Visum für Verlobte aus Thailand

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe mich am 10.2.2012 mit einer Thailänderin namens XXX in Udon Thani formell verlobt.
Sie hatte zwar einen Deutschkurs bei Lets Talk absolviert. Der Kurs lief vom 3.10.2011 bis 31.1.2012. Der Lehrer heißt XXXXX. Er meinte, dass XXX keine Chance hätte die erforderlichen 60 Punkte im A 1-Deutschtest zu erzielen. Ich möchte XXX aber unbedingt in Deutschland haben. Sie ist mit einer Heirat einverstanden und hat die wesentlichen Papiere zur Legalisierung am 19.1.2012 bei der Deutschen Botschaft in Bangkok eingereicht. Bis heute keine Antwort, obwohl ich eine Anmahnung geschickt habe. Welche Möglichkeit besteht, um sie in Deutschland zu heiraten. Sie will bei mir bleiben und mit mir zusammenleben. Visum zum Zwecke der Eheschließung? Sie hat ein Haus in Udon Thani und ist seit 4 Jahren Witwe. Ich bin pensionierter Kommunalbeamter und verfüge über ein ausreichendes Einkommen um uns beide zu versorgen.
XXX hat eine andere Schule in ihrem Heimatort gebucht. Der 1. Teil des Kurses beginnt am 13.3.2012 und dauert bis 10.4.2012. Anschließend könnte sie noch die Stufen 2 und 3 für je 8.500 THB absolvieren. Im Internet steht eine ERFOLGSGARANTIE.

Antwort des Anwalts

Leider ist es in einem Fall wie in dem von Ihnen geschilderten nicht so einfach, Ihre Verlobte nach Deutschland zu bringen. Da Ihre Verlobte bereits die wesentlichen Papiere zur Legalisierung bei der Deutschen Botschaft eingereicht hat, wird sie vermutlich kein Visum für einen kurzzeitigen Besuch in Deutschland mehr erhalten. Zumindest ist es die Erfahrung, dass die Botschaft in solchen Fällen eher selten ein Besuchsvisum für Deutschland ausstellt, da die Befürchtung besteht, dass Ihre Verlobte nicht wieder nach Thailand zurückkehren wird oder in Deutschland heiratet, was mit dem Besuchsvisum nicht erwünscht ist.

Sie müssten für Ihre Verlobte richtigerweise ein Visum zu Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Eheschließung beantragen. Mit diesem Visum kann Ihre Verlobte dann nach Deutschland einreisen, so dass die Ehe in Deutschland geschlossen werden kann. Ebenso berechtigte dieses Visum dann nach erfolgter Eheschließung die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese wird üblicherweise zunächst befristet erteilt.

Ich würde Ihnen empfehlen, in jedem Fall vorsorglich mit dem deutschen Standesamt an Ihrem Wohnort Kontakt aufnehmen, um abzuklären, welche Unterlagen zur Eheschließung notwendig sind.
Ihre Verlobte können Sie dabei durch eine Vollmacht zur Anmeldung zur Eheschließung vertreten.

Die deutsche Botschaft in Bangkok veröffentlicht auf Ihrer Internetseite Informationen für die Eheschließung in Deutschland. Die entsprechenden Informationen finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.bangkok.diplo.de/Vertretung/bangkok/de/04/Eheschliessung/__Eheschliessung.html

Die von der Deutschen Botschaft herausgegebenen Informationen sind allerdings nach meinem Dafürhalten nicht ganz korrekt, da sie wesentliche Punkte nicht vollständig darstellen.
Ich würde Ihnen daher zu diesen Punkten noch einige Hinweise geben, wobei Sie mich bei Rückfragen gerne kontaktieren können.

Die Deutsche Botschaft weist darauf hin, dass es untersagt sei, mit einem Besuchervisum in Deutschland die Ehe zu schließen. Dies ist so nicht ganz zutreffend. Es stimmt zwar, dass es sich bei einem Besuchervisum nicht um die korrekte Visumsform handelt, um in Deutschland die Ehe zu schließen.
Gleichwohl ist es durchaus möglich, in Deutschland die Ehe auch dann zu schließen, wenn der ausländische Ehepartner lediglich über ein Besuchervisum verfügt. Aus Sicht der Standesämter es lediglich erforderlich, dass sich der ausländische Ehepartner legal in Deutschland aufhält und dass er die jeweils notwendigen Unterlagen in der richtigen Form (zum Beispiel Apostille) vorliegen hat.
Ist die Ehe dann vor dem Standesamt geschlossen, können Sie mit der Heiratsurkunde und dem Pass des Ehepartners beim Ausländeramt vorsprechen und beantragen, dass das Besuchervisum in eine befristete Aufenthaltserlaubnis umgeändert wird. Auch hier sind die Ausführungen der Deutschen Botschaft nicht ganz korrekt. Es trifft zwar zu, dass der Wechsel des Aufenthaltszwecks in Deutschland unter normalen Umständen nicht durchgeführt werden kann. Vielmehr ist dafür notwendig, dass der betreffende Ausländer aus Deutschland ausreist und über die Botschaft in seinem Heimatland einen erneuten Einreiseantrag für das entsprechende Visum stellt.
Wenn Sie allerdings - wie oben beschriebenen - nach der in Deutschland erfolgten Eheschließung beim Ausländeramt vorsprechen und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragen, wird dem in der Regel auch nachgekommen.
Voraussetzung ist natürlich, dass die Ausländerbehörde nicht von einer Scheinehe ausgeht. Nach deutschem Recht ist es nicht möglich, einen rechtmäßig mit einem deutschen Ehepartner verheirateten Ausländer auszuweisen. Daher ist das Ausländeramt gezwungen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Besuchervisum endet und der verheiratete Ausländer nicht zur Ausreise bereit ist. Dies ist aus verständlichen Gründen natürlich auf der Internetseite der Deutschen Botschaft nicht erwähnt.

