Unterhaltszahlungen an Volljährigen in Ausbildung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn ist 19 Jahre alt, wohnt im Haus meiner geschiedenen Frau und zahlt keine Miete.
Er hat im September eine Lehre zum Steuerfachangestellten begonnen. Er verdient im ersten Lehrjahr 750 Euro, im zweiten Jahr 810 Euro und im dritten Jahr 900 Euro.
Ich verdiene durchschnittlich etwa 2.000 Euro monatlich. Mein Einkommen wird durch Beiträge für Altersvorsorge, Gewerkschaftsbeiträge und Fahrtkosten mit dem Auto zur Arbeit auf 1550 Euro reduziert.
Meine geschiedene Frau verdient etwa 2.000 Euro monatlich, hat keine Fahrtkosten. Ob sie Altersvorsorge betreibt und Gewerkschaftsbeiträge zahlt kann ich nicht sagen, allerdings hat sie Mieteinnahmen in Höhe von ca. 1900 Euro monatlich, wobei die Immobilie wohl noch nicht bezahlt ist.
Ich möchte mir ausrechnen lassen, in welcher Höhe ich noch Unterhalt zahlen müsste. Vielen Dank im Voraus.

Antwort des Anwalts

Im Nachfolgenden gehe ich von den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2017 aus.

Des Weiteren weise ich darauf hin, dass sich mit der Volljährigkeit eines Kindes unterhaltsrechtlich Entscheidendes ändert. Nicht mehr der betreuende Elternteil sondern der Jugendliche selbst ist Unterhaltsgläubiger. Er selbst und nicht ein Elternteil muss den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend machen und Zahlungen sind ausschließlich an den unterhaltsberechtigten Jugendlichen und nicht mehr an den anderen Elternteil zu leisten.

Auch die Berechnung des Unterhaltes ändert sich. Der Betreuungsunterhalt, der von einem Elternteil erbracht wurde, entfällt, da ein Volljähriger keiner Betreuung mehr bedarf. Stattdessen tragen ab Volljährigkeit beide Elternteile den Unterhalt im Verhältnis Ihrer Leistungsfähigkeit.

Es ist daher Aufgabe Ihres Sohnes darzulegen, in welcher Höhe er einen Unterhaltsanspruch hat und wie dieses zwischen den Eltern aufzuteilen ist.
Zunächst ist mithin die Höhe des Unterhaltsanspruches Ihres Sohnes zu berechnen. Bei einem unterstellten monatlichen Gesamtnettoeinkommen der Eltern zwischen 4301 Euro und 4700 Euro beträgt der Unterhaltsanspruch eines Jugendlichen über 18 Jahre, der noch bei einem Elternteil lebt, 802 Euro.
Auf diesen Unterhaltsanspruch ist das bereinigte Nettoeinkommen des Jugendlichen anzurechnen. Dazu muss Ihr Sohn sein Nettoeinkommen mitteilen. Sie können bei einem Bruttoeinkommen von 750 Euro davon ausgehen, dass es bei ca. 600 Euro/Monat liegen wird. Dieses Einkommen ist um einen Pauschbetrag von 90 Euro für Aufwendungen des Jugendlichen für seine Ausbildung zu bereinigen, so dass ein bereinigtes Nettoeinkommen von 510 Euro vorliegt. Das bereinigte Einkommen kann niedriger sein, wenn höhere Aufwendungen, z. B. Fahrtkosten, nachgewiesen werden.

Im Regelfall bleibt damit ein monatlicher Bedarf von (802 Euro - 510 Euro) 292 Euro. Dieser Betrag ist im Verhältnis des Einkommens zwischen beiden Eltern aufzuteilen. Dazu muss der Sohn das konkrete Nettoeinkommen der Mutter ermitteln. Mieteinkünfte sind grundsätzlich dabei zu berücksichtigen; allerdings nur abzüglich der Aufwendungen für Finanzierung und Unterhaltung der Immobilie.

Unterstellt man danach ein Einkommensverhältnis von 60 (Mutter) : 40 (Vater), müssten Sie 40 % des ungedeckten Bedarfs zahlen; also 116,80 Euro. Von diesem Betrag können Sie das halbe Kindergeld in Höhe von 96 Euro abziehen, so dass letztlich ein Betrag von 20,80 Euro verbleibt. In den Folgejahren dürfte aufgrund der steigenden Ausbildungsvergütung der Unterhaltsanspruch ganz entfallen.

Bitte beachten Sie dabei, dass die Mutter den auf sie entfallenden Betrag nicht in bar zahlen muss, sondern ihre Verpflichtungen auch durch die Gewährung von Wohnraum erfüllt werden können.
Eine konkrete Berechnung ist naturgemäß nur möglich, wenn konkrete Zahlen vorliegen, die Ihnen Ihr Sohn liefern muss. Ich denke aber, dass die gewählten Beispielszahlen den Rechengang hinreichend deutlich machen und ein Gefühl für die tatsächliche Unterhaltsbelastung ergeben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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