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Frage: Ich habe meine Mietwohnung bei einer städtischen Wohnungsgesellschaft zum 15. November 2009 am 18. 09.2009 gekündigt, da ich an diesem Tag erfahren habe, dass ich am 14.11. im betreuten Seniorenheim einziehe...
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Schmerzensgeld für fehlerhafte Blondierung

Nürnberg (D-AH) - Eine kahle Stelle am Hinterkopf von 5 mal 5 cm Größe mindert kaum die Heiratschancen. Zumal dann, wenn die kahle Stelle nur zu erkennen ist, sobald man die Haare mit den Händen anhebt. Zu dieser Erkenntnis kam das Landgericht Coburg und hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. 21 O 205/09) statt der geforderten 20.000 Euro an Schadensersatzansprüchen wegen einer falschen Blondierung nur ein Viertel dieses Betrages für rechtmäßig erachtet.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ließ sich eine Frau im Friseursalon die Haare blondieren. Dabei trug man ihr das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut auf, wodurch die Haut am Hinterkopf verätzt wurde und die kahle Stelle zurückblieb, an der nun keine Haare mehr wachsen.

Eine Verletzung, die zwar ein Dauerschaden sei, nach wortwörtlicher richterlicher Ansicht die Betroffene aber nicht wirklich entstellen würde. Und entgegen ihrer dem Gericht vorgetragenen Auffassung auch ohne Einfluss auf die Heiratschancen der Frau wäre. Weshalb die Richter im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von nur 5.000 Euro für angemessen hielten. Vergleicht man dieses Urteil mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen, so werden in der Tat nur selten Schmerzensgelder von mehreren Tausend Euro zugesprochen. Und in jenen Fällen hatten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen zu beklagen.



Sturz in der Hoteldusche

Nürnberg (D-AH) - Wer in einer allen Gästen zugänglichen Dusche des Sauna-Bereichs eines Hotels ausrutscht und sich dabei erheblich verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durch den Reiseveranstalter. Selbst wenn der Boden der Dusche offenbar glitschig und keine Haltegriffe an der Wand vorhanden waren. Das hat jetzt das Landgericht Koblenz (Az. 12 S 83/07) im Falle eines Thailand-Reisenden entschieden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, passierte das Malheur am vierten Tag einer zweiwöchigen Pauschalrundreise. Weil der durch den gefährlichen Sturz am Rücken verletzte Mann aus Konstanz zunächst stationär behandelt werden musste und dann seinen Urlaub nur noch unter erheblichen Schmerzen fortsetzen konnte, verlangte er jetzt vom Veranstalter aus dem Landkreis Neuwied Schadensersatz in Höhe von 1.926 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.

Beides versagten ihm die Richter. Es sei allgemein bekannt, dass Duschräume, die mehreren Personen zugänglich seien, erhöhte Rutschgefahren aufweisen. Beim Betreten der allen Hotelgästen zugänglichen Dusche habe der Kläger daher damit rechnen müssen, dass bereits vor ihm jemand dort geduscht habe. wodurch das Wasser und gegebenenfalls auch Seifenreste zum Ausrutschen führen könnten. Es gehöre auch keinesfalls zum üblichen Standard, dass in Duschräumen Haltegriffe vorhanden seien oder dass Duschbereiche im Anschluss an jede Benutzung durch einen Hotelgast gereinigt und getrocknet werden müssten. Insofern hat es sich beim Sturz des Urlaubers nur um ein allgemeines Lebensrisiko gehandelt, für das der Reiseunternehmer nicht aufzukommen hat, sagt der Rechtsanwalt.



