Änderung des Unterhaltsbeitrags bei Unterhaltspflicht für drei Personen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe eine Tochter (12 Jahre), für die ich Kindesunterhalt zahle. Mein Sohn (15) wohnt bei mir. Ich möchte die Höhe des Unterhalts für meine Tochter überprüfen. Dazu will ich das bereinigte Einkommen ermitteln. Welche der folgenden Positionen kann ich von meinem Nettoeinkommen abziehen:

  1. vermögenswirksame Leistungen 40,-
  2. Schulgeld für meinen Sohn 268,-
  3. Schulgeld für meine Tochter 124,-
  4. Monatskarte ÖPNV 78,30
  5. Selbstbeteiligung priv.Krankenversicherung 40,-
  6. Familien-Haftpflicht 8,07
  7. priv. Rentenversicherung (Rürup) 29,10
  8. Vereinsbeitrag Adoptivfamilien 5,-
  9. Adoptivfamilientagung 24,17 (jährl.290,-)

Ich zahle Unterhalt für meine Tochter und meine Ex-Frau. Für meinen Sohn zahle ich seit 2012 keinen Unterhalt mehr, da er zu mir gezogen ist.
Bei der DDT geht man davon aus, daß man für 2 Personen Unterhalt zahlt. Kann ich eine Stufe abziehen, da ich für drei Personen unterhaltspflichtig bin ?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Herr Wett,
leider kann man zu den einzelnen von Ihnen benannten Positionen nicht mit Ja oder Nein antworten. Wie meistens muß der Jurist sagen, "es hängt davon ab,..."Grundsätzlich kann man sich an der Düsseldorfer Tabelle und an Entscheidungen der Gerichte orientieren, wenngleich die DDT keine Gesetzeskraft hat, sondern nur eine Richtlinie ist, bei der wiederum Varianten zu beachten sind. So können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen angemessen sein.Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten,ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.Man muß also viel mehr über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen wissen, als man Ihrer Anfrage entnehmen kann. Dies vorausgeschickt, vertrete ich zu Ihren Aufwendungen, die Sie im einzelnen genannt haben, folgenden Standpunkt, wobei ich mich an der von Ihnen gewählten Reihenfolge halte:
Zu 1:nein, wenn Sie dadurch nicht mehr zur Zahlung des angemessenen Unterhalts (lt. DDT) in der Lage sind. Zu 2: ja. Zu 3: ja, aber dieser Betrag müßte schon bei der Unterhaltsberechnung für Ihre Tochter berücksichtigt werden.Zu 4: ja. Zu 5: wie zu 1).Zu 6: ja. Zu 7: ja, wenn Sie sozialversicherungspflichtig sind und der Betrag von 29,10 € 4% Ihres Rentenversicherungsbeitrags nicht überschreitet. Zu 8: nein. Zu 9: nein.
Ihre Aussage, für Ihren Sohn keinen Unterhalt zu zahlen, dürfte kaum richtig sein, wenn er in Ihrem Haushalt mitversorgt wird und kein eigenes Einkommen hat. Die für Sie verbleibende Unsicherheit in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen würde sich nur ausräumen lassen, wenn man Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse minutiös kennen würde. So wäre beispielsweise von Bedeutung, ob Sie ein Eigenheim , das mit keiner Darlehensschuld mehr belastet ist, bewohnen. Dann müssen aber wiederum Grundsteuer und Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden, etc. Eine konkrete Berechnung der Unterhaltsbeträge kann auch nicht zu einem Honorar von 60 € erfolgen. Dennoch hoffe ich, Ihnen in etwa behilflich gewesen zu sein, beantworte Ihnen aber gern noch die eine oder andere Frage, die für Sie von Bedeutung ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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