstimmend können Ehegatten auch eine Zurechnung entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung nach dem sog. »Prinzip der Individualbesteuerung« beantragen. Beim Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG wird die zumutbare Belastung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht, wie bisher bei der getrennten Veranlagung, nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

Bindungswirkungen

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bestimmt, dass die Wahl einer Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums ab Zugang der Steuererklärung beim Finanzamt bindend ist, § 26 Abs. 2 EStG n.F.

Die Steuererklärung kann allerdings geändert werden, wenn ein Steuerbescheid der Ehegatten aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die Wahländerung der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich erklärt bzw. mitgeteilt wird oder sich eine positive Differenz aus dem Wechsel ergibt, § 26 Abs. 2 EStG n.F.

Haftung zusammenveranlagter Ehegatten für die Steuerschuld

Die Finanzbehörde verlangt nicht selten von Eheleuten Steuernachzahlungen für Veranlagungszeiträume, in denen sie noch zusammengelebt haben (auch für das Trennungsjahr).
Steuernachzahlungen ergeben sich ferner infolge von geänderten Einkommensteuerbescheiden, z.B. nach Betriebsprüfungen gem. § 193 ff. AO oder bei der Neuveranlagung infolge der Nichtvornahme von Investitionen i.R. der Regelung zum Investitionsabzugsverfahren nach § 7g EStG.
Hierbei nimmt der Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid in seinen Regelungsgehalt mit auf. Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wie z.B. die Lohnsteuer und Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer werden angerechnet. Eine Abschlusszahlung ist zu leisten, wobei der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides (bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung) zu zahlen ist.

Werden Ehepartner zusammenveranlagt, werden sie Gesamtschuldner im Sinne von § 44 Abs. 1 AO. § 44 AO entspricht dem Begriff in § 421 BGB. Das Finanzamt kann wählen, welchen Gesamtschuldner es in Anspruch nimmt.

Nach § 155 Abs. 3 Satz 1 AO ist es im Fall der Zusammenveranlagung von Ehepartnern zulässig, zusammengefasste Steuerbescheide zu erlassen. Es handelt sich um zwei Bescheide, die nur aus Zweckmäßigkeitsgründen zusammen gefasst sind. Der zusammengefasste Bescheid beinhaltet mehrere Einzelfallregelungen, d.h. um in einem Bescheid äußerlich zusammengefasste inhaltsgleiche Steuerfestsetzungen gegenüber mehreren Steuerpflichtigen, die die gleiche steuerliche Leistung schulden. Jeder Gesamtschuldner kann die Steuerfestsetzung selbstständig anfechten und gegen die Einspruchsentscheidung selbst klagen. Der Zusammenveranlagungsbescheid ist kein einheitlicher Verwaltungsakt, sondern es liegen mehrere selbstständige Verwaltungsakte vor. Kein Anfechtungsrecht steht dem Ehepartner bezüglich der Einkünfte des anderen Ehepartners zu, die in einem Grundlagenbescheid festgestellt werden, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO. Ansonsten könnte der nicht vom Grundlagenbescheid betroffene Ehepartner den Bescheid in weiterem Umfang anfechten als derjenige, gegen den er gerichtet ist, § 352 AO. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ehepartner sich mit der Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung gegenseitig auch für die Entgegennahme bzw. Zustellung des Einkommensteuerbescheides bevollmächtigt haben. Ausnahme: Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Steuererklärung nicht von beiden Ehepartnern unterschrieben wird.

Haftungsbeschränkung

Gemeinsam veranlagte Ehepartner können beantragen, die Gesamtschuld aufzuteilen, § 44 Abs. 2 Satz 4 AO i.V.m. § 268 AO.
Der Antrag bewirkt eine Aufteilung der Gesamtschuld in Teilschulden, soweit sie auf die jeweiligen Einkünfte der Ehepartner entfallen.

Nach Aufteilung der Steuerschuld ist jedwede Verwirklichung der Gesamtschuld über den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Anspruch hinaus ausgeschlossen und gem. § 226 AO ist die Aufrechnung der Finanzbehörde gegenüber einem Ehegatten, soweit auf diesen kein Rückstand entfällt, unzulässig.

