Eintrag in Gewerbezentralregister löschen

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kann ein Eintrag im Gewerbezentralregister gelöscht werden, bzw. verjährt ein solcher. Wenn ja, wann ?

Antwort des Anwalts

Die Entfernung von Eintragungen im Gewerbezentralregister richtet sich nach § 152 Gewerbeordnung (GewO).

Leider haben Sie uns nicht die genaue Art der Eintragung benannt, so daß geprüft werden könnte, ob die Voraussetzung der Löschung im konkreten Fall gegeben sind. Ich darf daher erst einmal auf das Gesetz verweisen.

Sofern Sie eine Klärung im konkreten Fall wünschen, so empfehle ich eine Übermittlung an die unten angegebene Fax-Nr., verbunden mit einem Anruf am kommenden Tag (am besten bereits auf dem Fax ankündigen) zu meinen aus dem Internet erkennbaren Dienstzeiten bei der Deutsche Anwaltshotline (Euro 1,99/ Min.).

Grundsätzlich hätten wir bei natürlichen Personen die Möglichkeit der Löschung, wenn Sie über 80 Jahre alt werden. Bei juristischen Personen kann Löschung nach 20 Jahren erfolgen.

Nach § 152 GewO kann Löschung erfolgen nach Aufhebung der betreffenden Entscheidung.

Die Tilgung von Bußgeldentscheidungen und strafrichterlichen Entscheidungen richtet sich nach § 153 GewO.

Als Faustregel kann man sich die Tilgung nach 5 Jahren vormerken, wobei es nach dem Gesetz einige Ausnahmen dafür gibt, wie etwa bei Bussgeldern bis 300 Euro – 3 Jahre.

Abschließend möchte ich noch auf eine Tilgungsmöglichkeit nach § 49 Bundeszentralregistergesetz *2) hinweisen. Bei einer Anordnung nach diesem Gesetz können auch strafrichterliche Verurteilungen unabhängig von den Fristen der GewO gelöscht werden.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 152 Gewerbeordnung

Entfernung von Eintragungen

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist

(1)
Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register entfernt.
(2)
Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befristete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.
(3)
Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt.
(4)
Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person betreffen, werden aus dem Register entfernt.
(5)
Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.
(6)
Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.
(7)
Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintragung aus dem Register entfernt. Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.

*2) § 49 Bundeszentralregistergesetz

Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen

(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll die Registerbehörde das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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