Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland für ausländische Freundin

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Freundin aus Armenien. Wir wollen nun zusammen leben und die Fernbeziehung aufgeben. Wie kann Sie eine Arbeitsgenehmigung und die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Wir wollen nicht sofort heiraten sondern vielleicht in einem Jahr. Welche Chancen haben wir und was müssen wir tun?

Antwort des Anwalts

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ohne weiteres die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Ihre Freundin erheblichen rechtlichen Bedenken und Schwierigkeiten begegnen dürfte. Eine "Ehe auf Probe", so vernünftig und realistisch der Wunsch auch ist, findet im AufenthG leider keinen Rückhalt.

Die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auf die Tatbestände der §§ 16 ff. AufenthG beschränkt. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ausländischen Staatsbürgern aus nicht EU-Mitgliedsstaaten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Evtl. könnte § 16 Abs. 5 AufenthG eingreifen. Dieser besagt, dass die grundsätzliche Möglichkeit besteht, einem Ausländer zum Erwerb der deutschen Sprache eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Allerdings muss konstatiert werden, dass die Behörden in dieser Frage ein allumfassendes Ermessen haben ("kann erteilt werden"). In der Praxis zeigt sich, dass hiervon eher zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Es müssten im Antragsverfahren sehr gute Gründe für eine solche Aufenthaltserlaubnis vorgebracht werden. Allein die Tatsache, Sie später ehelichen zu wollen, reicht hier leider nicht, zumal auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung Sprachkenntnisse im Rahmen des Zertifikates A1 nachgewiesen werden müssen. Diese können jedoch auch im Heimatland erworben werden. Erfahrungsgemäß wird es relativ schwer, ausreichende Begründungen für diese Aufenthaltserlaubnis zu finden.

Weiter ist auch noch auf die Möglichkeit der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG einzugehen.

Diese kann dann erteilt werden, wenn die Arbeitskraft des Ausländers im deutschen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Hier liegt zumeist das Hauptproblem. Während die Ausländerbehörde hier noch die geringsten Schwierigkeiten macht, ihr muss nur die Möglichkeit einer Beschäftigung, bspw. durch einen vorbereiteten Arbeitsvertrag nachgewiesen werden, so liegt das Hauptproblem in diesen Fällen bei der erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese schaut nämlich zunächst im eigenen Bestand, ob dort geeignete Kandidaten für die Stelle bereits vorhanden sind. Dies führt dazu, dass gerade bei Positionen, die eine geringere Qualifikation erfordern eine Zustimmung zumeist nicht zu erwarten ist. Eine Ausnahme wäre vielleicht dann möglich, wenn die besonderen Sprachkenntnisse des Bewerbers für die Ausübung der Stelle zwingend erforderlich sind Das dürfte z.B. bei Gastronomiejobs eher der Ausnahmefall sein. Abzustellen ist regelmäßig auf die Qualifikation des Bewerbers und dessen besondere Eignung für die Stelle (Bsp: Ein Arzt wird aufgrund des Ärztemangels in Deutschland leichter die Zustimmung erhalten, als ein Fließbandarbeiter).

Sie müssten insoweit also die Qualifikation Ihrer Freundin hinterfragen und ggf. gute Argumente finden, warum denn ausgerechnet sie auf eine entsprechende Stelle gesetzt werden sollte.

Da das Aufenthaltsgesetz leider relativ abschließend ist und eine Zeitüberbrückung in der Systematik der Aufenthaltserlaubnisse nicht zutreffend gewürdigt wird, dürfte es sehr schwer werden, Ihr Begehren zu erfüllen. Hier hilft ggf. tatsächlich nur die Einreise für drei Monate, um sodann wieder für drei Monate das Land zu verlassen. Alle anderen Varianten dürften bereits im Vorfeld mangels Tatbestandsmäßigkeit zum Scheitern verurteilt sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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