Strafbarkeit der Grenzsteinveränderung, Vorgehensweise des Nachbarn

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Familie ist im Besitz eines Baumgrundstückes. Der Landwirt, dessen Land an unser Grundstück grenzt, hat den Grenzstein aus dem Boden gepflügt und vergrößert sukzessive sein Land, in dem er nach und nach von unserem Land weiteren Grund pflügt.
Wie nennt sich dieses Delikt und welche Vorgehensweise schlagen Sie vor?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Strafbarkeit der Grenzsteinveränderung, Vorgehensweise des Nachbarn

Mir ist zwar nicht bekannt, in welchem Bundesland Sie beheimatet sind. Die landesrechtlichen Vorschriften ähneln oder gleichen sich in Bezug auf die Vermessungsregeln. Exemplarisch orientiere ich mich am Bundesland Baden-Württemberg. Durch eine Entfernung oder Lageveränderung der Grenzmarke hat sich der Nachbar ordnungswidrig verhalten. Gem. § 19 VermG (Vermessungsgesetz) Baden-Württemberg stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden kann. Allerdings verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 19 Abs. 5 VermG Baden-Württemberg in zwei Jahren. Sofern Ihr Nachbar in der Absicht handelte, Ihnen oder Ihren Verkäufern Schaden zuzufügen, liegt sogar eine Straftat gem. § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Gem. § 919 BGB besteht Ihrerseits ein Anspruch gegen den Nachbarn auf Mitwirkung zur Wiederherstellung. § 919 BGB lautet wie folgt:

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

Gem. Abs. 3, 2. Halbsatz besteht ein solches Rechtsverhältnis zu Ihrem Nachbarn auf Grund eines Schadensersatzanspruches aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. § 19 VermG BW. Da der (neue) Grenzstein nicht von Ihren Nachbarn selbst, sondern nur von Bediensteten des Vermessungsamtes gesetzt werden darf, wird Ihr Nachbar entgegen Abs. 3, 1. Halbsatz die Kosten der Abmarkung selbst zu tragen haben. Dies gilt auch für Anwalts- oder Prozesskosten, falls diese entstehen sollten. Sofern Sie das Verhältnis zu Ihrem Nachbarn nicht strapazieren wollen, empfehle ich das Thema überhaupt nicht mit Ihm zu besprechen. Denn die Abmarkung ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die durch das Vermessungsamt durchzuführen ist. Sie sollten wegen der Notwendigkeit der Feststellung des Grenzverlaufs das zuständige Vermessungsamt auf die fehlenden Grenzsteine aufmerksam machen. Im Zuge der Abmarkung wird sich dann die Verursacherfrage und damit auch die Kostenfrage stellen. Sie können selbstverständlich auch Anzeige erstatten und dabei Ihren Nachbarn unter Darlegung des Sachverhalts namentlich benennen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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