Fehlschüsse auf Fußballplatz erlaubt

Nürnberg (D-AH) - Auch Fehlschüsse können ins Schwarze gehen. Trifft ein Fußballer statt des Tors ein hinter einem Ballfangzaun geparktes Auto, ist das zwar ärgerlich. Schadensersatz muss er für seinen Fehltritt aber nicht leisten, entschied das Landgericht Mainz in einem aktuellen Urteil (Az. 3 S 89/05).
In dem von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall übte ein Nachwuchskicker Torschüsse auf einem Mainzer Sportplatz. Ein Schuss ging daneben. Der Ball sauste über das Tor und den Ballfangzaun und traf ein dahinter abgestelltes Auto am Kotflügel. Vom Schützen verlangte der Besitzer Schadensersatz für die Beule - umsonst.
Wegen der Eigenart des Fußballspiels ist es nicht zu vermeiden, dass Bälle über das Spielfeld hinausgehen, befanden die sachkundigen Richter. Ein Freibrief ist das allerdings nicht, gibt unser Rechtsanwalt von der Deutschen Anwaltshotline zu bedenken: Fußballer müssen ihre Spielweise den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Wenn aber ein Ballfangzaun vorhanden ist, darf ein Ball auch mal am Tor vorbeifliegen. Ein solcher Fehlschuss hält sich im Rahmen des erlaubten Risikos.




Frage: Im Mai kommenden Jahres werde ich meiner Frau, welche beruflich nach Malawi (Afrika) versetz wurde in das Land begleiten. Meine Frau ist beim Deutschen Entwicklungsdienst (DED) als Angestellte mit einem befristeten Vertrag beschäftigt. Ihr Auslandseinsatz ist in dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD) geregelt.

Ich selber bin bei der Deutschen Post als Beamter beschäftigt und kann dort im Rahmen des § 95 BBG Beurlaubung ohne Besoldung erhalten. Allerdings habe ich nun den § 24 GAD gefunden, welche aussagt:
(1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehepartner des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann.

(2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung gewährt werden, wenn er mit diesem am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft lebt und am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes mitwirkt.

Meine Frage lautet nun, welche Vorteile in dem § 24 GAD liegen, z.B. werden Pensionsansprüche eventuell weitergezahlt, kann er in unserem Fall überhaupt angewendet werden.



Antwort: Sehr geehrter Mandant,

eine Beurlaubung ohne Geld und Sachbezüge bedeutet, dass das Beamtenverhältnis während der Dauer der Beurlaubung ruhend gestellt wird. Der Beamte braucht zwar keinerlei Leistung erbringen, auf der anderen Seite besteht auch keinerlei Verpflichtung des Dienstherrn. Das bedeutet insbesondere auch, dass die Zeit der Beurlaubung im Regelfall nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit für die spätere Berechnung der Versorgung angesehen werden kann (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 BeamtVG). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bis spätestens vor dem Ende der Beurlaubung schriftlich vom Dienstherrn zugestanden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente.

Zwischen der Beurlaubung nach § 95 BBG und § 24 Abs.2 GAD gibt es aus meiner Sicht schon Unterschiede. Eine Beurlaubung im Rahmen des § 95 BBG steht weitgehend im Belieben des Dienstherrn. Er wird einer Beurlaubung nur zustimmen, wenn der Beamte verzichtbar ist und nicht von sich aus bestätigen, dass die Beurlaubung dienstlichen Belangen diente. Auch wird die Dauer der Beurlaubung (max. 6 Jahre)auf die Gesamtdauer möglicher Beurlaubungen von max. 15 Jahren angerechnet. Eine Genehmigung zu Nebentätigkeiten ist kaum zu erwarten.

Eine Beurlaubung nach § 24 Abs.2 GAD kommt demgegenüber nur zustande, wenn der Ehegatte an dem Gesamtauftrag des öffentlichen Dienstes mitwirkt. Liegt eine solche Mitwirkung vor, ist es nur noch ein kleiner Schritt zur Bestätigung, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen bzw. dienstlichem Interesse diente. Ich sehe auch bessere Aussichten für Nebentätigkeiten, da nach dem GAD eine besondere Förderung der mitreisenden Ehepartner erfolgen soll. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass ein nach dieser Vorschrift gewährter Urlaub nicht automatisch auf die Gesamturlaubsdauer angerechnet werden muss.

Ob der § 24 Abs.2 GAD in Ihrem Fall zur Anwendung kommen kann, hängt davon ab, ob festgestellt werden kann, dass Sie am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes mitwirken. Dieses kann durchaus Verhandlungsgegenstand im Rahmen der Vertragsverhandlung mit dem DED sein. Ohne nähere Informationen ist eine Beurteilung von hier aus ansonsten nicht möglich.

