Pflicht zur Kostentragung bei der Grabpflege

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Bruder wurde bei einem Verkehrsunfall getötet. Er lebte von seiner Frau seit 6 Jahren getrennt (nicht geschieden) und hatte seit 4 Jahren eine Lebensgefährtin. Er wurde bei uns auf dem Dorf beerdigt, weil meine Schwägerin in nicht wollte. Sie erbte aber die komplette Lebensversicherungen u.s.w., die Grabpflege überläßt sie aber meinen Eltern. Meine Frage was, können wir von ihr pro Jahr für die Grabpflege verlangen (Grab ist auf 20 Jahre)? Denn ich sehe es nicht ein, daß ich es umsonst mache (meine Eltern sind nicht in der Lage).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Um die Antwort gleich vorwegzunehmen, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Chancen, die Schwägerin an den Kosten für die Grabpflege zu beteiligen, eher schlecht stehen.

Nach einem Todesfall kommt sehr häufig die Frage auf, ob die Erben oder die nächsten Angehörigen sich um die Kosten der Beerdigung und die Grabpflege kümmern müssen. In Fällen, in denen ein Testament existiert, ist dies regelmäßig recht einfach, da in solchen Fällen die Regelung des Testamentes gilt. In solchen Fällen können dann auch Erben an den Kosten der Grabpflege beteiligt werden.

In Ihrem Fall gehe ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung davon aus, dass ein Testament nicht existiert. Vielmehr gehe ich davon aus, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und mangels Abkömmlingen die Ehefrau Ihres verstorbenen Bruders Alleinerbin geworden ist. Sofern ich dies missverstanden haben sollte, bitte ich nochmals um kurze Rücksprache, damit ich meine Rechtsauffassung zu Ihrer Frage überprüfen kann.

Die Erben sind gem. § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, die angefallenen Kosten für die Beerdigung zu tragen. Sofern Ihre Schwägerin diese Kosten noch nicht bezahlt
hat, haben Sie die Möglichkeit, ihr diese Kosten in Rechnung zu stellen. Dabei können auch in der Regel die Kosten der Bepflanzung können anteilig in Rechnung gestellt werden, wenn es sich um die Erstanlage des Grabes handelt.

Den Link zu dem Gesetzestext finden Sie hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1968.html

Allerdings fallen die Kosten der spätere Grabpflege und die damit verbundenen Kosten nicht mehr unter § 1968 BGB, da sie keiner rechtlichen, sondern einer sittlichen Pflicht des Erben entspringt.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Ihr Bruder diese Grabstätte bereits zu Lebzeiten erworben hatte und einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hatte. In diesem Fall treten die Erben in diese Verpflichtung ein. Aufgrund der Schilderung in ihrem Sachverhalt vermutlich aber eher, wird das diese Situation hier nicht vorliegt. Sollte ich Sie hier falsch verstanden haben, können Sie mich natürlich nochmal gerne auf die Rechtslage ansprechen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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