Firmenwagen - darauf verzichten und finanziellen Ausgleich erhalten

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 12 Jahren in einem IT-Unternehmen tätig.
Ebenfalls seit 12 Jahre fahre ich einen Geschäftswagen, wobei ich damals meine Versicherungsprozente für den Geschäftswagen der Firma übertragen musste.

Bis 2010 führte ich ein Fahrtenbuch. Seit 2011 nutze ich die 1% Regelung.
Der Geschäftswagen ist nicht gesondert im Arbeitsvertrag aufgeführt.
Das Gleiche gilt auch für den Aufstieg als Teamleiter (Abteilungsleiter), der ohne finanzielle Verbesserung vor 2 Jahren erfolgte.

Die Geschäftsleitung kenne ich seit 20 Jahren, damals noch Kollegen.

Im Jahr 2003 wurde das Weihnachtsgeld drastisch gekürzt. Gleichzeitig werden Überstunden (bis zu 60 Std.), uneingeschränkte Verfügbarkeit (auch am Wochenende) und regelmäßige Arbeit am Samstag (alle 6 Wochen erwartet). Das Ganze unentgeltlich.

Vergütet wird meine Arbeit als Datenverarbeitungskaufmann, Leiter Support und Seminarwesen mit 2800,- Euro brutto (Stand 2006) und 100,- Barausgleich für Fahren zur Arbeit und zur Wohnstätte.

Soweit zur Situation.

Im letzten Jahr wollte ein Teil der GL den Geschäftswagen (im Scherz) einziehen, wobei ich klar stellte, dass ich in dem Fall einen adäquaten Ersatz und die Rückgabe meiner Versicherungsprozente verlangen würde.

Aktuell soll nun ein Firmen-KFZ für mich angeschafft werden, welches außerdem für Firmenausflüge und Messen verwendet werden soll (Ersatz-Kfz erhielt ich in diesen Fällen immer).

Aber jetzt kommt das Problem:
Das neue KFZ werde ich mir vom Unterhalt und auch von der 1%-Regelung nicht leisten können, weil Neuwert zu hoch ist.

Inwieweit kann ich aufgrund dessen auf das Firmen-Kfz verzichten und einen finanziellen Ausgleich fordern?
Welche Chancen habe ich meine Versicherungsprozente zurück zu erhalten?

Antwort des Anwalts

Wird ein Firmenfahrzeug einem Arbeitnehmer nicht nur für Dienstfahrten, sondern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, so manifestiert sich hierdurch eine echte
Sachleistung. Zwar ist die Fahrzeugüberlassung nicht in Ihrem Arbeitsvertrag verankert, allerdings infolge der jahrelangen dauernden Gewährung durchaus Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden.
In der Regel sind Sachbezüge leistungsunabhängige Vergütungsbestandteile.

Hinsichtlich eines unberechtigten Entzugs eines überlassenen Fahrzeugs seitens des Arbeitgebers gibt es für den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz. Hierbei ist der Wert der privaten Nutzung betragsmäßig zu ermitteln. Diese Nutzungsausfallentschädigung kann sinnvoll gemäß dem Einkommenssteuergesetz, der ADAC-Kostentabelle oder der Tabelle nach Sanden/Danner ermittelt werden.

Nun ist es in Ihrem Fall so, dass Sie auf die private Nutzung wegen der damit verbundenen steuerlichen Nachteile verzichten möchten, allerdings nicht ersatzlos. Eine Regelung wäre mit dem Arbeitgeber dahingehend zu treffen, dass der Barwert der privaten Nutzung – dies kann auch die 1% ige zu versteuernde Pauschale sein – den Bruttobetrag Ihres Arbeitsentgelts erhöht.

Hinsichtlich der Versicherungsprozente dürfte eine Rückübertragung möglich sein. Genaueres müssten Sie mit der Versicherung klären, da hier Regelungen unterschiedlich sind. Falls die Möglichkeit nicht besteht, könnten Sie verlangen, dass eine Mehrbelastung auch vom Arbeitgeber auszugleichen wäre.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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