Falls möglich sollte daher stets einer Beurlaubung nach dieser Spezialvorschrift der Vorzug gegeben werden. Versuchen Sie aber in jedem Fall vor Antritt des Urlaubs bereits eine Bestätigung zu erhalten, dss die Beurlaubung öffentlichen Belangen dient oder im dienstlichen Interesse erfolgt. Sind Sie aus Deutschland einmal abgereist, dürfte es schwer werden, eine entsprechende Bestätigung noch zu erhalten.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer


Frage: Unser Kindergarten, der von einem Verein getragen wird, nutzt derzeit gemietete Räume von privat. Das Haus wird nun verkauft und der neue Eigentümer möchte einen Passus im Mietvertrag unterbringen, der den Trägerverein verpflichtet, bei einer etwaigen Schließung des Kindergartens die Kindergartenräume in Wohnraum umzubauen. Interessant ist, dass beim Bau des Hauses 1996 die Stadt 42000 DM Baukostenzuschuss für die Kindergartenräume geleistet hat (das Haus enthält noch zwei Wohnungen). Außerdem haben die Eltern den Innenausbau in Eigenleistung vollbracht. Ich halte die Forderung nach Umbau daher für nicht statthaft (ich bin Vorstand im Trägerverein), da der damalige Eigentümer keine eigenen Kostren für den kindergartenspezifischen Ausbau hatte.
Im alten Mietvertrag ist schon folgender Paragaph enthalten: "Der Mieter verpflichtet sich, Aufwendungen, die durch Umwandlung des Kindergartens in Wohnraum entstehen, selber zu tragen." Dies ist mißverständlich formuliert.
Ist ein solcher Passus für den neuen Eigentümer rechtlich zulässig?


Antwort: Sehr geehrter Mandant,

ich darf Sie zunächst auf die Regelung des § 566 Abs.1 BGB hinweisen nach der durch einen Kauf der Immobilie ein bestehender Mietvertrag unberührt bleibt ("Kauf bricht nicht Miete"). Das bedeutet, dass ein bestehender Mietvertrag unverändert mit dem neuen Eigentümer fortgeführt wird. Von daher bietet der Eigentümerwechsel überhaupt keinen Anlass derzeit über Änderungen des Mietvertrages zu diskutieren. Es ist daher gegenwärtig nicht notwendig irgendetwas schriftlich zu ändern - vielleicht außer dem neuen Namen des Vermieters und seiner neuen Bankverbindung.

Das gilt erst recht, wenn der Mietvertrag Verlängerungsoptionen enthält, die einseitig von dem Kindergarten ausgeübt werden können. Hier verlängert sich der Mietvertrag in der ursprünglichen Form für weitere Jahre einfach dadurch, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird.

Angesichts der hohen öffentlichen Investitionen gehe ich davon aus, dass der Mietvertrag über einen längerfristigen Zeitraum geschlossen ist und derzeit fristgebingt Diskussionen über eine Vertragsverlängerung nicht anstehen.

Auf eine Diskussion mit dem neuen Eigentümer sollten Sie sich daher nur dann einlassen, wenn er seinerseits im Gegenzug Leistungen anbietet, die seine Forderung kompensieren wie z.B. deutliche Reduzierung der monatlichen Miete, Bereitstellung weiterer benötigter Räume, Verlängerung des Mietvertrages o.ä..

Läuft der Mietvertrag in einigen Jahren aus, sind beide Seiten frei. Die Mietkonditionen müssen dann völlig neu verhandelt werden. Dann mag der neue Eigentümer seinen Wunsch äußern. Ob und wie Sie ihn akzeptieren dürfte auch dann von der von ihm gebotenen Gegenleistung abhängen. Im Zweifel wird der Vermieter die Vermietung an den Kindergarten aber nicht von der Zusage eines Umbaus abhängig machen, da die langfristige Vermietung an den Kindergarten für ihn ein sicheres Invest darstellt.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer


Frage: Ich habe am 5.08.09 einen Routenplaner zur BMW-Welt nach München gesucht und bin leider bei einem Routenplaner im Internet gelandet. Da ich es sehr eilig hatte, habe ich die Internet-Anmeldemaske ausgefüllt, ohne die AGB richtig zu lesen. Etwas später habe ich gemerkt, dass das nicht gut war. Obwohl ich am gleichen Tag folgendes E-Mail geschickt habe:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meine soeben ausgesprochene Benutzeranmeldung. Ich gehe davon aus, dass mir keinerlei Kosten entstehen. Vom Routenplaner wurde das sofort abgelehnt.
Das Internetunternehmen will meine Kündigungen bzw. meine mehrfach gesendeten Widerrufe nicht annehmen.

