Testament - was muss drinstehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 82 jahre alt und seit 40 Jahren geschieden! Mein geschiedener Mann
lebt nicht mehr! Aus unserer gemeinsamen Ehe sind 2 Kinder 1 Tochter und 1 Sohn!
Meine Tochter ist vor 3 Jahren gestorben!
Sie war zum Zeitpunkt Ihres Todes verheiratet (lebte in Scheidung, war aber noch nicht geschieden) und hat aus Ihrer Ehe einen Sohn.

Da sich mein einziger Sohn nur um mich kümmert möchte ich Ihm den größten
Teil vererben!
Ich weiss jetzt nicht , in wieweit mein ex-Schwiegersohn und oder mein Enkelkind
Erbberechtigt sind? Ich möchte, dass diese nur den Pflichtteil bekommen!
Mein Sohn soll Haupterbe werden!
Wie muss ich dass im Testament handschriftlich schreiben, und was muss in einem
Testament alles stehen !?

Antwort des Anwalts

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Ihr Sohn und Ihr Enkelkind jeweils zur Hälfte. Der Schwiegersohn hat keine Erbansprüche. Da der Pflichtteil immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, hat Ihr Enkelkind einen Pflichtteilsanspruch von ¼.

Bei der Abfassung ihres Testamentes müssen Sie die folgenden Kriterien unbedingt einhalten:

  1. Das Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben werden. Der Einsatz technischer Hilfsmittel (Schreibmaschine, Computer oä.) machen es ungültig.

  2. Das Testament muss mit Ihrem vollen Namen unterschrieben werden (also nicht „Eure Oma“ oder nur mit dem Vornamen). Um Ihre Identität sicherzustellen, sollte auch die Adresse mit angegeben werden.

  3. Das Testament sollte eine Ortsangabe und eine Datumsangabe erhalten.

  4. Änderungen oder Streichungen sollten Sie im Testament nicht vornehmen sondern stattdessen lieber einen Nachtrag fertigen (handschriftlich und unterschrieben)

In Ihrem Fall könnte ein Testament z. B. wie folgt abgefasst werden:

Mein Testament
Hiermit setze ich, XXXX, geb. am …., wohnhaft xy Straße 00 in xxxx Musterstadt, meinen Sohn (Name, Adresse) zu meinem Alleinerben ein. Mein Enkelkind (Name) erhält den Pflichtteil.
Xxxx Musterstadt, den yy.yy.2012
XXXX

Halten Sie Ihr Testament so kurz und knapp. Alles Weitere ist nicht notwendig und birgt nur die Gefahr, dass das Testament nicht gültig ist.

Achten Sie letztlich darauf, dass das Testament den Haupterben auch erreicht. In Ihrem Fall scheint es sinnvoll das Testament Ihrem Sohn zur Aufbewahrung zu übergeben. Er kann es dann im Falle Ihres Todes dem Nachlassgericht vorlegen damit er einen Erbschein erhält.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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