Gem. § 269 Abs. 1 AO kann jeder Ehegatte als Gesamtschuldner den Aufteilungsantrag schriftlich oder zur Niederschrift beim Finanzamt stellen. Der Antrag ist frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebotes zulässig, §§ 254, 269 Abs. 2 Satz 1 AO.

Ein unzulässiger Antrag wird durch die spätere Bekanntgabe des Leistungsgebotes nicht nachträglich wirksam. Ebenso verbietet sich ein Antrag nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuern, § 269 Abs. 2 Satz 2 AO.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 AO entscheidet das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz – oder in Ermangelung eines Wohnsitzes – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sog. »Wohnsitz-Finanzamt«. Nach Einleitung der Vollstreckung ist durch einen schriftlichen Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden, § 279 AO Abs. 1 Satz 1 AO.

Inhalt des Aufteilungsbescheids: Höhe der aufzuteilenden Steuer, Berechnungszeitpunkt, Höhe der bei getrennter Veranlagung gem. § 270 AO auf den jeweiligen Ehegatten entfallenen Steuer, anzurechnende Beträge und gegebenenfalls die Besteuerungsgrundlagen bei abweichenden Angaben der Ehegatten, § 279 Abs. 2 AO

Nach Beendigung der Vollstreckung darf es keine Änderung oder Berichtigung des Bescheides mehr geben, § 280 Abs. 2 AO.

Einem gemeinschaftlichen Antrag der Eheleute gem. § 274 AO hat das Finanzamt Folge leisten, wobei allerdings die Tilgung der rückständigen Steuer sichergestellt sein muss.

Das Finanzamt muss ohne Ermessensspielraum i.S.d. § 5 AO die veranlagte Einkommensteuerschuld fiktiv nach dem Verhältnis der Beträge berechnen und aufteilen, die sich bei getrennter Veranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG und der §§ 271-276 AO ergeben würden, § 270 Abs. 1 S. 1 AO.

Berechnungsformel: Steuer aus fiktiver getrennter Veranlagung multipliziert mit dem aufzuteilenden Teilbetrag aus der Zusammenveranlagung geteilt durch die Summe der Steuerbeträge beider Ehegatten aus den fiktiven getrennten Veranlagungen.

Das ist nun das Verfahren, vor dem Sie stehen.

Steuerlicher Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Ehegatten

Im Fall der Zusammenveranlagung werden Eheleute weder Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB noch Mitgläubiger i.S.d. § 432 BGB.83 Übersteigen Vorauszahlungen die festgesetzte Jahressteuer, muss das Finanzamt den Unterschiedsbetrag erstatten, § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Verwaltungsanweisungen finden sich in zwei BMF-Schreiben vom 30.01.2012. In dem einen BMF-Schreiben wird der Anwendungserlass zu § 37 AO (AEAO zu § 37) neu gefasst und im anderen BMF-Schreiben werden ausführliche Regelungen zur Bestimmung des Erstattungsanspruchs bei Ehepartnern sowie zur Reihenfolge der Anrechnung von Steuerzahlungen unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung aufgestellt, die nachstehend wiedergegeben werden.

Bei zusammenveranlagten Ehepartnern steht ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO dem Ehepartner zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies gilt auch in Fällen des Verlustabzugs nach § 10d EStG. Unerheblich ist, auf wessen Einkünften die festgesetzten Steuern beruhen. Solange die Ehe besteht und die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass derjenige Ehepartner, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen Ehepartners begleichen will.
Für die Beurteilung der Tilgungsabsicht ist nicht von Bedeutung, ob die Ehepartner sich später trennen oder einer der Ehepartner nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt. Erheblich ist allein, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Zahlung darstellten.
Bei Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung wird davon ausgegangen, dass sich der Ehepartner, der auf einen Vorauszahlungsbescheid Zahlungen vornimmt, damit auch die zu erwartende Einkommensteuer beider Ehepartner tilgen möchte. Ehepartner bevollmächtigen sich schließlich gegenseitig durch ihre beiderseitigen Unterschriften auf der Steuererklärung nicht nur zum Empfang des Steuerbescheids, sondern auch zum Empfang etwaiger Erstattungsbeträge. § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG beinhaltet insoweit eine widerlegbare gesetzliche Vermutung.

Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Ehepartner inzwischen getrennt leben oder geschieden sind oder wenn dem Finanzamt aus sonstigen Umständen bekannt ist, dass ein Ehepartner mit der Erstattung an den anderen nicht einverstanden ist. Die materielle Erstattungsberechtigung muss ferner dann geprüft werden, wenn das Finanzamt mit Abgabenrückständen eines der beiden Ehepartner aufrechnen will oder wenn der Erstattungsanspruch nur eines der beiden Ehepartner abgetreten, gepfändet oder verpfändet worden ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Ehepartner übereinstimmend davon ausgehen, dass der steuerliche Erstattungsanspruch ihnen gemeinsam zusteht. Zahlt das Finanzamt aufgrund des gegenüber einem Ehepartner ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehepartner entfallenden Erstattungsbetrag an den Pfändungsgläubiger aus, kann es von diesem die Rückzahlung dieses gezahlten Betrages verlangen. Ein Rechtsgrund für die Zahlung lag dann nicht vor.

Übersteigen die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge die geleisteten Vorauszahlungen und die sonstigen Zahlungen die festgesetzten Steuerbeträge, muss das Finanzamt für jeden Ehepartner die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge sowie die mit individueller Tilgungsbestimmung geleisteten Vorauszahlungen und sonstigen Zahlungen ermitteln. Zugleich sind alle Zahlungen festzustellen, die beiden Ehepartnern gemeinsam zugerechnet werden müssen.

Es ist zu differenzieren wie nachstehend:
Es sind ausschließlich Steuerabzugsbeträge einbehalten und Zahlungen geleistet worden, die individuell den Ehepartnern zuzurechnen sind.

Lösung: Eine Aufteilung des Erstattungsanspruchs hat im Verhältnis der Summe der jeweiligen Steuerabzugsbeträge und Zahlungen jeder Ehepartner zur Summe der Steuerabzugsbeträge und Zahlungen beider Ehepartner zu erfolgen.

bb) Es sind ausschließlich Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehepartner gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen geleistet worden.

Lösung: Eine Aufteilung des Erstattungsanspruchs ist nach Köpfen vorzunehmen.

cc) Es sind für die Ehepartner sowohl Steuerabzugsbeträge einbehalten und/oder Zahlungen geleistet worden, die individuell zuzurechnen sind, als auch Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehepartner gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen geleistet worden.

Lösung: Zunächst ist für jeden Ehepartner die Summe der bei ihm anzurechnenden Zahlungen zu ermitteln und anschließend der Erstattungsanspruch der Ehepartner im Verhältnis der Summe der bei dem einzelnen Ehepartner zuzurechnenden Zahlungen zur Summe aller Zahlungen aufzuteilen.

Der vom BMF vorgegebene steuerrechtliche Leitfaden unterstützt die familienrechtliche Bearbeitung im ersten Schritt.

Im zweiten Schritt hat eine Aufteilung von Steuererstattungen im Innenverhältnis zu erfolgen. Diese vollzieht sich allein nach zivilrechtlichen Maßstäben. Nach der Familienrechtsprechung hat die Aufteilung eines nach Trennung fällig werdenden Erstattungsanspruchs zusammenveranlagter Ehegatten grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage einer fiktiven getrennten Veranlagung zu erfolgen.

Diese Vorgehensweise ist einkommensteuerkonform, weil die konkret steuerrechtliche Situation der Ehegatten auf diese Weise berücksichtigt wird. Sie kommt insbesondere zur Anwendung, wenn nach einer Trennung kein Ehegattenunterhalt gezahlt wird und es infolge der ungünstigen Steuerklassenwahl des ausgleichsberechtigten Ehepartners beim ausgleichspflichtigen Ehepartner zu einem Erstattungsanspruch kommt.

Aus dem Wesen der Ehe wird familienrechtlich eine sich aus § 1353 Abs. 1 BGB ergebene Verpflichtung abgeleitet, die finanziellen Lasten des anderen Ehepartners nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.

Ein Ehepartner ist daher verpflichtet, einer Zusammenveranlagung zustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehepartners verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Diese Verpflichtung besteht solange, wie auch eigene steuerliche Nachteile befürchtet werden müssen.