Was muß ich tun - wie muß ich mich verhalten - können Sie mir helfen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

die Seite ist bekannt als sogenannte Abofalle oder auch Abzockseite. Mit Ihrer Kündigung bzw. den Widersprüchen haben Sie alles getan, was Sie tun konnten. Eine Annahme durch die Gegenseite ist nicht nötig.
Sie werden nun allerdings höchstwahrscheinlich Rechnungen, Mahnungen usw. von der Betreiberfirma, Inkassobüros und Anwälten bekommen. Gehen Sie nicht darauf ein und zahlen Sie auf keinen Fall! Sie können der Forderung dann nochmals per Brief - Einschreiben mit Rückschein - widersprechen.
Das Schreiben könnte z. B. so aussehen:
-----------------------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom .......................... machen Sie einen Betrag in Höhe von ............ Euro für die angebliche Inanspruchnahme einer Internet-Serviceleistung gegen mich geltend.

Ich bin jedoch davon überzeugt, dass ich keinen - zumindest jedoch keinen kostenpflichtigen - Vertrag mit Ihnen abgeschlossen habe.
Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie mir bitte nach, wann und wie es zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll, wie Sie mich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt und informiert haben.

Nach Inaugenscheinnahme Ihrer Homepage habe ich festgestellt, dass der Preishinweis versteckt ist, offenbar in der Absicht, unentdeckt zu bleiben. Es hat den Anschein, als werde die Leistung kostenlos angeboten. Weiter fehlt es an einer ausreichenden Widerrufsbelehrung.

Den angeblich abgeschlossenen Vertrag fechte ich vorsorglich wegen arglistiger Täuschung an. Sowohl Kündigung als auch Widerrufe haben Sie bereits bekommen, vorsorglich widerrufe ich diesen Vertrag hilfsweise erneut nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Höchst vorsorglich erkläre ich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen, hilfsweise kündige ich erneut fristlos.
Von Drohungen mit einer unberechtigten Strafanzeige oder einer unzulässigen Eintragung dieser bestrittenen Forderung bei der Schufa sollten Sie Abstand nehmen, da ich mir ansonsten rechtliche Schritte gegen Sie vorbehalte.

Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.

Mit freundlichen Grüßen

-------------------------------------------------------------------------

Lassen Sie sich auf keinen Fall von den Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten beeindrucken oder unter Druck setzten, die können Sie getrost ignorieren. Nur bei Forderungen über ein Gericht - das Gericht muß Ihnen diese Forderung schicken - müssen Sie reagieren und sagen, daß die Forderung aufgrund Ihres Widerspruchs nicht besteht. Dem wird im Normalfall auch das Gericht zustimmen, weshalb ich davon ausgehe, daß es sehr unwahrscheinlich ist, daß Sie von dort etwas hören. Bislang war das, soweit ich weiß, jedenfalls bei kaum einem Betroffenen der Fall.
Wenn etwas kommt, dann wahrscheinlich zunächst ein Mahnbescheid vom Gericht. Hier gibt es eine Frist von 14 Tagen, innerhalb derer Sie der Forderung widersprechen müssen. Das nötige Formular ist bereits beigefügt, so daß es damit keine Probleme gibt.
Gegen die Betreiberfirma läuft zudem ein Verfahren der Verbraucherschutzzentrale sowie ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Ich denke also, Sorgen müssen Sie sich nicht machen.


Rechtsanwältin Petra Nieweg


Frage: Ich habe meine Mietwohnung bei einer städtischen Wohnungsgesellschaft zum 15. November 2009 am 18. 09.2009 gekündigt, da ich an diesem Tag erfahren habe, dass ich am 14.11. im betreuten Seniorenheim einziehen kann.

