Berliner Testament bei keinen gemeinsamen Kindern

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben ein Berliner Testament erstellt und möchten Rechtssicherheit darüber haben.
Folgende Situation liegt bei uns vor:
Es gibt keine gemeinschaftlichen Kinder; meine Frau hat aus erster Ehe zwei Töchter. Davon ist die ältere Tochter seit unserer Eheschließung verheiratet und hat nicht mit uns in einem Haushalt gelebt. Die zweite Tochter ist bei uns groß geworden.
Wir, die Eheleute haben uns ein Reihenhaus mit großem Grundstück geschaffen.
Frage: Wie und wann teilt sich das Erbe auf?

Antwort des Anwalts

Die Erbfolge unterscheidet sich, je nachdem wer von ihnen zuerst verstirbt.
Ich gehe davon aus, dass Sie mit dem Berliner Testament sich lediglich gegenseitig eingesetzt haben.

Es ist möglich und wird häufig auch gemacht, dass verbunden mit einem Berliner Testament auch eine Vor- und Nacherbschaft geregelt wird, also die Eheleute in dem Testament festlegen, wer nach dem Letztversterbenden erben soll. Ich unterstelle, daß Sie so eine Regelung nicht getroffen haben, da sonst Ihre Frage hinfällig wäre.

In dem Fall, dass Sie der Erstversterbende wären, wäre Ihre Frau aufgrund des Testamentes Alleinerbin. Die Kinder Ihrer Frau sind in dem Fall nicht pflichteilsberechtigt.
Sollten Ihre Eltern noch leben, hätten die einen Pflichteilsanspruch gegen ihre Frau in Höhe von 1/4 Ihres Nachlasses.
Ihre Frau wäre nach dem Eintritt des Erbfalls frei über das Nachlassvermögen zu verfügen. Wenn Sie keine testamentarischen Regelungen träfe, wären nach gesetzlicher Erbfolge beide Töchter je zur Hälfte erbberechtigt.

In dem Fall, dass Ihre Frau Erstversterbende wäre, wären Sie aufgrund des Berliner Testamentes Alleinerbe. Die Töchter Ihrer Frau könnten jedoch Ihnen gegenüber einen Anspruch auf Pflichteil geltend machen. Das wäre ein Geldanspruch auf je 1/8 des Wertes des Nachlassvermögens. Damit sind die Ansprüche der Töchter Ihrer Frau jedoch abgegolten. Sie können über den Nachlass zu Ihrem Tode verfügen, wie Sie wollen. Im Falle Ihres Versterbens haben die Töchter keinerlei Ansprüche, es sei denn Sie setzen Sie treffen begünstigende testamentarische Verfügungen.

Es ist bei gemeinschaftlichen Kindern verbreitet in einem Testament zu regeln, dass derjenige der im ersten Erbfall den Pflichtteil geltend macht, dann beim zweiten Erbteil auf den Pflichteil beschränkt wird. Damit soll beispielsweise die Nutzung des gemeinschaftlichen Immobilienbesitzes geschützt werden und nicht der überlebende Teil gezwungen werden den Immobilienbesitz zu verkaufen, um die Pflichteilsberechtigten auszubezahlen.

Soweit zu der vorhandenen Situation.

Falls Sie sicherstellen wollen, dass Sie im Falle, dass Ihre Frau vorverstirbt, das Haus nutzen können, ohne Pflichtteile auszahlen zu müssen, wäre eine darauf zugeschnittene Regelung angebracht. Eine Möglichkeit wäre die Einräumung eines Wohnrechtes, wodurch das Haus für die Dauer Ihres Wohnrechtes quasi unverwertbar wäre. Eine elegante Möglichkeit wäre der Abschluss eines Erbvertrages mit den Töchtern in dem diese auf Ihre Pflichteilsrechte verzichten, dafür aber auch von Ihnen als Erbinnen eingesetzt wären.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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