Handhabe der Nachbarn gegen unerwünschte Tierhaltung

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wohne in einer Eigentumswohnung mit Balkon. Seit ca. vier Jahren halte ich drei Zwergkaninchen meiner Kinder auf dem Balkon, in einem artgerechten Gehege, mit gelegentlichem Freigang auf den Gemeinschaftsrasen der Eigentümer. Durch Eigentümerwechsel, wohnt seit ca. einem Jahr eine Nachbarin in der Wohnanlage, und möchte, dass ich die Tiere entferne. Die Nachbarn links, rechts und über mir haben kein Problem mit der Kaninchenhaltung. Ihre Wohnung und meine Wohnung (EG) sind durch einen Balkon eines Nachbarn, der zwischen uns liegt, getrennt. Sie bemängelt Lärmbelästigung und massive Beschädigung des Rasens. Die Rasenfläche ist so groß, dass keine Beschädigungen sichtbar sind, und die Kaninchen lärmen selten durch ihre "Hinterläufe".

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

grundsätzlich hat Ihre neue Nachbarin keine Handhabe gegen Ihre Tierhaltung.

Einen persönlichen Anspruch gegen Ihre Tierhaltung hat die Nachbarin auf keinen Fall.
Die Sache mit der Lärmbelästigung kann kein mit Verstand gesegneter Mensch nachvollziehen. Wenn Sie so ein gutes Gehör hat, dürfte das Rasenwachstum die Kaninchen übertönen, die Ironie erlaube ich mir.
Die Geruchsbelästigung müsste Sie nachweisen, was über 2 Balkone hinweg kaum möglich sein dürfte.
Bei entsprechender Umsetzung leidet auch der Rasen nicht, was nachzuweisen wäre.

In zweiter Linie wäre daran zu denken, daß die Nachbarin über die Eigentümergemeinschaft eine Beschränkung der Tierhaltung betreiben könnte.
Aber ein generelles Tierhaltungsverbot ist ausgeschlossen. (OLG Saarbrücken, NZM 2007,168) Dem steht Ihr Nutzungsrecht an Ihrem Sondereigentum entgegen. § 13 WEG Für die gelegentliche Nutzung des Gartens gilt § 16 I WEG.

Durchbrochen wird das nur, wenn die Rechte Dritter beeinträchtigt werden oder das Eigentum gefährdet wird. Das sind Fälle in denen z.B. zu viele Tiere - gemessen an der Fläche - gehalten werden ( 30 Katzen auf 40 qm) oder Giftschlangen ins Haus gebracht werden. § 14 WEG

Nach BGH sind für Hunde Verzichtsvereinbarungen möglich, d.h. alle Eigentümer vereinbaren miteinander einen Verzicht auf Tierhaltung.

Auch im Mietrecht ist gängige Rechtsprechung, daß das Halten von Kleintieren nicht verboten sein darf. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag oder Hausordnung ist unwirksam. Insofern kann Ihnen als Eigentümer nicht versagt werden, was Sie als Vermieter Ihrer Wohnung nicht unterbinden könnten.

Allenfalls können Regeln beschlossen werden, Z.B. Leinenzwang für Hunde im Gemeinschaftseigentum. Aber da Ihre Kaninchen keine Gefahr für andere darstellen, scheidet auch diese grundlegende Möglichkeit aus.

Erlauben Sie mir einen politisch-taktischen Tip. Überlegen Sie, ob Sie die Auseinandersetung nicht auf die Frage zuspitzen was schlimmer ist: Kaninchen oder Querulanten, wobei Sie eine direkte Benennung ihrer Übernachbarin vermeiden sollten. Damit stellen Sie direkt die Vorzeichen und vermeiden eine sukzessive Aufstachelung Ihrer Nachbarn, die ich aus eigener Erfahrung kenne.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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