Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietschulden
Mietschulden eines Mieters können erhebliche Folgen für diesen haben. Insbesondere droht eine fristlose Kündigung, wenn der Mieter mit zwei kompletten Monatsmieten oder mehr in Schuldnerverzug gerät. Zwar gibt es im sozialen Wohnungsmietrecht immer noch die Möglichkeit, einen anschließenden Räumungsanspruch des Vermieters durch Zahlung der vollständigen Mietschulden und der laufenden Miete zu vereiteln. Das gilt aber nur, wenn die Zahlung spätestens bis zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage erfolgt, und eine solche fristlose Kündigung noch nicht binnen der letzten zwei Jahre schon einmal erfolgte, vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Um in einem solchen Fall den Verbleib in der Mietwohnung sicherzustellen, sollte man zumindest rechtlichen Rat eines Rechtsanwaltes ergänzend einholen. Selbstverständlich lohnt sich die Mühe nur, wenn man finanziell später wieder in der Lage ist, regelmäßig die laufende Miete zu zahlen. Darüber hinaus gelten für Mietschulden die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, so dass evtl. zu prüfen ist, ob diese Verjährungsfrist vom Vermieter möglicherweise nicht hinreichend beachtet wurde.
Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne im Hinblick auf Ihre oder die Mietschulden Ihres Mieters. Stand: 28.09.2011
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