Die Zustimmung kann Zug um Zug von einem Nachteilsausgleich abhängig gemacht werden.

Ein Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung entfällt,

wenn ohne Zweifel keine gemeinsame Veranlagung in Betracht kommt

der Berechtigte selbst die getrennte Veranlagung beantragt und der andere Ehepartner bereits in deren Folge eine Erstattung erhalten hat oder über längere Zeit hinweg keine gemeinsame Veranlagung gewählt worden ist.

Eine Zusammenveranlagung muss zu einer geringeren Steuerlast bei dem Ehepartner führen, der die Zusammenveranlagung begehrt. Zur Feststellung ist eine fiktive Vergleichsberechnung vorzunehmen. Hierbei haben die Ehepartner infolge einer nachwirkenden nachehelichen Solidarität mitzuwirken und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dem zustimmenden Ehepartner darf kein zusätzlicher steuerlicher Nachteil entstehen.

Kein Nachteil entsteht bei einer sog. familienrechtlichen Überlagerung. Zwar besteht aufgrund der Gesamtschuldnerschaft im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB und Ehepartner haften im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen; dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Eine abweichende Bestimmung kann sich aus Gesetz, Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.1 Vorrangig ist stets, was die Ehepartner ausdrücklich oder konkludent vereinbaren.

Beispiele für eine Zustimmungsverpflichtung:

1. Wahl der Steuerklassen III und V für Veranlagungsjahr bis zur Trennung

Mit der Steuerklassenwahl III/V treffen Ehepartner eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die dazu führt, dass jeder Ehepartner selbst die im Lohnsteuerabzugsverfahren entrichtete Steuerlast zu tragen hat. Bei Wahl der Steuerklassen III und V für Zeiträume bis zur Trennung kommt es zu einer höheren Liquidität, das dem Familienunterhalt zugutekommt. Ehepartner nehmen mit dieser Steuerklassenwahl in Kauf, dass das höhere Einkommen des einen relativ niedrig und das niedrigere Einkommen des anderen relativ hoch besteuert wird. Ein Nachteilsausgleich unter den Ehepartnern findet nicht statt mit der Folge, dass eine Zustimmung ohne Nachteilsausgleich erklärt werden muss.

2. Wahl der Steuerklassen III und V für das Veranlagungsjahr der Trennung

Wählen Ehepartner im Trennungsjahr noch eine Zusammenveranlagung, kommt es infolge der Steuerentlastung zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und somit auch zu einer Erhöhung der Unterhaltsrente. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner partizipiert von der günstigen Steuerklasse des unterhaltsverpflichteten Ehepartners, weil die Steuerlast bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Bei der Berechnung des Unterhalts ist jedoch von den tatsächlichen Einkommenverhältnissen auszugehen. Wird kein Trennungsunterhalt gezahlt, besteht dagegen für den Ehepartner mit der ungünstigeren Steuerklasse V kein Grund mehr, seine damit verbundenen Nachteile hinzunehmen. Er kann dann seine Zustimmung von einem Nachteilsausgleich abhängig machen. Bei gleichen Einkommensverhältnissen ist eine monatsbezogene zeitanteilige Quote in Betracht zu ziehen. Haben sich die Einkommensverhältnisse deutlichen verändert, muss ein Nachteil nach § 287 ZPO geschätzt werden.

3. Bei Verlusterzielung

Erwirtschaftet ein Ehepartner trotz Erwerbstätigkeit negative Einkünfte und bringt seinen Verlust noch während des Zusammenlebens als Beitrag zum Familienunterhalt in die eheliche Lebensgemeinschaft ein, wird die vorhandene Liquidität durch ein Anpassen von Steuervorauszahlungen oder infolge von Steuererstattungen gesteigert. Aus dem Rechtsgedanken des § 1360b BGB i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass daher einer Zusammenveranlagung ohne Nachteilsausgleich zuzustimmen ist. Eine getrennte Veranlagung kommt infolge einer hier vorliegenden familienrechtlichen »Überlagerung« nicht mehr in Betracht. Diese würde zu einer auf den Zeitraum des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens unzulässigen rückwirkenden Korrektur führen.

