Minijob - kein Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit?

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau ist seit 01.10.2011 als Waren- u. Verkaufsaushilfe eingestellt. In der Zwischenzeit unbefristet. Arbeitsentgeld ab 01.01.12 8,90 €/Std. 40 Stunden im Monat. Zwischenzeitlich arbeitet sie regelmäßig jede Woche am Montag und Dienstag je 5,5 Std. und am Donnerstag 3,0 Stunden. Der Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte regelt kein Urlaub, Feiertage und Krankheit. Urlaub wird in der Praxis nicht gewährt. Keine Bezahlung an Feiertagen und bei Krankheit. Eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbart, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit um 1/2 Stunde pro 10 Stunde/Woche ohne Lohnausgleich erfordert.
Meine Fragen sind:

  • Besteht Anspruch auf Urlaub, Fortzahlung bei Feiertagen und
    Krankheit?
  • Besteht ein Mindestlohn?
  • Ist die Ergänzung zum Arbeitsvertrag (Erhöhung der Arbeitszeit
    ohne Lohnausgleich) rechtens?
Antwort des Anwalts

Vorab eine grundlegende Information, auf deren Basis die nachfolgenden Ausführungen beruhen und die in weiten Teilen der Bevölkerung nicht bekannt zu sein scheint.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (400 EUR-Job) ist ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere, nur eben (in der Regel) Teilzeit und (für den Arbeitnehmer) sozialversicherungsfrei.
Daher besteht natürlich auch bei einem solchen 400 EUR-Job ein Anspruch auf Erholungsurlaub, auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 1 Bundesurlaubsgesetz, 2, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Ein gesetzlicher Mindestlohn besteht nicht. gegebenenfalls besteht ein tarifvertraglicher Mindestlohn, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Dies kann von hieraus nicht beurteilt werden, ggf. hilft hier – sofern vorhanden – der Betriebsrat im Unternehmen weiter.
Der Arbeitgeber darf nicht einseitig den Arbeitsvertrag ändern. Wenn in dem ursprünglichen Arbeitsvertrag nichts über die Überstunden geregelt ist, ist jede Stunde, die mehr gearbeitet wird, als vertraglich vereinbart, zu vergüten. Es ist möglich, zu vereinbaren, dass Überstunden bis zu einer gewissen Menge nicht vergütet werden, sondern mit dem Grundlohn abgegolten sind, allerdings eben nur durch eine Regelung durch beide Vertragsparteien.
Urlaub, der nicht genommen bzw. gewährt wird, ist abzugelten, also in Geld auszuzahlen.
Sofern Ihre Frau im vergangenen Jahr krank war und entsprechend weniger Gehalt erhalten hat, bestehen unter Umständen noch Lohnzahlungsansprüche für diese Zeit.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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