Muss Kassenfehlbetrag vom Arbeitnehmer ersetzt werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Freundin meines Sohnes arbeitet als Kassiererin (Verkäuferin) in einem Getränkemarkt. Sie wurde letzte Woche durch ein Betrüger-Pärchen um 530,00€ betrogen.

Folgender Sachverhalt:

Das Paar kaufte ein und wollte beim wechseln bestimmte Geldscheine mit bestimmten Nummern. Dadurch wahrscheinlich abgelenkt, bemerkte die Kassiererin nach Verlassen der Beiden den Fehlbetrag.

Der Arbeitgeber fordert nun den vollen Betrag, abzuziehen vom Lohn in Teilbeträgen?

Antwort des Anwalts

Die Frage der Haftung des getäuschten Kassierers für den Kassenfehlbetrag ist einfach zu beantworten, wenn die Parteien z.B. im Rahmen des Arbeitsvertrages eine Mankovereinbarung getroffen haben. Als Gegenleistung für das regelmäßig zu zahlende Mankogeld des Arbeitgebers besteht dann die Ausgleichspflicht des Kassierers.

Bitte prüfen Sie also zunächst die der Beschäftigung zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen. Beachten Sie dabei: Eine Mankovereinbarung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber als Ausgleich für das vom Kassierer übernommene Risiko ein angemessenes monatliches Mankogeld zahlt.

Hat der Arbeitgeber aus Kostengründen auf eine entsprechende Mankovereinbarung verzichtet, richtet sich die Haftung des Kassierers nach dem Grad seines Verschuldens. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet er für einen Teil des Schadens und nur bei grober Fahrlässigkeit muss er den Schaden voll selber tragen (so Grundsatzentscheidung des BAG vom 17.9.1998; Az.: 8 AZR 175/97).

Der Grad des Verschuldens kann allein aufgrund Ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilt werden; meine Vermutung geht dahin, dass von einem mittleren Verschulden auszugehen ist, da eine Kassiererin schon eine besondere Verpflichtung zum Schutz des von ihr verwalteten Kassenbestandes trifft. Die Verpflichtung zur Teilleistung schließe ich daher nicht aus.

Eine Verrechnung mit zukünftigem Lohn ist grundsätzlich möglich. Dabei muss dem Arbeitnehmer aber stets ein Nettobetrag in Höhe des aktuellen Pfändungsfreibetrages (derzeit 1139 €) verbleiben.

Sollte der Arbeitgeber also den vollen Betrag einbehalten wollen oder die Pfändungsfreigrenze unterschritten werden, kann die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch genommen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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