Streitigkeiten wegen einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung sind Familiensachen i.S.d. §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 FamFG. Nach § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG fallen sie in die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte. Der gerichtliche Antrag ist auf Abgabe einer Willenserklärung zu richten.

Leistet der Zustimmungspflichtige während des Verfahrens die begehrte Unterschrift, behält sich aber gleichzeitig vor, den Antrag zurückweisen zu lassen, sollte keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern der Antrag weiterverfolgt werden. Die Wahl der Zusammenveranlagung kann nämlich noch bis einschließlich VAZ 2012 von jedem Ehegatten bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides widerrufen werden. Auch ab VAZ 2013 kann es noch zu Änderungen kommen, wenn ein Steuerbescheid der Ehegatten aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die Wahländerung der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich erklärt bzw. mitgeteilt wird oder sich eine positive Differenz aus dem Wechsel der Veranlagungsart ergibt, § 26 Abs. 2 EStG n.F.
Sehr unterschiedliche Konstellationen bei den Ehegatten können zu zahlreichen Einzelfragen führen. Vor allem beim Nachteilsausgleich oder allgemein beim internen Steuerausgleich.

Greifbar ist zunächst der Fall der Alleinverdienerehe, in der ein Ehegatte Einkünfte hatte, der andere überhaupt nicht. In diesem Fall kann die Zustimmung schon auf der steuerlichen Ebene nach BFH-Rechtsprechung entbehrlich sein. Davon unabhängig muss der einkunftslose Ehegatte der Zusammenveranlagung zumindest gegen die Zusage vollständiger Freistellung von der Steuerschuld (richtiger und weiter: von finanziellen und wirtschaftlichen Nachteilen) zustimmen. In diesem Sonderfall dürfen sicher keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, weil eine vollständige Haftungsreduzierung des zustimmenden Ehegatten auf null auf der Ebene der Zwangsvollstreckung gem. §§ 268 ff. AO möglich ist. Alle Nachteile und Risiken werden dadurch aber nicht abgewendet, da das Finanzamt gegen Steuervergütungen aufrechnen darf.

Bei beiderseitigen Einkünften ist der Fall leicht lösbar, in dem sich der Zustimmung begehrende Ehegatte bindend verpflichtet, den anderen von jeder Mehrbelastung freizustellen, die sich gegenüber einer getrennten Veranlagung (ab VAZ 2013 Einzelveranlagung) ergibt. Auch in diesem Fall besteht Zustimmungspflicht. Das wird man vielleicht zugunsten eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung einschränken müssen, wenn der freistellungspflichtige Ehegatte schon unzuverlässig oder zahlungsunfähig war oder ist. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.06.2002 allerdings eine Sicherheitsleistung wegen der Möglichkeit nachträglicher Haftungsaufteilung abgelehnt.

Mögliche Vertragsklausel:

»Frau F verpflichtet sich, für den VAZ X einer Zusammenveranlagung zur ESt mit Herrn F auf sein Verlangen schriftlich zuzustimmen. Herr F ist verpflichtet, sie dabei im Innenverhältnis hinsichtlich aller steuerlichen und sonstigen Folgen so zu stellen, wie sie im Falle einer getrennten Veranlagung (bis VAZ 2012) bzw. Einzelveranlagung (ab VAZ 2013) im Ergebnis wirtschaftlich stehen würde. Gegenüber diesem Nachteilsausgleich darf Herr F aus keinem Grunde aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Denkbare Ergänzung: Frau F erklärt, dass sie im VAZ X lediglich Einkünfte im Umfang des bisherigen Schriftwechsels erzielt(e). ... Alternativ: dass sie bei einer Erhöhung ihrer Einkünfte Herrn F sofort spezifiziert und mit Belegen unaufgefordert informieren wird.«

Doppelverdiener im Trennungsjahr

Beide Ehegatten haben im Jahr des Trennungseintritts noch teilweise zusammen gelebt und gewirtschaftet. Die Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung darf nicht abstrakt und losgelöst von den Fragen des internen Steuerausgleichs beantwortet werden. Das LG Gießen nahm hierzu eine Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung nur gegen Freistellung von Nachteilen an, auch wenn Zeiten des Zusammenlebens betroffen sind. Auch die gemeinsame Steuerklassenwahl oder eine ergänzende Vertragsauslegung sollen daran nichts ändern.
Schadensersatz

