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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Verletztengeld

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verletztengeld

Das Verletztengeld soll während der medizinischen Rehabilitation als ergänzende Leistung den Ausfall an Einkommen ausgleichen und damit den Lebensunterhalt des Verletzten und seiner Angehörigen sicherstellen. Das Verletztengeld ersetzt also entgangenes Arbeitsentgelt, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II. Es hat somit eine konkrete Entgelt- oder Einkommensersatzfunktion, wie z.B. das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nach § 45 SGB VII Verletztengeld

- bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) und

- bei Heilbehandlung, soweit dadurch eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann und

- bei Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, diese sich aber verzögern - d. h. nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen - und der Betroffene das nicht verschuldet hat.


Nimmt der Verletzte an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teil, erhält er Übergangsgeld.

Ihre Fragen rund um das komplexe Thema "Verletztengeld" werden Ihnen unsere versierten Anwälte gerne unter der obenstehenden Telefonnummer beantworten.
Stand: 13.09.2011
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Beim Arzt vom Kater gebissen
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Beim Arzt vom Kater gebissen

Nürnberg (D-AH) - Wer dem Tierarzt helfend zur Hand geht und beim Festhalten des eigenen Vierbeiners von letzterem gebissen wird, sollte nicht auf die Übernahme seiner Behandlungskosten und auf Verletztengeld durch die gesetzliche Unfallversicherung hoffen. Zwar hätte solch ein Malheur auch einen Arbeitnehmer der Tierklinik treffen können. Doch hier ist der Verletzte nur zum Wohl seines Tieres und damit zu seinem eigenen Vorteil eingesprungen. Womit eine Arbeitgeber-Haftung über dessen Unfallversicherung ausscheidet. Das hat jetzt das Sozialgericht Lüneburg klargestellt (Az. S 2 U 99/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte ein an Lungenentzündung erkrankter Tigerkater eine Spritze erhalten. Auf Bitten der den Eingriff vornehmenden Tierärztin fixierte die Halterin des Katers ihn dabei am Kopf. Offenbar wohl etwas zu fest - jedenfalls sprang er panikartig hoch und biss seinem Frauchen dabei in die linke Hand. Und das so heftig, dass die Frau an der Hand operiert werden und eine Woche lang stationär behandelt werden musste. Die gesetzliche Unfallversicherung ließ das Vorkommnis in der Tierklinik allerdings nicht als Arbeitsunfall gelten und verweigerte jegliche Zahlungen.

Und das zu Recht, wie das Hanseatische Sozialgericht betonte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist beim Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses eine einer Arbeit gleichzusetzende Hilfstätigkeit nur dann versichert, wenn es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen eines anderen dienende Tätigkeit handelt. Die Frau aber hat sich ihre Verletzung ausschließlich im Rahmen der auf ihre Initiative hin stattfindenen tierärztlichen Behandlung zugezogen - und zwar als davon profitierende Kundin.

So sei beispielsweise bei der Anprobe in einem Bekleidungsgeschäft auch immer eine gewisse Mitwirkung des Kunden erforderlich, ohne dass der durch die diversen Handreichungen gleich zum Angestellten des Schneiders würde.


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