Arbeitgeber darf Antrag auf Teilzeit nur aus wichtigem Grund ablehnen

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.01.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich hatte bei meinem Arbeitgeber zum einen Verlängerung meiner Elternzeit um 2 Jahre beantragt und des weiteren einen Teilzeitantrag in Elternzeit gem. §15 Abs. 5 BEEG gestellt.

Die Verlängerung der Elternzeit wurde bestätigt. Der Antrag auf Teilzeit wurde mit folgender Begründung abgelehnt:
"Ihrem Teilzeitverlangen nach §15 Abs. 5 BEEG können wir leider nicht entsprechen. Diesem stehen dringende betriebliche Gründe entgegen. In unserem Unternehmen wurde mit Eintritt des Herrn X als Accounting Manager im August 2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Stelle eines Teamleiters im Haupt/Kreditorenbereich nicht neu zu besetzen. Dieser Verantwortungsbereich ist dem Finance Manager übertragen worden, so dass der Arbeitsplatz eines Teamleiters Haupt/Kreditorenbereich weggefallen ist.
Im August 2013 ist die Teamleiter-Ebene durch die Beförderung von Frau Y zur Finance Managerin gänzlich weggefallen. Der Debitoren- und Kreditorenbereich ist zusammengelegt worden, so dass Frau Y seit der Einrichtung der Stelle einer Finance Managerin auch für den Bereich Haupt-, Kreditoren und Anlagenbuchhaltung verantwortlich ist.
Es sind daher keine Teamleiterstellen mehr vorhanden, die besetzt werden könnten. In der Buchhaltung ist zurzeit ebenfalls kein Personalbedarf vorhanden, so dass wir Ihnen auch in diesem Bereich keinen Arbeitsplatz entsprechend Ihres Teilzeitverlangens zuweisen können.
Es ist gegenwärtig kein Beschäftigungsbedarf in unserem Unternehmen vorhanden. Wir bedauern, nicht anders entscheiden zu können."

Zur Hintergrundinformation: Ich bin seit 2010 in Elternzeit (2010-2012 für erstes Kind, 2012 bis 2014 für zweites Kind). Vor der Elternzeit war ich als Financial Accounting Manager verantwortlich für Haupt-, Kreditoren- und Anlagenbuchhaltung.
Ich bitte um rechtliche Stellungnahme, ob ich gegen diese Entscheidung vorgehen kann oder dies so akzeptieren muss.

Antwort des Anwalts

Die Entscheidung des Arbeitgebers sollte so nicht akzeptiert werden. Sie können gegen diese Entscheidung des Arbeitgebers, in der der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit abgelehnt worden ist, vor dem Arbeitsgericht klagen.

Zunächst einmal ist klar, dass die bereits genehmigte Verlängerung der Elternzeit einem zusätzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegensteht. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet unter Hinzuziehung des Rechtsgedankens von § 145 BGB*2), dass er mit einem einfachen Ja angenommen werden können muss. Davon gehen wir mangels weiterer Angaben einmal aus.

Fraglich sind allerdings die vom Arbeitgeber angegebenen betrieblichen Gründe.
Der Arbeitgeber hat dem Antrag des Arbeitnehmers zuzustimmen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 15 Abs. 5 BEEG *1) sowie den Absätzen 6 und 7.

Nach § 15 Abs. 7 Ziff. 4. wird schon im Gesetz vorausgesetzt, dass dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen dürfen. Aus der Gesetzessystematik ist das so zu lesen, dass dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, sich ein (notfalls einklagbarer) Rechtsanspruch auf Verringerung ergibt.

Die dringenden betrieblichen Gründe sind ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Rechtsprechung hat dazu eine ausgefeilte Kasuistik entwickelt. In diesem Rahmen gibt es einerseits eine Darlegungs- und Beweislastpflicht des Arbeitgebers. Andererseits muss im Rahmen der hier erforderlichen Interessenabwägung eine gewisse unternehmerische Entscheidungsfreiheit respektiert werden sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Analog herangezogen werden können die Kriterien der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ua. auch zur Kündigung mit einem wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB 2), sowie das Prüfschema nach § 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisses (TZBG) 3).

Hier dürften die vom Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit vorgebrachten Gründe viel zu pauschal sein, um zu überzeugen. Außerdem hat der Arbeitgeber wohl zu viel des Guten getan, was im Ergebnis für ihn schädlich sein dürfte.

Tatsächlich wird mit dieser Begründung ja eigentlich gerade zugegeben, dass Ihre Position in Wirklichkeit bereits wegrationalisiert wurde. Und das wäre mit Sicherheit ja gerade unzulässig, denn es ist unstreitig, dass Sie ja einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dem bereits vereinbarten Umfang haben. Denn der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach dem Ablauf der Elternzeit als solches darf ja gerade nicht in Frage gestellt werden. Damit fällt die Begründung der Ablehnung in sich zusammen, und nachgeschoben werden darf die Begründung später nicht mehr. Das hier dürfte in Wahrheit eine verkappte Kündigung sein, die nach BEEG unzulässig ist.

Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung ergibt sich direkt aus dem Gesetz, vgl. § 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG. Unberührt bleibt auch dann, wenn es nicht zu einer Einigung über eine Verringerung der Arbeitszeit kommt, das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

Dieses Recht verletzt der Arbeitgeber hier offensichtlich und das müssen Sie keineswegs hinnehmen.

In der Anlage finden Sie noch eine Übersicht mit einschlägiger Rechtsprechung zu diesem Thema 4). Hervorheben möchte ich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 15. 4. 2008 Aktenzeichen 9 AZR 380/07 5) In diesem Urteil wurde zwar der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen im Ergebnis verneint. Dennoch wird in diesem Urteil auch der Unterschied zwischen den Ansprüchen auf Elternzeit und Elternteilzeit herausgearbeitet, was auch für Sie von Nutzen sein dürfte. Ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 20.12.2012, Aktenzeichen: 20 Sa 418/12 *6) fiel für die Arbeitnehmerin günstig aus. Die sehr ausführliche Begründung des Urteils lässt sich weitgehend auch in Ihrem Fall heranziehen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

§ 15 BEEG Anspruch auf Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  1. a) mit ihrem Kind,
    b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder
    c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
    in einem Haushalt leben und

  2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
    Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
    (1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  3. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  4. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
    Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
    (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
    (3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.
    (4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
    (5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
    (6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
    (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
  5. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  6. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
  7. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
  8. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  9. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.

*2) § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

*3) § 8 TZBG Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
4) http://www.juraforum.de/urteile/vorschriften/tzbfg-8-abs-7
5) Volltextveröffentlichung lexetius.com/2008,1881
*6) Volltextveröffentlichung http://openjur.de/u/614405.html

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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