5 Wochen krank: Zahlt Krankenkasse oder Arbeitgeber Lohnfortzahlung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich war 4 Wochen krankgeschrieben. Jetzt, in der 5. Woche arbeite ich nur 5 Std. pro Tag anstatt der vollen Stundenzahl = Wiedereingliederung. Um diese 5. Woche geht es:
Die Krankenkasse sagt, in der 5.Woche ist sie nicht zuständig und zahlt kein Krankengeld, der Arbeitgeber müsse mir Arbeitsentgeld wie bei Arbeitsunfähigkeit zahlen. Der Arbeitgeber sagt, für Wiedereingliederung ist immer die Krankenkasse zuständig, egal in welcher Woche, d.h. er zahlt auch nicht.
Wer muss zahlen?

Antwort des Anwalts

Der Arbeitgeber muss bis zur 6. Woche den Lohn weiter fortzahlen. Wenn der Arbeitsausfall in der fünften Woche auf der ursprünglichen Krankheit beruht, und der Arbeitnehmer daran keine Verschulden trägt, dann muss der Arbeitgeber nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) *1) diese Kosten nach wie vor bezahlen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von § 3 EntgFG.

Für die Wiedereingliederung, vgl. § 28 SGB IX *2) und die damit zusammenhängende Lohnfortzahlung ergeben sich, soweit mir bekannt ist, keine Besonderheiten. Im Ergebnis dürfte somit die Position der Krankenkasse zutreffen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

*2) § 28 SGB IX Stufenweise Wiedereingliederung

Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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