Fristlose Kündigung wegen Schikane durch den Vermieter

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir würden gerne vorzeitig aus unserem Mietvertrag raus, da die Situation nicht tragbar ist. Unser Vermieter hat uns anwaltlich abgemahnt, weil Fenster nicht geputzt werden, Kinder mit Kreide malen und Hausordnung angeblich nicht durchgeführt wird. Dies stimmt z. B. nicht, da es Zeugen gibt, die es mitbekommen haben. Weitere Schikanen in ähnlicher Weise erfolgten. Auch falsche Behauptungen, die widerlegt werden können, wurden uns im Anwaltsschreiben angekreidet. Auch hat er jetzt ohne unsere Zustimmung eine Wohnungsbesichtigung für die Nachmieter durchgeführt. Wir erfuhren erst im Nachhinein (waren zehn Tage verreist) davon, da er Zugang zur Wohnung bekommen hat von einer Person die unseren Ersatzschlüssel besitzt.

Besteht eine Möglichkeit des vorzeitigen Auszugs?

Antwort des Anwalts

Durch das unberechtigte Betreten Ihrer Wohnung in Ihrer Abwesenheit hat der Vermieter Ihnen einen Grund gegeben, die Wohnung fristlos zu kündigen. Dazu gibt es mehrere Urteile. Von denen ich Ihnen einige als Argumentationshilfe nachstehend benenne:

Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 06.11.1975 - 23 C 144/75 -
Das unberechtigte Betreten der Wohnung durch den Vermieter mit einem Zweitschlüssel rechtfertigt die fristlose Kündigung durch den Mieter. http://mobil.kostenlose-urteile.de/AG-Heidelberg_23-C-14475_Unberechtigtes-Betreten-der-Wohnung-durch-den-Vermieter-mit-einem-Zweitschluessel-rechtfertigt-fristlose-Kuendigung-durch-den-Mieter.news16480.htm

Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.11.2012 - 163 C 2857/11 (163) -
Die Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist gerechtfertigt
Der Mieter einer Wohnung kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Vermieter die Möglichkeit eröffnet, dass Fremde die Wohnung ohne Kenntnis des Mieters betreten können. http://mobil.kostenlose-urteile.de/AG-Magdeburg_163-C-285711-163_Vermieter-darf-Fremden-nicht-Zutritt-zur-Wohnung-verschaffen.news15304.htm

LG Berlin, Aktenzeichen: 64 S 305/98, Urteil vom 09. Februar 1999 des LG Berlin
Das unbefugtes Betreten einer vermieteten Wohnung begründet das Recht zur fristlosen Kündigung.
a) Die fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter wegen erheblicher Vertragsverletzung des Vermieters bedarf keiner Abmahnung vor der Kündigung. Die fristlose Kündigung ist rechtzeitig erklärt, wenn sie (hier:) sechs Wochen nach der Vertragsverletzung erfolgt.
b) Es stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar, wenn der Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels unbefugt betritt.
http://www.bfw-gohl.de/urteile/unbefugtes-betreten-einer-vermieteten-wohnung-und-daraus-resultierende-fristlose-kündigung

Wie Sie gerade dem letzten Urteil entnehmen können, kommt es allerdings darauf an die Kündigung alsbald nach dem unberechtigtem Betreten durch den Vermieter zu erklären.

Das der Vermieter nicht selber einen Schlüssel hatte, sondern den Schlüsselverwahrer veranlasst hat ihm und den Besichtigern aufzuschließen, ändert nach meiner Auffassung nicht an Ihrem Recht zur Kündigung. Die Gerichte heben für die Berechtigung der Kündigung auf die unzulässige Verletzung Ihrer Privatsphäre ab. Und die ist auch verletzt, wenn der Schlüsselbewahrer veranlasst wird aufzuschließen.

Dementsprechend können Sie fristlos kündigen und die Wohnung räumen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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