Berechung von Unterhaltsanspruch - Düsseldorfer Tabelle

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein EX Freund ist der Meinung, er würde genug Unterhalt zahlen und muss sich an nichts anderem Beteiligen. Momentan sieht es so aus, er zahlt immer noch 199 Euro wie 2006 mal die Düsseldorfer Tabelle zu lesen war. Mein Sohn wird nun aber im Sommer 2012 6Jahre alt. Ich weiß er liegt von Nettoeinkommen an der unteren Grenze
(ich glaube 2000 Brutto ), allerdings bekommt er monatlich noch eine Rente (Betrag ist mir unbekannt), weil er mal einen Unfall hatte und das eine Handgelenk dadurch etwas eingeschränkt ist.
Muss er sich an die Düsseldorfer Tabelle halten?
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Wird seine Rente mit an sein Nettoeinkommen angerechnet?
Wie kann ich mich am besten verhalten, muss ich ihm was schriftliches zukommen lassen?

Antwort des Anwalts

Ohne konkrete Zahlen betreffend die Einkünfte des Kindesvaters ist eine Berechnung des Unterhalts für das Kind schwierig.
Ich habe wie folgt – überschlägig – gerechnet:
Bruttoeinkommen: 2.000,00 € entspricht ca. 1.330,00 € netto. Damit bewegt sich der Kindesvater auf jeden Fall in der niedrigsten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Aktuell wäre hierbei ein Unterhalt in Höhe von 225,00 € an das Kind zu zahlen. Ab Sommer (6. Geb. des Kindes) beträgt der Unterhaltsanspruch 272,00 €. Dabei handelt es sich um die Zahlbeträge, d.h., das Kindergeld ist schon berücksichtigt.

Wenn die Rente, die der Kindesvater erhält, mehr als 170,00 € beträgt, wäre sogar Unterhalt nach der nächsthöheren Gruppe zu zahlen, also aktuell 241,00 €, ab Sommer 291,00 €.
Sofern der Kindesvater keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder hat, kommt ebenfalls eine Höherstufung in Betracht, denn die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei unterhaltsberechtigten Kindern aus, sind weniger vorhanden, kann entsprechend höhergestuft werden.

Die Rente wird grundsätzlich voll als Einkommen angerechnet. Ausnahme: Es wird Rente (oder ein Teil davon) für Hilfsmittel gezahlt. Dieser Betrag würde nicht als Einkommen angerechnet. Dies wäre allerdings vom Kindesvater vorzutragen und zu belegen.

Der Kindesvater sollte schriftlich und unter Fristsetzung zur Zahlung des Mindestbetrages aufgefordert werden. Zugleich sollte er aufgefordert werden, Auskunft über seine Einkommenssituation unter Vorlage von Belegen zu geben.
Leistet er diesem nicht Folge, kann er auf Auskunft verklagt werden.

Besteht bereits ein Titel über den Kindesunterhalt, ist dieser abzuändern. Möglicherweise sieht der Titel aber auch eine dynamische Anpassung an die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle vor.

Die Abänderung muss, wenn der Kindesvater nicht freiwillig eine Unterhaltsverpflichtungsurkunde beim Jugendamt errichten lässt, eingeklagt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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