Können Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub widerrufen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 04.01.2018
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meinem Mann wurde schriftlich der Urlaubsantrag, zum 01.08. bis 12.08. bestätigt und genehmigt. Anfang des Monats wurde er krank und war für zwei Wochen krankgeschrieben. Als er nun wieder zur Arbeit kam, wurde ihm mitgeteilt, dass er den Urlaub nicht nehmen könne, da schon zu viele andere Mitarbeiter im Urlaub wären. Der Urlaub wurde vom Personalchef genehmigt, welcher wohl nicht genügend Übersicht über die Urlaubsplanung hatte. Der Teamleiter hat nun wörtlich den Urlaub zurückgenommen.

Dazu muss man wissen, dass dieses Unternehmen generell eher fragwürdige Verhaltensmuster aufweist. Es gibt auch keinen Betriebsrat. Dieses Unternehmen ist im telefonischen Vertrieb tätig. Sie zogen gestern die Umsatzzahlen meines Mannes, was uns nun vermuten lässt, dass sie ihn sowieso "rausschmeißen" möchten. Bei diesem Unternehmen sind wohl auch Kündigungsfristen und Klagen irrelevant.

Die Frage ist nun, wie wir uns verhalten sollen, gilt der Urlaub (es wurde kein Notfall geltend gemacht), könnte es im Nachhinein ein Kündigungsgrund sein, wenn er den Urlaub trotzdem antritt? Was könnte rechtlich ein Grund sein, dass ausgerechnet er seinen Urlaub nicht nehmen darf, wir sind an die Ferienzeiten gebunden (durch Kind) und ich musste meinen Urlaub für diese Zeit auch nehmen.

Es ist ein Urlaub gebucht. Und in welcher Form müsste die Urlaubsgenehmigung zurückgenommen werden? Leider ist die Zeit knapp, da er erst vorgestern Bescheid bekam, dass er nicht Urlaub nehmen dürfe. Wir wissen, nun nicht, wie wir uns verhalten können, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und der eventuell bevorstehenden Kündigung nicht zusätzliche Gründe zu liefern, die zu unserem Nachteil wären.

Antwort des Anwalts

Ist der Zeitpunkt des Urlaubs einmal festgelegt, sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer hieran gebunden. Der Arbeitgeber kann den erteilten Urlaub nicht mehr einseitig widerrufen. Die Änderung eines einmal erteilten Urlaubs ist nur im Einvernehmen möglich, vgl. LAG Hamm NZA-RR 2003, 347. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer vor Urlaubsantritt getroffenen Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Allenfalls in zwingenden Notfällen ist der Arbeitgeber berechtigt, den Urlaubszeitpunkt nachträglich zu verändern. In derartigen, gravierenden Ausnahmefällen kann ein Arbeitnehmer möglicherweise dazu verpflichtet sein, einen kurz bevorstehenden oder bereits angetretenen Urlaub auf Aufforderung des Arbeitgebers hin abzubrechen. Ein solcher seltener Ausnahmefall kann nur dann vorliegen, wenn Gefahr im Verzuge ist, die einen anderen Ausweg nicht zulässt.

Von alledem scheint in Ihrem Fall nicht einmal ansatzweise Vergleichbares vorzuliegen. Das Argument, Ihr Mann könne den Urlaub nicht nehmen, weil schon zu viele andere Mitarbeiter im Urlaub wären, läuft ins Leere, denn die Urlaubsplanung hat der Arbeitgeber schließlich selbst durchgeführt. Planungsfehler können jedoch nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen. Die mit einem vorzeitigen Abbruch des Urlaubs verbundenen Mehrkosten hätte der Arbeitgeber zu tragen. Dies gilt erst recht, wenn der bereits fest gebuchte Urlaub wieder abgesagt werden müsste. Zwar führt eine Selbstbeurlaubung regelmäßig zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch geht es hier um den Antritt bereits genehmigten Urlaubs und nicht um eine Selbstbeurlaubung.

Im Ergebnis ist Ihr Arbeitgeber deshalb an den einmal verbindlich gewährten Urlaub gebunden und darf ihn nur aus Gründen, wie zuvor beschrieben als absolute Ausnahme widerrufen, muss Ihnen jedoch dann die durch eine Stornierung der Reise entstehenden Kosten erstatten. Zwar ist für einen Widerruf Schriftform nicht vorgeschrieben. Ihr Mann sollte jedoch um schriftliche Begründung nachsuchen, damit in einem möglichen Gerichtsverfahren keine Beweisnot entsteht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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