Allerdings ist es seit der Reform des Zuwanderungsgesetzes im Jahr 2007 notwendig, das zumindest Grundkenntnisse in der deutschen Sprache nachgewiesen werden. Daher ist es in jedem Fall sinnvoll, wenn Ihre Verlobte die Zeit in Thailand genutzt, um möglichst viele Deutschkurs zu absolvieren. Je mehr Deutschkurs sie absolviert hat, umso wahrscheinlicher ist es, dass das gewünschte Visum/Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Informationen über die notwendigen Deutschkenntnissen finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Flyer/ehegattennachzug-de.pdf?__blob=publicationFile

in thailändischer Sprache:

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Flyer/ehegattennachzug-th.pdf?__blob=publicationFile

Wenn es gelingt, mit einem Besuchervisum nach Deutschland einzureisen, sind die Deutschkenntnisse üblicherweise kein allzu großes Problem, da in dem Zeitraum bis zur Eheschließung/Aufenthaltserlaubniserteilung häufig der Deutschkurs nachgeholt werden kann.

Dass Sie von der deutschen Botschaft noch keine Rückmeldung zu dem von Ihrer Verlobten gestellten Antrag erhalten haben, entspricht durchaus dem üblichen Vorgehen der Botschaften. Es kann sogar durchaus passieren, dass Sie von der Botschaft über Ihre Beziehung befragt werden, um festzustellen, ob es sich um eine Scheinehe handelt oder nicht. Dabei kann es durchaus auch zu einer getrennten Befragung kommen, wenn was bedeutet, dass Ihre Verlobte bei der deutschen Botschaft befragt wird und Sie beim Deutschen Ausländeramt und die Antworten dann verglichen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie tatsächlich an einer Eheschließung interessiert sind und Kenntnisse über den anderen, dessen privaten und familiären Hintergrund haben. Wenn Sie dann beispielsweise den Namen der Geschwister des Ehepartners oder dessen Geburtsort nicht kennen oder nicht wissen, welche Augenfarbe/Schuhgröße/Kleidergröße dieser hat, kann die Botschaft den Schluss daraus ziehen, dass eine Scheinehe vorliegt.
Diese "Interviews" erscheinen für aussenstehende Personen lächerlich, sind aber gängige Verwaltungspraxis bei den Botschaften und Ausländerämtern. Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich frühzeitig auf eine solche Situation einzustellen.

Sollte der Visumsantrag Ihrer Verlobten abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit eine so genannte "Remonstration" bei der Deutschen Botschaft gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen. Dies ist quasi ein Widerspruch, über den die Botschaft dann entscheiden muss. Erfahrungsgemäß hat eine solche Remonstration wenig Aussicht auf Erfolg. Sollte die Remonstration ebenfalls abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage einzureichen. Auch eine diesbezügliche Klage ist eher selten anzuraten. Zum einen deshalb, weil ein derartiges Gerichtsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauern kann. Zum anderen weil auch die Erfolgsaussichten eines solchen Gerichtsverfahrens eher gering sind. Aus meiner Erfahrung würde ich Ihnen empfehlen, im Falle der Ablehnung unbedingt einen Rechtsanwalt einzuschalten, der Sie gegenüber der Botschaft vertritt. Häufig kann dann mit anwaltliche Unterstützung eine Lösung erzielt werden.

Alleine die Tatsache, dass sie in Deutschland in der Lage sind, sich und ihre Ehepartnerin finanziell zu unterhalten, reicht für die Bewilligung eines Visums/Aufenthaltserlaubnis nicht aus.

Alternativ könnten Sie überlegen, ob Sie im Falle einer Ablehnung des Visums die Ehe in Thailand schließen möchten. Sie könnten dann die in Thailand geschlossene Ehe beim Deutschen Standesamt eintragen lassen und normalerweise auch nochmals in Deutschland heiraten. Die entsprechenden Voraussetzungen finden Sie über den oben eingefügten Link zur Deutschen Botschaft in Bangkok. Sicherlich gibt Ihnen Ihr Standesamt dazu auch die entsprechenden Informationen.

Meiner Erfahrung nach ist aber auch die vorherige Eheschließung im Ausland nicht unbedingt eine Garantie dafür, dass die Botschaft diese Eheschließung für ein Visum/eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland anerkennt. Mir sind aus der eigenen Anwaltspraxis Fälle bekannt, in denen die Botschaft nach wie vor von einer Scheinehe ausgegangen ist. Es ist uns allerdings in jedem Fall gelungen, hier den Gegenbeweis anzutreten, so dass am Ende dann doch ein Visum zur Einreise nach Deutschland erteilt wurde, wenn auch mit starker Verzögerung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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