Gleicht die Nichtbeantragung des Erbscheins des Ausschlaggung?
Ich habe keinen Erbschein beantragt. Ist das gleichzusetzen mit einer Ausschlagung des Erbes?
Sehr geehrte Mandantin,
Die Nichtbeantragung eines Erbscheins führt nicht zur Erbausschlagung. Sie werden nach dem Gesetz bei Eintritt des Todes des Erblassers quasi von selbst Erbe. Danach müssen Sie das Erbe ausschlagen, also etwas tun!
Mit Eintritt des Erbfalls erbt der Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten und Schulden. Zutreffend gehen Sie davon aus, dass der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen kann, Vgl. § 1946 BGB. Gem. 1944 Abs.1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen 6 Wochen erfolgen. Schlägt er sie nicht aus, so gilt sie gem. § 1943 BGB als angenommen. Erfährt der Erbe später, dass das Erbe überschuldet ist (Anfechtungsgrund) so kann er binnen 6 Wochen ab Kenntnis die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten, vgl. §§ 1954 Abs.1 in Verbindung mit 1956 BGB.
Ob Sie von den vorstehenden Rechten Gebrauch machen hängt natürlich davon ab, ob das Erbe überschuldet war oder nicht. Das Anfechtungsrecht bleibt Ihnen erhalten, bis Sie positive Kenntnis von der Überschuldung, d. h. von sämtlichen Verbindlichkeiten haben.