Verlustvortrag wegen Falsch Beratung

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde von einer Bank bei einer Anlage falsch beraten. Bei der Einkommensteuer habe ich einen entsprechenden Verlustvortrag nach § 22 ESTG erhalten. Jetzt habe ich mich mit dem Vorstand dieser Bank auf eine Entschädigung für diese Falschberatung geeinigt. Diese Entschädigung wurde mir brutto für netto ausbezahlt. Es wurde also keine Abgeltungssteuer einbehalten.
Ist dies richtig? Muss ich diese Einnahme versteuern?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Zur Sache: Sie haben sich im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Anlageberatung mit Ihrer Bank auf eine Entschädigung verständigt. Zuvor hatten Sie nach Ihrer Schilderung einen Verlustvortrag aus dieser Kapitalanlage erhalten. In Bezug auf die Entschädigungszahlung wurde von Ihrer Bank keine Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt. Sie wollen nun wissen, ob dies richtig war bzw. ob Sie die erhaltene Entschädigung versteuern müssen und falls ja, wie.

Grundsätzlich sind Schadensersatzleistungen nur dann als steuerpflichtige Einnahmen zu versteuern, wenn Sie ausgefallene Einnahmen ersetzen sollen. Aufgrund Ihrer Schilderung haben Sie aber vermutlich nicht den vollen Anlagebetrag zurück erhalten, sondern nur einen Teil davon. In diesem Fall haben Sie keine ausgefallenen Einnahmen (z.B. Zinsen, Dividenden) als entgangenen Gewinn erhalten, sondern lediglich einen Teil Ihres investierten Geldes oder den ursprünglichen Anlagebetrag in voller Höhe. Sofern Sie den ursprünglichen Anlagebetrag nebst entgangenen Gewinn (z.B. Zinsen, Dividenden) erhalten haben sollten, wäre dieser entgangene Gewinn natürlich pauschal mit der Abgeltungssteuer zu versteuern. Da Ihre Bank jedoch nach Ihrer Darstellung keine Abgeltungssteuer abgeführt hat, ist davon auszugehen, dass Sie einen entgangenen Gewinn nicht erhalten haben. In diesem Fall ist es völlig korrekt, wenn Ihre Bank keine Abgeltungssteuer abgeführt hat. Eine anderweitige Versteuerung ist dann ebenfalls nicht vorzunehmen.

Lediglich für den Fall, dass Sie tatsächlich einen entgangenen Gewinn erhalten hätten, wäre eine Abgeltungssteuer von Ihrer Bank abzuführen gewesen bzw. müssten Sie, wenn dies fehlerhaft unterblieben wäre oder wenn es sich nicht um Kapitaleinkünfte gehandelt haben sollte, den entgangenen Gewinn in Ihrer Einkommensteuererklärung entsprechend (Kapitaleinkünfte, etc.) deklarieren.

Der Verlustvortrag bleibt steuerlich unberücksichtigt, da Ihnen dieser ja auch dann zugestanden hätte, wenn Sie keine Entschädigung wegen fehlerhafter Anlageberatung erhalten hätten. Lediglich im Rahmen des Schadensersatzes wäre dieser schadensmindernd anzurechnen gewesen, was aber nur im Verhältnis zu Ihrer Bank relevant gewesen wäre.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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