Fahrtenbuchregelung - Ist eine 0,03 % Regelung mit 15 Tagen möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe seit 01. September einen Firmenwagen von meinem neuen Arbeitgeber erhalten, leider ist die Fahrtenbuchregelung nicht möglich. Ich bin an meinem Standort/Dienstsitz höchstens 15 mal im Monat, somit wäre die Regelung auch nur 15 mal pro Monat steuerlich anzuwenden. Es könnte aber auch die 0,02% Regelung greifen, wenn ich weniger als 12 mal pro Monat an meinem Standort/Dienstsitz wäre.

Meine Fragen: Ist eine 0,3% Regelung mit 15 Tagen rechtlich möglich? Ich habe trotzdem begonnen ein Fahrtenbuch zu führen, kann ich bei meiner Steuerabrechnung einen zu hoch angesetzten geldwerten Vorteil zurückbekommen?

Meine Rahmenbedingung: Auto hat einen Bruttolistenpreis von etwa 50.000,-€ und die Entfernung zum Dienstsitz beträgt 95km. Eine Zweitwohnung kommt derzeit nicht in Frage, ggf. nach der Probezeit in 6 Monaten.

Antwort des Anwalts

Anhand eines korrekt geführten Fahrtenbuchs müssten Sie einen zu hoch angesetzten geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wieder zurück bekommen können.

Ich darf annehmen, dass Sie die 0,03 Prozent Regel meinen nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG *1), eine 0,3 Prozent Regel dürfte es hier nicht geben.

Für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten wird nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG *2) entsprechend herangezogen.

Danach ist die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung).

Wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann, erhöht sich dieser Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nach Maßgabe der tatsächlichen Benutzung des Dienstwagens für solche Fahrten.

Die 0,03 %-Regelung erfasst keinen privaten Nutzungsvorteil, der ja schon durch die 1 %-Regelung erfasst wird. Es handelt sich lediglich um einen Korrekturposten für den Ausgleich des pauschalen Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug.

Dieser Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur dann zur Anwendung, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt.

Wenn Ihnen anhand des Fahrtenbuchs der Nachweis gelingt, dass eine tatsächliche Nutzung nicht vorlag, oder nur in geringerem Umfang, muss das steuerlich berücksichtigt werden können, ohne dass es auf den zu hohen Einbehalt durch den Arbeitgeber ankommt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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