Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Anspruch auf Resturlaub und Überstunden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde zum 01.01. wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Für das Vorjahr habe ich noch 15 Urlaubstage Anspruch und 35 Überstunden - die angeordnet waren.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Urlaubs und der Überstunden?

Antwort des Anwalts
  1. Abgeltung Urlaubstage

Leistungen dürfen im Beamtenrecht grundsätzlich nur erbracht werden, wenn es für die Leistung eine gesetzliche Grundlage gibt (§ 2 Abs.1 BBesG).

Für die Abgeltung von Urlaubstagen, die wegen Versetzung in den Ruhestand nicht genommen werden konnten, gibt es keine gesetzliche Regelung. Deswegen wurden solche Tage in der Vergangenheit nicht ausgeglichen.

Diese Verfahrensweise ist allerdings nach einer Entscheidung des VG Berlin vom 27.5.2010 (Az.: 5 K 175.09) ins Wanken geraten. Das VG Berlin hatte die notwendige Rechtsgrundlage in einer Vorschrift des EU-Rechts und zwar Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4.11.2003 gesehen. Diese schreibt – kurz gefasst- vor, dass einem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Dienstverhältnisses aus der Vergangenheit noch bestehende Ansprüche aus dem Dienstverhältnis auszuzahlen sind. Diese Voraussetzungen sah das VG Berlin als gegeben an. Ebenso das VG Düsseldorf (13. Kammer),VG Frankfurt, VG Gelsenkirchen).

Andere Verwaltungsgerichte (OVG Rheinland-Pfalz, VG Hannover, VG München, VG Freiburg, VG Stuttgart, VGH Mannheim, VG Düsseldorf (10. Kammer), VG Regensburg, VG Karlsruhe, VG Saarlouis haben sich dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen mit der Begründung, dass das Rechtsverhältnis des Beamten durch die Versetzung in den Ruhestand nicht beendet sei sondern sich in ein Ruhestandsverhältnis umwandle. Von daher bestehe durch das Alimentationsprinzip im Beamtenrecht eine andere Rechtsgrundlage als im privaten Arbeitsrecht.

Die Rechtsfrage ist höchstrichterlich nicht entschieden. Das VG Frankfurt hat die Frage dem EUGH mit Entscheidung vom 10.6.2010 (Az.: 9 K 836/10 F)zur Entscheidung vorgelegt. Mit einer Entscheidung ist daher in einigen Jahren zu rechnen.

Angesichts der unklaren Rechtslage kann ich daher eigentlich nur empfehlen, den Antrag auf Auszahlung der Urlaubstage zu stellen und bei Ablehnung Widerspruch einzulegen. Sie sollten dann bitten, die Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen bis der EUGH entschieden hat.

  1. Überstundenabgeltung

Bei der Abgeltung der Überstunden fehlt es nicht an der notwendigen Rechtsgrundlage. Diese liegt in § 48 BBesG vor.

Als Hürde erweist sich allerdings dabei § 48 Abs.1 Satz 2 BBesG:

„Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist.“

Danach dürfen Überstunden in den Bereichen gezahlt werden, in denen durch Dienstpläne, Unterrichtspläne oder ähnliche Festlegungen Überstunden anfallen. Eine allgemeine Bürotätigkeit fällt nicht in diesen Bereich, da die Dauer der Anwesenheit kein (alleiniges) Kriterium für die Aufgabenerfüllung ist.

Leider teilen Sie mir Ihren Tätigkeitsbereich nicht mit. Wenn Sie feststellen wollen, ob er einer Mehrarbeitsvergütung zugänglich ist, schauen Sie bitte in der MehrarbeitsvergütungsVO Ihres Dienstherrn (Bund/Land) nach, die Sie im Internet finden können.

Rein vorsorglich weise ich allerdings darauf hin, dass die ersten 5 Überstunden pro Kalendermonat nicht vergütet werden (so z.B. § 3 Abs.1 Ziff.4 MehrarbeitsvergütungsVO Bund). Damit dürfte sich die von Ihnen ermittelte Überstundenzahl wahrscheinlich deutlich reduzieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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