Notwendigkeits eines Psychogramms vor Gericht

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde durch den Rechtswalt meines Freundes aufgefordert, ein sogen. Psychogramm von mir erstellen zu lassen - es sei für den Ausgang des Verfahrens wichtig, dass ich "den Fels in der Brandung" für meinen Partner darstelle. Mein Partner ist vorbestraft, hat gegen Bewährungsauflagen verstoßen und ist zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Verstoß gegen BtMG.

Welche Aussagekraft haben solche Psychogramme bei bayerischen Gerichten? Ich habe eher den Eindruck, dass der RA hier eine zusätzliche Einnahmequelle für seine Familie schafft (das Psychogramm wird durch seinen Bruder erstellt werden).

Antwort des Anwalts

Unter normalen Bedingungen ist ein Psychogramm im (bayerischen) Strafprozess nicht notwendig. Sie müssen daran nicht mitwirken und sollten das nur, wenn eine überzeugende Begründung für die Anfertigung des Psychogramms geliefert wird, was hier nicht der Fall zu sein scheint. Jedenfalls müsste es irgendeinen Zusammenhang geben zwischen dem hier fraglichen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen und Ihrem Psychogramm, der aber so nicht ersichtlich ist.

Ein Fels in der Braundung können Sie jedenfalls auch ohne Psychogramm für Ihren Partner sein.

Der Begriff Psychogramm kommt aus der Psychologie. Es dient eigentlich dazu, ein theoretisches und praktisches Bild zur Erfassung der betroffenen Persönlichkeit zu erstellen, dazu gehören u.a. Täterprofile besonders beim Versuch der Ermittlungsbehörden, noch unbekannte Täter zu erfassen und von der Persönlichkeit her einzugrenzen, und auch die graphologische Analyse von Handschriften sowie sonstige mehr oder weniger gesicherte Verfahren und Methoden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wozu ein Psychogramm gut sein soll. Ob Sie für den Partner ein Fels sein werden oder nicht, das entscheidet letztendlich der Eindruck, den Sie auf das Gericht machen, Psychogramm hin oder her. Gegebenenfalls kann das Psychogramm des Täters auch bei Fragen der Schuld und der Strafzumessung eine Rolle spielen. Sofern Sie nur Zeuge sind, scheidet dieser Aspekt ja sowieso von vorne herein aus, dann kommt es eigentlich nur auf Ihre Glaubwürdigkeit an.
Psychogramme spielen in Deutschland nur äußerst selten eine Rolle in Prozessen. Das trifft zu für Bayern und auch sonst in Deutschland. Bekannte Beispiele, bei dem Psychogramme diskutiert wurden, sind der NSU-Prozess oder der Fall Mollath. In einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin, Beschluss vom 31. März 2009, Aktenzeichen 27 O 300/09 wird der Begriff Psychogramm verwendet, aber lediglich in Anführungszeichen *1). In der Entscheidung ging es darum, ob im Rahmen der Berichterstattung Informationen an die Öffentlichkeit getragen werden dürfen und das Gericht meinte, daß in dem entschiedenen Fall kein Psychogramm vorlag.

Auch dieser Aspekt auf informationelle Selbstbestimmung *2) über Ihre persönlichen Daten könnte bei dieser Entscheidung eine Rolle spielen: Sie sollten grundsätzlich von vorne herein vermeiden, daß Informationen über Ihre Persönlichkeit in öffentliche Gerichtsverhandlungen hinein getragen werden, ohne daß der Prozess dazu zwingend Anlass gäbe.

Der Richter darf sich sowieso grundsätzlich im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen verlassen und wird nur ganz ausnahmsweise hier fremde Hilfe annehmen wollen. Insoweit dürfte Ihre Annahme, der Kollege wolle vorrangig seinem Bruder einen Auftrag verschaffen, nicht von der Hand zu weisen sein, was schon aus standesrechtlichen Gründen grenzwertig sein dürfte. Schon alleine zur Vermeidung solch eines Anscheins sollte ein Rechtsanwalt zumindest die Beauftragung eines externen Experten anregen.

Technisch gesehen sind Psychogramme Parteigutachten und damit theoretisch im Zivil- oder Strafprozess zulässige Beweismittel. Sie können im Strafprozess nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts als Beweismittel gem. § 245 Abs. 2 StPO *3) bei entsprechend geschickt formuliertem Beweisantrag vor Gericht verwendet werden, sofern der Inhalt des Psychogramms überhaupt etwas mit dem Prozess zu tun haben sollte.

Neben einem entsprechenden Beweisantrag, der Voraussetzung dafür ist, kann das Gericht die Berücksichtigung ablehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im Übrigen darf der Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

Psychogramme könnten eventuell die Glaubwürdigkeit eines Zeugen untermauern, aber auch das Gegenteil bewirken. Jedenfalls dürfte es unüblich sein, wenn Sie lediglich als Zeugin aussagen sollen, Psychogramme vorzulegen.

Tipp: Lassen Sie sich, als Voraussetzung Ihrer Mitarbeit bei dem Psychogramm, erst einmal von dem Anwalt die konkret beabsichtigte Strategie näher erläutern und besonders den beabsichtigten, wohl notwendiger Weise schriftlich zu stellenden Beweisantrag im Zusammenhang mit dem Psychogramm vorlegen. Wieso genau meint er, daß das Psychogramm eine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens haben könnte?

Tipp: Fragen Sie bei dem Kollegen auch an, ob und welche Kosten genau mit der Erstellung des Psychogramms verbunden sind und wer diese im Ergebnis bezahlen soll. Fragen Sie nach dem besten und dem schlimmsten Fall (sogenanntes best- und worst-case Scenario). Fragen Sie nach seiner vorläufigen Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Bemühungen. Gegebenenfalls sollte ein verbindlicher und schriftlicher Kostenvoranschlag vorab eingeholt werden, so daß Sie und/oder Ihr Bekannter mindestens vorher genau wissen, woran Sie sind.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) LG Berlin · Beschluss vom 31. März 2009 · 27 O 300/09
https://openjur.de/u/30989.html

*2) Recht auf informationelle Selbstbestimmung weitere Nachweise:
https://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung

*3) § 245 StPO
Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel

(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im Übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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