Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren bei Betriebsmittelkrediten

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe bei meiner Bank die Rückerstattung von 2 x Bearbeitungsgebühren a. 100.--und 150.--€ für zwei verschiedene Kreditverträge mit unterschiedlichen Kreditsummen aus dem Jahr 2004, gefordert.
Das wurde mit dem Hinweis, es handele sich um Betriebsmittelkredite abgelehnt.
Als Verwendungszweck steht in beiden Kreditverträgen tatsächlich „ Betriebsmittelkredit“.

Ist die Ablehnung rechtens oder habe ich einen Anspruch auf die Rückerstattung

Antwort des Anwalts

Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Die Bank hat die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren deswegen abgelehnt, weil es sich nicht um einen Verbraucherkredit sondern um einen Betriebsmittelkredit handelte.
Das Urteil des BGH vom 13. Mai 2014 mit dem Aktenzeichen XI ZR 405/12 betrifft tatsächlich Verbraucherkreditvertäge.

Die Frage, wie mit Betriebsmittelnkrediten umzugehen ist, ist allerdings noch offen. Meiner Meinung nach lassen sich aber die Erwägungen, die das Gericht im Hinblick auf Verbraucherdarlehen angestellt hat, durchaus auf Betriebsmittelkredite übertragen.
Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Der BGH hat die Klauseln zu den Bearbeitungsgebühren wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam gehalten. Damit sind wir in der so genannten AGB-Kontrolle.
Vereinfacht gesagt, das Gericht hat nicht gesagt, die Bearbeitungsgebühren sind verboten oder es gibt ein Gesetz dazu, sondern es hat die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ausgelegt und die Klausel zu den Bearbeitungsgebühren für nicht zulässig erachtet.
Deswegen sind die Kreditbedingungen grundsätzlich dann am AGB-Recht zu prüfen.

Diese Bestimmungen gelten aber nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB auch für AGB zwischen zwei Unternehmern und damit auch zwischen Bank und Kreditnehmer eines Betriebsmittelkredites.

Damit ist noch nichts zur Zulässigkeit solcher Gebühren gesagt. Es ist aber damit meiner Meinung nach sicher gestellt, dass nicht nur Verbraucher, sondern alle Kreditnehmer gleichermaßen hier geschützt werden.

Der Bundesgerichtshof hat herausgestellt, dass die Unwirksamkeit davon herrühre, dass die in Frage stehenden Gebühren mit dem Charakter des Darlehnsvertrages nach § 488 BGB nicht in Einklang zu bringen sind.

So hat das Gericht in der Leitentscheidung ausgeführt:

"(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier (siehe oben B. II. 2. c) bb) (2)) - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (...).

(2) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (...). § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (...). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.
(BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 –,)"

Hieraus folgt nun aber, dass hier nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern differenziert wird, sondern mit dem Wesen des Darlehensvertrages. Damit sollte aber auch klar sein, dass auch Unternehmer sich diesbezüglich auf die Argumentation des Gerichts berufen können.

Nachdem aber bislang nur Rechtsprechung zum Themenbereich „Verbraucherkredit“ vorliegt, kann nicht mit abschließender Sicherheit gesagt werden, dass die Gerichte dieser Argumentation folgen.

Meiner Meinung nach sollten Sie das Risiko eingehen und die offenen Bearbeitungsgebühren aus beiden Krediten, also die EUR 250,00 insgesamt gerichtlich verfolgen lassen, sollte die Bank nicht zu einer gütlichen Einigung bereit sein.
Auf alle Fälle sollten Sie die Verjährungsfrist zum 31.12.2014 im Auge behalten.
Abschließend möchte ich Ihnen noch eine Übersicht über das Kostenrisiko bei einem Streitwert von EUR 250,00 mitteilen.
Das Kostenrisiko geht von einem Totalverlust in zwei Instanzen aus:

Kostenrisiko-Übersicht:
Gegenstandswert: 1,00 EUR
Auftraggeber: 1
Auftraggeber Gegner: 1

1,0 Gerichtsgebühr gem. § 3 GKG 35,00 EUR
1,0 Gebühr gem. § 13 RVG 45,00 EUR
1,2 Gebühr gem. § 13 RVG 54,00 EUR
1,3 Gebühr gem. § 13 RVG 58,50 EUR

Prozesskosten 1. Instanz
2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) 112,50 EUR
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) 20,00 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) 25,18 EUR
2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) 112,50 EUR
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) 20,00 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) 25,18 EUR
3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG 105,00 EUR
Summe: 420,36 EUR

Prozesskosten 2. Instanz
2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) 126,00 EUR
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) 20,00 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) 27,74 EUR
2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) 126,00 EUR
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) 20,00 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) 27,74 EUR
4,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG 140,00 EUR
Summe: 487,48 EUR

Kostenrisiko: 907,84 EUR

Ich denke aber, dass die Chancen, hier zu einer Einigung zu kommen, angesichts der oben genannten Argumente recht gut sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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