Körperliche Gewalt von Ehemann - Scheidung einzige Möglichkeit?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin täglichen Menschenrechtsverletzungen durch Beleidigungen, psychischen Druck, mitunter auch Schlägen, materielle Ausbeutung, ausgesetzt durch meinen iranischen Ehemann. Bleibt nur die Scheidung oder gibt es eine Möglichkeit, meine Rechte in der Ehe gegen meinen Ehemann ohne Unrechtsbewusstsein, durchzusetzen?

Antwort des Anwalts

Die Scheidung der Ehe ist nicht unbedingt die zweckmäßigste Lösung des von Ihnen geschilderten Problems. Eine Scheidung ist im Prinzip nur die rechtliche Bestätigung einer dauerhaften Trennung bei gleichzeitigem Scheitern der Ehe. Die von Ihnen geschilderten Probleme mögen eine Ursache oder der Anlass für einen Scheidungsantrag sein. Allerdings kann eine Ehe nicht von heute auf morgen geschieden werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens ein sog. Trennungsjahr vorausgehen.

Insoweit stellt sich für Sie derzeit also nur die Frage, ob Sie eine (vielleicht nur vorübergehende) Trennung einleiten sollten. Sofern Sie Ihre Ehe insgesamt nicht für gescheitert halten, könnte dies, möglicherweise in Verbindung mit einer professionellen Familienberatung, zu einer Änderung des Verhaltens Ihres Mannes führen. Gegen Gewalttätigkeiten Ihres Mannes gibt es daneben zwei Möglichkeiten, sich zu schützen. Zum einen können Sie als sofort wirksames Mittel bei gewalttätigen Ausschreitungen die Polizei herbeirufen. Diese hat u.a. die Möglichkeit, Ihrem Mann einen sog. Platzverweis zu erteilen. Je nach Ausgestaltung der landesrechtlichen Bestimmungen kann die Polizei im Rahmen dieses Eingreifens Ihrem Ehemann untersagen, innerhalb der nächsten ein bis zwei Tage die gemeinsame Ehewohnung zu betreten und sich Ihnen nicht weniger als 100 oder 200 Meter zu nähern.

Darüber hinaus bestehen vergleichbare Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, welches 2001 gerade zum Schutz von Ehefrauen vor gewalttätigen Männern eingerichtet wurde. So lautet z.B. § 2 Abs. 1 GewaltschutzG wie folgt § 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung: Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Zuständig für einen entsprechenden Antrag ist gem. § 111 Nr. 6 FamFG das Familiengericht (Amtsgericht). Gem. § 214 FamFG kann das Gericht auch eine einstweilige Anordnung erlassen, so dass ein zeitnaher Schutz gewährleistet ist. Ich hoffe Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Möglichkeiten gegeben zu haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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