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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietschulden

Mietschulden eines Mieters können erhebliche Folgen für diesen haben. Insbesondere droht eine fristlose Kündigung, wenn der Mieter mit zwei kompletten Monatsmieten oder mehr in Schuldnerverzug gerät. Zwar gibt es im sozialen Wohnungsmietrecht immer noch die Möglichkeit, einen anschließenden Räumungsanspruch des Vermieters durch Zahlung der vollständigen Mietschulden und der laufenden Miete zu vereiteln. Das gilt aber nur, wenn die Zahlung spätestens bis zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage erfolgt, und eine solche fristlose Kündigung noch nicht binnen der letzten zwei Jahre schon einmal erfolgte, vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Um in einem solchen Fall den Verbleib in der Mietwohnung sicherzustellen, sollte man zumindest rechtlichen Rat eines Rechtsanwaltes ergänzend einholen. Selbstverständlich lohnt sich die Mühe nur, wenn man finanziell später wieder in der Lage ist, regelmäßig die laufende Miete zu zahlen. Darüber hinaus gelten für Mietschulden die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, so dass evtl. zu prüfen ist, ob diese Verjährungsfrist vom Vermieter möglicherweise nicht hinreichend beachtet wurde. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne im Hinblick auf Ihre oder die Mietschulden Ihres Mieters.
Stand: 28.09.2011
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Abwrackprämie kein Einkommen

Nürnberg (D-AH) - Die Abwrackprämie ist kein Einkommen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Sächsische Landessozialgericht die Behörden in einer unanfechtbaren Entscheidung angewiesen, einer Sozialhilfeempfängerin im Landkreis Mittelsachsen die ihr zustehende volle Regelleistung zukommen zu lassen. Der Frau war dieses Fördergeld unrechtmäßig ein Jahr lang mit monatlich 208,33 Euro auf ihr Einkommen angerechnet und damit von der Stütze abgezogen worden, nachdem sie im März 2009 ihren 11 Jahre alten Pkw unter Ausnutzung der Umweltprämie abgegeben und gegen ein Neufahrzeug eingetauscht hatte. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, argumentierten die Beamten, dass die Umweltprämie nicht als zweckbestimmte Leistung unberücksichtigt bleiben könne, da diese Summe um ein Vielfaches die derzeitige Regelleistung von 359 Euro monatlich überschreite, so dass daneben der weitere Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nicht gerechtfertigt erscheine. Die Antragstellerin hatte daraufhin Mietschulden auflaufen lassen und sich von Bekannten Geld geliehen, um die Autoraten bezahlen zu können. Nach Auffassung der Chemnitzer Landessozialrichter aber eine nicht gerechtfertigte Situation. Die Umweltprämie dient völlig anderen Zwecken als die existenzsichernden Leistungen nach dem Soziagesetzbuch - nämlich der Verschrottung alter und dem Absatz neuer Personenkraftwagen, um durch den Austausch emissionsträchtiger Altfahrzeuge einen Beitrag zur Schadstoffreduzierung in der Luft zu leisten und gleichzeitig die Nachfrage zu stärken. Zur Auszahlung komme es zudem erst, wenn der Verwertungsnachweis ausgestellt wurde sowie die Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs und die Neuzulassung auf den Antragsteller nachgewiesen ist. Aus dieser klaren Zweckbestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass eine bedarfsmindernde Anrechnung der Umweltprämie als Einkommen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Zumal das längst in den Kaufpreis des neuen Wagens eingeflossene Geld die Lage der Betroffenen nicht so günstig beeinflusse, dass daneben staatliche Hilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gerechtfertigt wären.


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