Generalvollmacht bei einer Eigentümerversammlung
Die Wohnungseigentümer eines Mehrfamilienhauses haben sich zu Eigentümerversammlung eingefunden.
Unter den Eigentümern ist ein Ehepaar von denen die Frau voll geschäftsfähige Alleineigentümerin der Wohnung ist. Zu o.a. Termin ist sie nicht anwesend aber ihr Mann. Statt einer üblichen nur für diese eine Versammlung gültigen Vollmacht, legt er eine notarielle Ausfertigung über General- u. Vorsorgevollmacht sowie Patientenverfügung vor.
- Ist diese Generalvollmacht für die Vertretung seiner Frau zulässig?
- Gestattet eine Generalvollmacht ein uneingeschränktes Mitspracherecht zu jeder Zeit in allen Hausangelegenheiten, wie sie sonst nur dem Eigentümer zustehen?
Eine notarielle Generalvollmacht gestattet es dem Bevollmächtigten, für den Vertretenen sämtliche Rechtshandlungen, oftmals auch über dessen Tod hinaus vorzunehmen, die in dessen wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse liegen.
Dies gilt auch für die Vertretung bei Eigentümerversammlungen: Gerade in solchen Fällen muss sichergestellt sein, dass die Vertetene - insbesondere falls sie aufgrund Krankheit oder sonstigem dazu nicht in der Lage ist - nicht jedesmal Einzelvollmachten austellen muss.
Dies gilt auch, wenn die Vertretene geschäftsfähig ist; sie muß es ja zumindest bei Erteilung der Vollmacht gewesen sein; Geschäftsunfähigkeit ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Vollmacht.