Doppelte Mieten kann ich finanziell nicht verkraften. Gibt es rechtlich die Möglichkeit vorzeitig aus einem Mietverhältnis zu kommen?


Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

grundsätzlich wird immer gesagt, dass Verträge einzuhalten sind, was in Ihrem Fall bedeuten würde, dass Sie eine Kündigungsfrist von 3 Monaten hätten. Zum Glück gibt es aber immer auch Möglichkeiten, hier eine Verkürzung zu erreichen.
Wenn z. B. ein älterer Mensch seine Mietwohnung für immer aufgeben möchte, weil er beispielsweise in ein Heim ziehen möchte oder muss, kommt es vor, dass das Einhalten der Kündigungsfrist aus Zeitgründen nicht möglich ist. Dann kann der Mieter zunächst versuchen, mit seinem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen. Vorausgesetzt, der Vermieter lässt sich darauf ein. Lässt der Vermieter sich hierauf nicht ein, besteht auch die Möglichkeit, das Mietverhältnis gegen den Willen des Vermieters vorzeitig zu beenden. Voraussetzung ist, dass ein sogenannter Härtefall vorliegt, der den Mieteranspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages rechtfertigt.
Die Rechtsprechung ist - mit zum Teil unterschiedlicher Begründung - einhellig der Ansicht, dass betagte - als solche wurden z. B. schon 67-jährige Mieter bezeichnet, die in ein Altenheim umziehen wollten, insoweit bitte ich den Ausdruck nicht misszuverstehen - Mieter einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis haben. Der Umzug in ein Altenpflegeheim oder Seniorenheim stellt einen gewichtigen Grund dar, der zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses durch den betagten Mieter berechtigt. Das wurde z. B. entschieden von dem Amtsgericht Münster, Urteil vom 16. März 2000, Aktenzeichen: 54 C 6052/99 oder auch dem Amtsgericht Altötting, Urteil vom 14. Februar 1997, Aktenzeichen: 2 C 3625/96.
In einer solchen Situation kann also die Kündigungsfrist unterschritten werden, d. h..
verkürzt werden (in der Regel 4-6 Wochen), wobei die jeweilige Situation auf dem Wohnungsmarkt zu berücksichtigen ist. Eine sehr leichte Möglichkeit einer Neuvermietung kann eine entsprechend kurze Kündigungsfrist rechtfertigen. Sofern dem betagten Mieter aufgrund seiner persönlichen Möglichkeiten die Stellung eines Nachmieters zugemutet werden kann, ist auch diese Möglichkeit in Betracht zu ziehen.
Sie sollten also den Mietvertrag mit einer angemessenen Frist außerordentlich unter Berufung auf § 543 Abs 1 BGB kündigen. Erwähnen Sie, dass Sie in ein Altenheim umziehen werden. Zugleich sollten Sie hilfsweise Ihre vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag gestützt auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) zum gleichen Termin von Ihrem Vermieter verlangen.
Sollten Sie die Möglichkeit haben, einen Nachmieter vorzuschlagen, wäre das hilfreich und sinnvoll. Allerdings darf man bei Wohnungen von städtischen Wohnungsgesellschaften in der Regel davon ausgehen, dass diese wegen der in der Regel vergleichsweise geringen Mieten vollkommen unproblematisch neu zu vermieten sind und damit die Nachmietergestellung nicht erforderlich ist.
Nochmal zusammengefasst: Ziehen ältere Mieter in ein Altenheim um ist in der Regel ein Grund zur außerordentlichen Kündigung mit geringer Frist gegeben. Weitere Voraussetzung für diese Kündigung ist aber entweder die Gestellung eines Nachmieters, soweit das dem Mieter zuzumuten ist (das kann aufgrund z. B. einer körperlichen Einschränkung auch unzumutbar sein) oder, die außerordentlich leichte Neuvermietung der Wohnung, was z. B. bei Sozialwohnungen angenommen worden ist.
Einzige andere Möglichkeit ist ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter.


Rechtsanwältin Petra Nieweg

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