Betrunkener stürzt mit geschobenem Fahrrad

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin am Freitag unter Alkoholeinfluss gestürzt. Ich Habe mein Fahrrad nach Hause geschoben und bin unterwegs auf einem Fahrradweg gestürzt. Dann war ich bewusstlos und bin erst im Krankenhaus aufgewacht. Laut Krankenhausbericht hatte ich 2,4 Promille. Mein Fahrrad ist verschwunden und ich weiß nicht, ob es die Polizei mit hat. Was passiert jetzt?

Soll ich mich bei der Polizei melden oder abwarten? Kann mir der Führerschein entzogen werden obwohl ich das Fahrrad geschoben habe? Ich wurde bei dem Sturz von niemandem gesehen und wurde von einem Mädchen gefunden, das dann Polizei und Notarzt angerufen hat.

Antwort des Anwalts

Man kann darüber streiten, ob Sie im Sinne des hier einschlägigen § 316 Strafgesetzbuch (StGB) – Trunkenheit im Verkehr, das Fahrrad „geführt“ haben. Das Wort im eigentlichen Sinne ist durch das Schieben erfüllt; der Bundesgerichtshof (BGH) definiert „Führen“ wie folgt: „ein Fahrzeug in Bewegung setzen oder es unter Handhabung seiner technischen Voraussetzungen während der Fahrbewegung lenken“ (BGH 35, 390; 13, 226; 14, 185; 36, 343; Fischer, StGB, 55. Auflage, § 316 Rn 4; § 315 c Rn 3).

Die Rechtsprechung gilt explizit für Kraftfahrzeuge, aber auch mit einem Fahrrad bzw. dessen Führen im o.g. Sinne können Sie sich nach § 316 StGB strafbar machen.

Ich halte es allerdings aus Erfahrungswerten für ziemlich sicher, dass hier nicht gegen Sie ermittelt wird, weil das in aller Regel einfach nicht gemacht wird, wenn Sie Ihr Fahrrad nur geschoben haben.

Ich rate hier daher, erst einmal nichts zu unternehmen und abzuwarten, ob überhaupt etwas gegen Sie unternommen wird.

Sollte das wider Erwarten doch der Fall sein, sollten Sie am besten keine Aussage machen und Akteneinsicht nehmen.
Nur so bekommen Sie sicher heraus, was die Polizei weiß oder nicht.
Die Akteneinsicht erhalten Sie nur mit Anwalt, dessen Einschaltung wegen der möglichen Konsequenz des Entzuges der Fahrerlaubnis dann sowieso sinnvoll ist,

Wenn ich das in diesem Fall für Sie unternehmen soll, sagen Sie gerne bescheid.

Das gleiche gilt, wenn Sie versuchen wollen, Ihr Fahrrad zu erhalten; das wäre im Moment aus o.g. Gründen aber allenfalls nur sinnvoll, wenn es einen gewissen Wert hat, zumal ja gar nicht sicher ist, dass man Sie mit dem Fahrrad gefunden hat und Sie damit schon Gefahr laufen würden, eine belastende Aussage zu machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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