Wie melde ich einen 15-Jährigen als geringfügig Beschäftigten an?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche und möchte jemanden stundenweise anstellen, der alle 3 Wochen den Sommer über die Wiese mit einem Aufsitzmäher mäht. Als Interessenten habe ich den Sohn einer Bekannten. Sein Alter ist 15 Jahre, er ist Schüler.
Frage:
Ist das mit dem Jugendschutzgesetz vereinbar?
Darf ein 15- Jähriger solche Arbeiten, die ja doch kein unerhebliches Verletzungsrisiko bergen, überhaupt alleine ausführen oder muss ein Erwachsener ständig anwesend sein?
Gilt das als Ferienjob (wenn ja wo muss ich ihn anmelden?) oder als Minijob, der bei der Minijobzentrale angemeldet werden muss?

Antwort des Anwalts

Ein 15-Jähriger darf mit den von Ihnen beschriebenen Mäharbeiten beschäftigt werden. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet man zwischen Kinder und Jugendlichen. Jugendlicher ist, wer schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Die Ausführung von Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher ist nicht aufsichtspflichtig. Einen Aufsitzmäher darf ein 15-Jähriger fahren, wenn das Gerät eine bauliche Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreitet. Solche Geräte dürfen erst ab einem Alter von 15 Jahre gefahren werden. Man benötigt dazu keinen Führerschein. Zum Führen eines Aufsitzmäher bedarf man ansonsten der Fahrerlaubnis der Klasse L, die man ab einem Alter von 16 Jahren in den Fahrschulen erwerben kann.
Wenn der Junge ausschließlich für Sie im angegebenen Ausmaß tätig sein wird, gilt er als geringfügig entlohnt. Er muSS bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden, weil er grundsätzlich eine Rentenversicherungsnummer (SV-Ausweis) benötigt. Seine Anmeldung bei der Krankenkase (in der Regel Minijob-Zentrale) kann aber erst einmal nur mit Name, Geburtsort und Geburtsdatum erfolgen, wenn der SV-Ausweis noch nicht vorliegt.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind geringfügige Beschäftigungen (geringfügig entlohnt oder kurzfristig). Bei Schülerbeschäftigungen in Privathaushalten sind Pauschalbeiträge von je 5% zur Renten- u. ggfls.zur Krankenversicherung zu zahlen. In der Krankenversicherung fällt für den Arbeitgeber ein Beitrag in Höhe von 13% bzw. 5% nur an, sofern der Schüler gesetzlich krankenversichert ist (z. B. Familienversicherung). Bei privat krankenversicherten Schüler entfällt dieser Pauschalbeitrag. Es heißt, der Arbeitgeber sollte sich vom Schüler bzw. dessen Eltern die Dauer und den Umfang vorangegangener Beschäftigungen belegen lassen. Wenn die Beschäftigung nämlich wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei bleiben soll, sei eine Befristung in jedem Fall schriftlich festzuhalten.
Ungeachtet der oben dargestellten "Bürokratie" empfehle ich den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Aufsitzmäher, weil man nie vor einem Unglück gefeit ist. Kann man den Fahrer des Aufsitzmähers gleich gegen Unfall mitversichern, sollten Sie von dieser Möglichkeit ebenfalls Gebrauch machen,weil man nie weiß, ob der Junge oder wer auch immer das Gerät führt, einen Fehler begeht und dieser mit einem Unheil verbunden ist. Zusammenfassend sind Ihre Fragen dahin zu beantworten, daSS Sie den 15-jährigen Jungen, wie vorgesehen, beschäftigen dürfen, aber bei der Minijobzentrale als geringfügig Beschäftigter anmelden müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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