Bei schuldhafter Verweigerung der Zustimmung besteht ein Anspruch auf Schadenersatz.125

Der Grundsatz, dass die Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Schadensersatzanspruch begründet, gilt nur für Pflichten, die dem eigentlichen, höchstpersönlichen Bereich der Ehe angehören, nicht dagegen für nur rein geschäftsmäßiges Handeln wie der Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung.
Der Schaden ist verwirklicht, sobald z.B. infolge der Bestandskraft der Veranlagungsbescheide ein gerichtlicher Antrag auf Zustimmung keinen Erfolg haben kann. Der Schaden ist fiktiv als Teilbetrag der steuerlichen Besserstellung bei Zusammenveranlagung zu berechnen.
Bei Ihnen speziell dreht es sich um den Problemkreis Steuerzahlungen und interner Ausgleich

Das Problem betrifft nur den VAZ, in denen die Eheleute noch zusammen zur ESt veranlagt werden. Die Wahl der Zusammenveranlagung ist nach § 26 Abs. 1 EStG letztmals für das Jahr, in dem das dauernde Getrenntleben beginnt, zulässig.

Auf der steuerrechtlichen Ebene wird die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für die Steuerschuld ebenso schematisch behandelt wie die Erstattungsberechtigung. Diese steuerorientierte Behandlung trägt in vielen Fällen der internen Interessenlage der Ehegatten nicht Rechnung.
Bezahlt ein Ehepartner Steuerschulden, kommt es grds. zu einem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB, wenn keine anderweitige Bestimmung vorliegt. Soweit also ein Ehepartner das Finanzamt befriedigt, geht die Forderung des Finanzamts gegen seinen Ehepartner auf ihn über.

Eine anderweitige Bestimmung hat Vorrang, weil Ausgleichsansprüche der Disposition der Gesamtschuldner unterliegen. Auch ausdrückliche oder stillschweigend geschlossene Vereinbarungen unter Ehepartnern zählen zu den anderweitigen Bestimmungen i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BGB.130 Sie können sich ferner aus einer ständigen Übung wie z.B. dem ständigen Begleichen der Steuerschulden während des Zusammenlebens, ergeben.

Liegt keine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, kommt eine hälftige Aufteilung, eine Aufteilung nach dem Verhältnis der im Veranlagungszeitraum auf die gemeinsame Steuerschuld jeweils tatsächlich gezahlten Steuern und eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei fiktiver getrennter Veranlagung ergeben, in Betracht.

Differenzierungen

Zeiträume vor Trennung

Generell besteht infolge einer familienrechtlichen Überlagerung kein Ausgleichsanspruch für Veranlagungszeiträume, in denen die Eheleute noch zusammengelebt haben. Steuerzahlungen, die im Laufe der ehelichen Lebensgemeinschaft an das Finanzamt gezahlt worden sind, müssen selbst dann nicht ausgeglichen werden, wenn diese für den anderen Ehepartner im Rahmen einer getrennten Veranlagung vorgenommen worden sind. Steuerzahlungen sind Kosten der allgemeinen Lebensführung nach § 12 EStG, die nach einer Zahlung nicht mehr für den Familienunterhalt zur Verfügung stehen. Der Grundsatz der nachehelichen Solidarität gem. § 1353 BGB verbietet in diesem Fall nachträgliche Korrekturen.

Die Lohnsteuerklassenwahl III und V ist eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Mehrbetrag, der nach der Steuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet worden ist, darf deshalb nur verlangt werden, wenn sich die Ehepartner die Rückforderung für den Fall der Trennung ausdrücklich vorbehalten. Der auszugleichende Betrag beschränkt sich dann auf die Summe der Nachforderung.

Zeiträume nach Trennung

Für Veranlagungszeiträume nach Trennung ist zu differenzieren:

Mit Scheitern der Ehe tritt eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse ein. Partizipiert der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit der ungünstigeren Steuerklasse V an dem Gesamteinkommen durch den Trennungsunterhalt, ist er keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt, die auszugleichen ist. Sowohl Steuerzahlungen als auch Steuererstattungen sind in diesem Fall bereits in die Unterhaltsbemessung eingeflossen.

