Fristlose Kündigung bei Gewalt gegenüber dem eigenen Kind durch den Vermieter

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Vermieter und die Tochter des Vermieters haben meinen Sohn mehrmals das Gesäß verhauen. Nun ist mein Sohn bei der Kinderpsychologin und macht wieder in die Hose. Die Ärztin meinte ich solle schnellstmöglich umziehen. Kann ich die Wohnung kündigen ohne die Kündigungsfrist einzuhalten? Ich kann mir eine doppelte Miete nicht leisten.

Antwort des Anwalts

Selbstverständlich können Sie fristlos eine Mietwohnung kündigen, wenn der Vermieter oder seine Angehörigen gewalttätig Ihrem Kind gegenüber sind. Sie haben dann ein gesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. § 543 Abs. 1 BGB.

Beachten Sie aber bitte, dass die Kündigung des Mietvertrages in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Schlägen erfolgen muss. Der enge zeitliche Zusammenhang ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Kündigung erst Monate nach den Schlägen erfolgt. Die Kündigung ist schriftlich vorzunehmen und dem Vermieter zuzustellen.

Beachten Sie bitte auch, dass Sie im Streitfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung beweisen müssen. Dazu müssen Sie dann den Nachweis führen, dass der Vermieter bzw. seine Angehörigen Ihr Kind tatsächlich geschlagen haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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