Anzeige gegen Bekannten wegen verschiedenen Straftaten stellen

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich benötige die Rechtsbegriffe, mit denen ich ggf. eine Person anzeigen kann. Fall wie folgt:
Am vergangenen Wochenende besuchte ich einen Bekannten. Ein normaler Abend. Zu vorgerückter Stunde ging ich zu Bett und als ich nach einigen Stunden Schlaf den Schlafraum verliess, kam er aus einem Nebenzimmer, packte mich, schlug meinen Kopf an die Wand. Das letzte was ich hörte war:
"Das machst Du mit mir nicht!" Dann wurde mir schwindelig und ich verlor wohl das Bewusstsein. Als ich sass ich in seinem Auto. Er muss mich also eine Etage nach unten und über seinen Hof zu seinem Auto geschleift haben.

Nachdem ich aufgewacht war und nur: "was, was?" stammeln konnte, stoppte er das Auto und schmiss mich raus. Aus Angst vor Schlimmerem stellte ich keine Fragen mehr, stand aber in mir völlig unbekannter und unbewohnter Gegend im Dunkeln. Ich schleppte mich, ohne meine Sachen wie Geldbörse, Handy etc. (das alles hatte er mir nicht gegeben), zu einer einige Kilometer entfernten Gaststätte. Dort konnte man mir nicht weiterhelfen, denn ein herbeigerufener Taxifahrer wollte mich ohne Vorkasse natürlich nicht in meinen 80 km entfernten Wohnort zurück fahren. Nach 4 km Rückweg zur Str. meines Bekannten bekam ich mit Hilfe der Polizei meine Sachen zurück und konnte mir ein Taxi nach Hause bestellen.

Nun hätte ich nur gerne gewusst, wie man diese Taten bezeichnet, wie z. B. Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung, Aussetzung und Einbehalt persönlicher Gegenstände, oder wie benennt man das? Des Weiteren hätte ich gerne den Grund für dieses brutale Verhalten erfahren. Wie erfahre ich den?

Antwort des Anwalts

Den von Ihn beschriebenen Sachverhalt sollten Sie umgehend zur Anzeige bringen. Dieser getrifft nicht mehr nur den Bereich der häuslichen Gewalt. Sollten an Ihrem Körper noch Spuren der Gewalt erkennbar sein, sollten Sie diese umgehend ärztlich dokumentieren lassen.

Da Sie am Tag der Tat bereits Kontakt mit der Polizei hatten, ist der Sachverhalt vielleicht schon amtlich erfasst und Sie können sich mit der Nachfolgeanzeige darauf beziehen. Es ist davon auszugehen, das der Täter die Taten, wenn auch im Versuch verübt, bestreiten wird und hier mangels Zeugen Beweisschwierigkeiten bestehen.
Sie sollten die Taten trotzallem zur Anzeige bringen, weil solchen Tätern dringend
ihre Grenzen aufgezeigt werden müssen. Egal der Schwierigkeiten, die da kommen werden. Die Erstattung einer Strafanzeige ist kostenfrei und kann bei jeder Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden.

Hier sind beim geschilderten Sachverhalt die Straftaten Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Aussetzung und ggf. Unterlassene Hilfeleistung (eine Verletzung des Opfers vorausgesetzt und durch den Täter die Hilfebedüftigkeit des Opfers bekannt) verübt worden. Bezüglich Ihrer persönlichen Sachen könnte noch Unterschlagung oder Diebstahl dazu kommen, zumindest im Versuchsstadium (was auch strafbar ist). Dies hängt davon ab, ob er Ihnen etwas weggenommen hat oder Ihm die Sachen anvertraut waren und ob Sie diese ursprünglich nach den Taten herausverlangt haben.

Die Anzeige sollten Sie daher wegen aller in Betracht kommenden Straftatbeständen erstattet werden, somit werden von Amts wegen alle möglichen Straftaten untersucht. Auch sollten Sie vermerken lassen, dass Sie vom Ausgang des Verfahrens benachrichtigt werden wollen. Sie erfahren so, wie das Verfahren gegen den Täter geendet hat.

Fraglich dabei bleibt aber, ob Sie durch die Anzeige auch das Motiv des Täters erfahren. Es wird zwar unmittelbar ein amtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, doch steht es jedem frei auch Aussagen zum vorgeworfenen Sachverhalt zu tätigen. Sollte er keine Aussage machen wollen, im gesamten Verfahren nicht, kann dazu niemand gezwungen werden. Dies bleibt also abzuwarten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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