Unterhaltspflicht besteht nur bei Leistungsfähigkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eckdaten

Ich bin 57 Jahre, Werkzeugmachermeister, Arbeitslos 2, kein Anspruch.
Verheiratet , 2 erwachsene Kinder, meine Frau arbeitet 80%, Hausbesitzer.

Ab Juli 2013 war ich Arbeitslos, aus gesundheitlichen Gründen wurde ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungssumme gemacht. Ich bezahle Unterhalt für ein uneheliches Kind ( 15 Jahre alt ) nach Düsseldorfer Tabelle, momentan 369€.

Beim Jugendamt habe ich mehrere ärtzliche Bescheinigungen und Gutachten für eine Arbeitseinschränkung vorgelegt. Ebenso teile ich dem Jugendamt meine Bemühungen zur Arbeitssuche mit.

Meine Frage:
Seit 10.01.2015 bin ich Arbeitslos 2, habe aber kein Anspruch auf Leistung.
Habe also keine Einkünfte.
Ich schreibe ständig Bewerbungen, bisher keine Aussicht auf Arbeit.
Wieviel Unterhaltszahlung muss ich leisten?
Wie wird die Abfindungssumme berücksichtigt?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich müssen Sie in der Situation, daß die Mutter das minderjährige Kind betreut und so in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes Ihrer Unterhaltspflicht nachkommt, als anderer Elternteil Barunterhalt leisten, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle richtet, wie Sie schon vermerkt haben. Bei Einkommen bis 1.500 Euro in der untersten Einkommensstufe der zum 1.1.2015 angepassten Tabelle beträgt der Mindestunterhalt Euro 426. Bei Unterhaltszahlern kann dabei das halbe Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet werden, also die Hälfte von Euro 184 = Euro 92. Im Ergebnis schulden Sie somit im Normalfall Unterhalt in Höhe von Euro 324.

Voraussetzung bei der Unterhaltspflicht immer die Leistungsfähigkeit und schließlich gibt es gesetzliche Grenzen. Gesetzlich definiert ist das in § 1603 BGB *1).

Eltern müssen grundsätzlich bei ihren minderjährigen unverheirateten Kindern alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden.

Nicht mehr unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

Als angemessene Grenze zur Sicherung des eigenen Existenzminimums, die insoweit Vorrang hat, wird in diesem Rahmen bei Arbeitslosen ein pauschaler Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern in Höhe von 800 Euro anerkannt.

Sämtliche darüber liegenden Einkünfte müssen Sie gegebenenfalls im Rahmen dieser gesteigerten Unterhaltspflichten gegenüber Minderjährigen einsetzen. Auch Abfindungszahlungen gehören grundsätzlich dazu, gegebenenfalls zu erforderlichen Differenzierungen siehe die Anmerkungen weiter unten zu Ihrer zweiten Frage.

Dabei ist grundsätzlich das Zuflussprinzip maßgeblich, also der Zeitpunkt, in dem Ihnen die Abfindung auch tatsächlich zur Verfügung steht und darum auch abgegeben werden kann bzw. muss. In Ausnahmesituationen kommt auch eine Streckung nach richterlichem Ermessen in Frage.

Bei Minderjährigen haben Sie eine erhöhte Arbeitspflicht, und die Anforderungen, die die Gerichte daran stellen, sind ziemlich hoch. Sie müssen notfalls auch Arbeit annehmen, die unterhalb Ihrer Qualifikation liegt, um den Nachweis zu erbringen, daß Sie Ihren Pflichten nachkommen.

Die Gerichte dürfen zwar infolge von Verfassungsrechtsprechung nicht mehr pauschal von fiktiven Einkommen ausgehen, vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 *3).

Dennoch akzeptieren die Gerichte immer noch Arbeitslosigkeit, die in Deutschland statistisch gegen Null tendiert, wird darum in der heutigen relativ guten wirtschaftlichen Situation von den Gerichten kaum mehr als Ausrede und stellen hohe Anforderungen an den Nachweis der fehlenden Leistungsfähigkeit.

Neben dem sogenannten Selbstbehalt spielt auch das Schonvermögen eine Rolle, das in Ihrer Situation in § 90 SGB XII *4) definiert wird. In diesem Rahmen müssen Sie jedenfalls nach der Ziffer 8 ein angemessenes Hausgrundstück nicht einsetzen.
.
Wie wird die Abfindungssumme berücksichtigt?

Antwort:

Hier gibt es differenzierte Lösungen. Es kommt ua. auf die berufliche Entwicklung an, und darauf, ob die Abfindung im Rahmen der Leistungen von Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Nach Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.04.2012, Az.: XII ZR 66/10 muss bei längerer Arbeitslosigkeit, also dann, wenn der Unterhaltspflichtige sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen kann, wie wohl auch bei Ihnen, die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens eingesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige nur noch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld bezieht, die erheblich hinter dem bisherigen Einkommen zurückbleiben.

Die Abfindung dient auch als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens in solchen Fällen, die die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten.

Da das bei Ihnen der Fall zu sein scheint, müssen Sie demnach auch die Abfindung einsetzen.

Sofern ein Unterhaltstitel bereits vorhanden ist, beispielsweise in Form eines Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer Jugendamtsurkunde, müssen Sie auf jeden Fall, sofern nicht freiwillig auf den Unterhalt verzichtet wird, oder die Kindesmutter bzw. das Jugendamt einer Abänderung zustimmt, Abänderungsklage zum Unterhaltstitel einreichen.

Die Voraussetzungen sind in § 323 ZPO 6) geregelt. Sie müssten vortragen, daß sich die dem Unterhaltstitel zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben. Es besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang und ich darf gegebenenfalls auch auf unsere Anwaltssuche verweisen 7).

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) http://www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle.html

*2) § 1603 BGB Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

3) BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120618_1bvr077410.html

4) § 90 SGB V Einzusetzendes Vermögen

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

  1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
  2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
  3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
  4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
  5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
  6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
  7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
  8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
  9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
    (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

5) BGH zur Abfindung
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII+ZR+66%2F10&nr=60343

*6) § 323 ZPO Abänderung von Urteilen

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

*7) http://www.deutsche-anwaltshotline.de/anwaltssuche/suche/index.htm

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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