Dies darf allerdings dann nicht gelten, wenn sich der Unterhalt nicht nach dem tatsächlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen Ehegatten berechnet, z.B. aufgrund ehevertraglicher Vereinbarung bzw. wenn die gewählte Steuerklasse keinen Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Unterhalts hat.

Erhält der Ehegatte mit der ungünstigeren Steuerklasse keinen Trennungsunterhalt, muss er seine steuerlichen Nachteile nicht ohne einen Ausgleich akzeptieren. Letztlich muss er nach dem allgemeinen Grundsatz nur für die Steuern aufkommen, die auf sein Einkommen entfallen. Ein Ausgleichsanspruch ist fiktiv nach getrennter Veranlagung festzustellen.
Problemkreis Steuererstattungen

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist steuerrechtlich der Steuerpflichtige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Ehepartner mit Lohnsteuerabzug besitzen z.B. bei Überzahlungen gegenüber der Finanzbehörde als Leistungsempfängerin einen originären Erstattungsanspruch. Zusammenveranlagte Ehepartner sind hinsichtlich des Erstattungsanspruchs weder Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB noch Mitgläubiger i.S.d. § 432 BGB.
Familienrechtliche Rechtsprechung bei intakter Ehe

Aufteilungen von Steuererstattungen bestimmen sich im Innenverhältnis allein nach zivilrechtlichen Maßstäben. Gibt es keine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Aufteilung der zu erwartenden Steuerrückzahlungen, sind auch hier die Maßstäbe zur Aufteilung von Steuerschulden in Betracht zu ziehen.

Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Steuererstattungen an Ehepartner in intakter Ehe zu gleichen Teilen auszuzahlen sind, selbst wenn über das Vermögen eines Ehepartners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Eine Ausnahme soll dann gelten, wenn die Vorauszahlungen mit einer ausdrücklichen Bestimmung auf eine persönliche Steuerschuld gezahlt worden sind.

Eine materielle Erstattungsberechtigung muss auch geprüft werden, wenn das Finanzamt mit Abgabenrückständen eines der beiden Ehepartner aufrechnen will oder wenn der Erstattungsanspruch nur eines der beiden Ehepartner abgetreten, gepfändet oder verpfändet worden ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Ehepartner übereinstimmend davon ausgehen, dass der steuerliche Erstattungsanspruch ihnen gemeinsam zusteht.

Zahlt das Finanzamt aufgrund des gegenüber einem Ehepartner ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehepartner entfallenden Erstattungsbetrag an den Pfändungsgläubiger aus, kann es von diesem die Rückzahlung dieses gezahlten Betrages verlangen. Ein Rechtsgrund für die Zahlung lag dann nicht vor.

Familienrechtliche Rechtsprechung bei nicht mehr intakter Ehe

Nach BGH hat die Aufteilung eines nach Trennung fällig werdenden Erstattungsanspruchs zusammenveranlagter Ehegatten grds. unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage einer fiktiven getrennten Veranlagung zu erfolgen. Dies führt nach Ansicht des BGH zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis, weil so die konkret steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt wird.

Diese Aufteilung kommt insbesondere in Betracht, wenn nach einer Trennung kein Unterhalt gezahlt wird und es infolge der ungünstigen Steuerklassenwahl des ausgleichsberechtigten Ehepartners beim ausgleichspflichtigen Ehepartner zu einem Erstattungsanspruch kommt.

In Ihrem Falle besteht nun die Besonderheit, dass wegen des steuerlich ungünstigen Trennungszeitpunktes zum Jahresende Sie so behandelt werden, wie wenn Sie das gesamte Jahr schon getrennt gelebt haben.
Sie können aber, wie gezeigt, bei dieser Fallkonstellation wegen der Regelungen zum Familienunterhalt sowohl die Nachzahlung im Innenverhältnis aufteilen lassen wie auch die Erstattung.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass Sie sowohl an der Nachzahlug wie auch an der Erstattung unterm Strich gleichmäßig partizipieren müssen.
Die weiter genannten Kriterien der Rechtsprechung setze ich mangels anderer Anhaltspunkte aus Ihrer Darstellung als gegeben voraus.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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