Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen - Klausel droht mit Vertragsstrafe

Online-Rechtsberatung
Stand: 09.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter (20)hat einen Arbeitsvertrag unterschrieben und nachdem ein weitaus besseres Angebot erhalten.
Der Arbeitsvertrag ist nicht befristet, ohne Probezeit und enthält die Klausel einer Vertragsstrafe bei Rücktritt.
Die Kündigungsfrist ist mit 3 Monaten angegeben.
Wie kommt meine Tochter ohne größerem Schaden aus dieser Nummer raus?

Antwort des Anwalts

Wie Sie sicherlich selbst bemerkt haben, ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen, was ohne weiteres wirksam vereinbart werden kann, vgl. BAG 5 AZR 304/89. Auch eine Kündigung mit kurzer Frist während der Probezeit scheidet mangels Vereinbarung einer solchen aus. Die etwas seltsam anmutende Kündigungsfrist von drei Monaten ohne Einsatztermin (z.B. 3 Monate zum 15. oder 30. eines Monats oder zum Quartalsende etc.) ist zwar selten, jedoch zulässig. Ferner ist die Abweichung von der gesetzlichen 4-wöchigen Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 6 BGB zulässig, da die Verlängerung der gesetzlichen Frist für beide Parteien gleich lang ist. Verbleibt noch die Rechtmäßigkeit der in § 11 des Arbeitsvertrages vereinbarten Vertragsstrafe. Nach der Rechtsprechung sind Vertragsstrafen grundsätzlich zulässig, da sie eine Doppelfunktion erfüllen. Sie sollen den AN einerseits zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten anhalten und zugleich eine vertragliche Schadenspauschalierung begründen, die den Nachweis eines Schadens und dessen Höhe im Einzelfall entbehrlich werden lässt, vgl. BGHZ 105, 24. Sowohl die vereinbarte Strafe als auch der Tatbestand, der sie auslösen soll, müssen klar und deutlich bezeichnet sein, damit sich der andere Teil in seinem Verhalten darauf einstellen kann. In einer Strafabrede müssen nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnet sein, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einrichten kann, vgl. BAG NZA 2005, 1053. Beide Voraussetzungen sind in Ihrem Vertrag erfüllt. Damit lösen Sie bei Nichtaufnahme der Arbeitstätigkeit oder unberechtigter Kündigung, z.B. einer fristlosen ohne wichtigem Grund, eine Vertragsstrafe von einem Nettomonatsgehalt aus. In der Rechtsprechung ist ein Betrag von einem Monatsgehalt als Höchstgrenze anerkannt, vgl. BAG NZA 2004, 727. Im Ergebnis bleibt Ihnen zur Vermeidung einer Vertragsstrafe nur die Möglichkeit, im Verhandlungsweg eine Vertragsaufhebung zu erreichen. Der Arbeitgeber wird regelmäßig darauf eingehen, da er wenig Interesse an einem Arbeitnehmer haben kann, der bereits am ersten Arbeitstag seine fristgerechte Kündigung einreicht und während der Kündigungsfrist wenig Motivation zeigen wird. Ihre Tochter sollte ihm ein halbes Monatsgehalt anbieten. Immerhin verbleibt noch bis zum 01.03.2012 Zeit, um Ersatz zu finden. Ggf.lässt sich dies mit dem besseren Alternativangebot in kurzer Zeit kompensieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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