Besteht der Anspruch auf Kindergeld wirklich zu recht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unsere Tochter geb. 05.09.91, ledig, lebt nicht mehr in unserem Haushalt. Sie hat ein Kind (geb. 09.01.2010). Bezieht zur Zeit "Hilfe zum Lebensunterhalt". Sie hat noch keine Ausbildung, ist aber weiter an einer Ausbildung interessiert.

Wir erhalten für unsere Tochter weiter Kindergeld in Höhe von monatlich EUR 184,00.

Frage: Besteht der Anspruch auf Kindergeld wirklich zu recht? Wir sind der Meinung der Anspruch hätte nur bis März 2010 bestanden.

Sollte der Anspruch nicht zu Recht bestanden haben, wie sollten wir gegenüber der Kindergeldkasse dies formulieren.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

wann Anspruch auf Kindergeld besteht, ist in den §§ 63 Abs. 1 und 32 Abs. 1 EStG geregelt. Danach wird Kindergeld für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.

So wird bei Kindern unter 21 Jahren Kindergeld gezahlt, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als beschäftigungslos gemeldet ist.

Ausreichend ist mithin bei Ihrer Tochter, dass sie weiter als arbeitslos gemeldet ist. Darauf werden allerdings schon die Sozialbehörden achten, da das Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt wird. So wird auf alle jugendlichen Leistungsbezieher eingewirkt, die Voraussetzungen des Kindergeldbezuges durch Arbeitslosmeldung sicherzustellen.

Zur Sicherheit sollten Sie aber auch noch einmal mit Ihrer Tochter sprechen, ob sie tatsächlich arbeitslos gemeldet ist.

Kindergeld wird im übrigen auch über das 21. Lebensjahr hinaus auch dann noch gezahlt, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.Hier muss dann allerdings der Nachweis ständigen Bemühens um einen Ausbildungsplatz z.B. durch die Vorlage von Bewerbungen erbracht werden.

Danach ist es also durchaus möglich, dass Sie für Ihre Tochter Kindergeld zu recht beziehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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