Neukonzessionierung bei Übernahme einer Gaststätte sicherer?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich würde gerne ein bestehendes Restaurant übernehmen. Da der Eigentümer keine Investitionen vornehmen will, hat mir der jetzige Pächter angeboten, ich könnte als Partner einsteigen, wobei er aus Altersgründen nach einem halben Jahr aussteigen würde, und mir dann die Konzession übertragen will. Bei einer Neubeantragung würde voraussichtlich eine größere Renovierung bevorstehen.

Ist das Modell, welches der Pächter vorschlägt möglich, oder soll ich auf einer Neukonzessionierung bestehen?

Antwort des Anwalts

Prinzipiell gilt nach dem Gaststättengesetz, wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, benötigt eine Erlaubnis nach § 2. Werden dagegen nur alkoholfreie Getränke und Speisen verabreicht, unterliegt dieser Betrieb nur der Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung (Gewerbeanzeige).

Werden alkoholische Getränke verabreicht, ist die Erlaubnis sowohl personen- als auch objektbezogen. Somit müssen u.a. Neukonzessionierungen, Umbauten, Wechsel des Gastwirtes und das Führen der Gaststätte durch einen Stellvertreter genehmigt werden.
Bei Personenvereinigungen ohne (im gewerberechtlichen Sinne) eigene Rechtspersönlichkeit wie BGB-Gesellschaft (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) muss die Gaststättenerlaubnis von jedem geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter (also auch von dem ausnahmsweise geschäftsführenden Kommanditisten einer KG) erworben werden. Dieses gilt trotz der Tatsache, dass diese Gesellschaftsformen im Handelsrecht eine gewisse Rechtspersönlichkeit besitzen.

Bei Gründung einer BGB –Gesellschaft wird dem alten Wirt nicht die bestehende Konzession entzogen. Es wird für die bestehende Konzession dem Neugesellschafter eine Erlaubnis erteilt. Beim Austritt des alten Wirts kann dann die bestehende Konzession ebenfalls nicht entzogen werden. Das Modell hat also eine gewisse Tragfähigkeit.

Aber ich warne dennoch davor. Erstens besteht hier auch beim Funktionieren eine riesige Gefahr für Sie. Wer als neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt, haftet künftig auch mit seinem gesamten Privatvermögen für bereits bestehende Schulden der Gesellschaft. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit die Haftung von GbR-Gesellschaftern erweitert. Hier haften Sie also auch für alte Schulden des jetzigen Wirtes, denn Sie treten ja in seinen Betrieb ein. Dies gilt für Steuerschulden und Schulden aus Lieferungen und Leistungen gleichermaßen. Auf die Zusicherung: „ Es bestehen keine Schulden“ ist kein Verlaß.
Zudem betrachtet man in der neueren Rechtssprechung auch die BGB –Gesellschaft immer mehr als eigenständige Rechtsperson, so daß die Gefahr besteht, daß die BGB –Gesellschaft eine eigenständige Konzession beantragen muß. Entschieden ist dieser Fall aber noch nicht.
Auf Grund des nicht abzuschätzenden Risikos, rate ich daher von dem Modell BGB Gesellschaft ab. Sie sollten auf einer Neukonzessionierung bestehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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