Abfindungsansprüche als Handelsvertreter?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Handelsvertreter nach HGB§84

Eine meiner Vertretungen hat mir zum 31.01.2012 fristgerecht ohne Angabe von Gründen gekündigt.
(Vertragsschluß 15.9.2009)
Bzgl. der Kündigung sind keine speziellen Vorgaben vereinbart.

Ich habe hier neue Kunden geworben und natürlich auch bestehende Kunden übernommen.
Einige übernommene Kunden habe ich nicht besucht, da dies nicht gewünscht war.

Einige neue Kunden habe ich nicht selber geworben, sollte diese aber auch nicht betreuen.

Jahresprovision:
2009 -} 2253,- (Sep. - Dez.)
2010 -} 6726,- (Jan. - Dez.)
2011 -} 9473,- (Jan. - Dez.)
2012 -} 524,- (Januar )

Ich habe nun ein Angebot einer Abfindung von 1562,- Euro Netto erhalten.

Meine Fragen sind nun:

Wie hoch ist der rechtliche Anspruch?

Auf der Seite www.xxxxxx.de gibt es 2 Modelle.
Das erste mit einer Berechnung des Rohausgleichs, wo ich nach Eingabe von 9400,- Euro und einem Prognosezeitraum von 3 Jahren
einen Anspruch von ca. 16.500,- Euro habe.

Die zweite und nicht mehr aktuelle Version der Ermittelung der Jahresdurchschnittprovision ergibt 8050,- Euro.

Kann die Firma die Abfindung kürzen oder ähnliches, weil ich die Kunden nicht besucht habe, oder ich die Kunden nicht selber

geworben habe, aber besucht habe?

Eine andere Frage ist, ob ich eine Vertretung aus wichtigen Grund kündigen kann, wenn diese die Provisionszahlungen nur sehr unregelmäßig vornimmt?

Antwort des Anwalts

Mit Ihrer Anfrage möchten Sie wissen, ob Sie Anspruch auf einen Ausgleich nach § 89b HGB haben und wie hoch dieser ist. Ferner haben Sie sich nach einer Kündigungsmöglichkeit bei unregelmäßiger Vornahme von Provisionszahlungen erkundigt.

Nachfolgend erhalten Sie meine Stellungnahme zu den vorstehenden Fragen in der oben angegebenen Reihenfolge:

  1. Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung

§ 89b HGB sieht vor, dass der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen kann, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Seit der Gesetzesänderung im Jahre 2009 sind als Bemessungsgrundlage für den Ausgleich nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB grundsätzlich die in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Handelsvertretervertrages verdienten Provisionen heranzuziehen. Zugrundezulegen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zu erwartenden Bruttoprovisionen, abgezinst nach anerkannter Abzinsungsmethode (eventuell zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer).
Dieser Betrag, auf der von Ihnen angegebenen Internetseite, als "Rohausgleich" bezeichnet, setzt jedoch eine Prognose über die künftige Entwicklung des geworbenen Kundenbestands voraus, wobei bei der Prognose auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses abzustellen ist. Der Prognosezeitraum hängt vom Einzelfall ab, in der Regel geht der Bundesgerichtshof jedoch von 2 bis 3 Jahren aus. Dies vorausgeschickt, ist der von Ihnen ermittelte Ausgleichsanspruch in etwa mit ca. € 16.500,00 richtig angegeben (soweit man von einem Prognosezeitraum von drei Jahren ausgeht). Bitte beachten Sie jedoch, dass sich die Jahresprovision nur auf die von Ihnen neu geworbenen Kunden beziehen kann bzw. auf einen Umsatz mit übernommenen Kunden, sofern eine erhebliche Erweiterung des Umsatzes mit den bereits bestehenden Kunden eingetreten ist. In Anbetracht dessen dürfte die von Ihnen ermittelte Jahresprovision wohl zu hoch angesetzt sein, so dass Ihnen im Ergebnis wohl ein geringerer Ausgleichsanspruch zustehen dürfte, da Sie schildern, dass Sie bereits bestehende Kundenkontakte übernommen haben.

Nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB n.F. muss der Ausgleich der Billigkeit entsprechen. Dabei sind jedoch nur vertragsbezogene Umstände zu berücksichtigen, insbesondere ob ein Verschulden des Handelsvertreters zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geführt hat. Wie Sie schildern, wurde Ihnen von Ihrer Vertretung ordnungsgemäß ohne Angabe von Gründen gekündigt, so dass von einem Verschulden Ihrerseits nach den mir vorliegenden Informationen nicht auszugehen ist. Damit ist der nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB ermittelte Ausgleichsanspruch im vorliegenden Fall nicht zu mindern.

Nach alledem dürfte der Ihnen zustehende Ausgleichsanspruch deutlich höher sein als die von Ihrer früheren Vertretung angebotene Ausgleichszahlung ("Abfindung") in Höhe von € 1.562,00. Hier sollten Sie also in jedem Fall auf einer Erhöhung bestehen.

  1. Kündigungsmöglichkeit

Grundsätzlich können Sie einen Handelsvertretervertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die unregelmäßige Zahlung von Provisionen ist durchaus als ein wichtiger Grund anzusehen, da es sich hierbei um eine Vertragsverletzung handelt. Die Kündigung ist aber erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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