Unterliegt der Tausch von Flurstücken der Grunderwerbssteuer?
Ich habe ein Flurstück erworben, für welches ich auch Grunderwerbssteuer bezahlt habe. Dieses Flurstück habe ich mit dem nebenliegenden Flurstück getauscht, damit ein Baugrundstück entsteht. Für diesen Tausch soll ich nun wieder Grunderwerbssteuer bezahlen. Demzufolge muß ich für den gleichen Grundbesitz zweimal Grunderwerbssteuer bezahlen. Ist das richtig? Ist der Satz für den Tausch genauso hoch wie für einen Grundstückskauf?
Sehr geehrter Mandant,
Der Grunderwerbssteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG nur Rechtsvorgänge, die sich auf Grundstücke beziehen. Die einzelnen grunderwerbssteuerpflichtigen Erwerbsvorgänge sind in § 1 des Grunderwerbssteuergesetzes (GrEStG) bezeichnet. Der wesentlichste Vorgang hierbei ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufvertrag. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Grundstück zu übereignen, § 433 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen und das gekaufte Grundstück abzunehmen, § 433 Abs. 2 BGB.
Die Grunderwerbssteuer knüpft an das Vorliegen eines rechtswirksamen Verpflichtungsgeschäfts an. Sie entsteht, wenn ein notarieller Vertrag vorliegt, in dem sich der Verkäufer verpflichtet hat, dem Käufer ein Grundstück zu übereignen, und der Käufer sich andererseits verpflichtet hat, das Grundstück abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Die Grunderwerbssteuer entsteht unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits entrichtet worden ist. Das gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet. So verhält es sich mit dem Tauschvertrag. Gem. § 480 BGB finden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Hieran knüpft konsequent die Regelung des § 1 Abs. 5 GrEStG an: Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.
Die Grunderwerbssteuer entsteht deshalb mit Verwirklichung eines rechtskräftigen Erwerbsvorgangs gemäß § 14 GrEStG in Verbindung mit § 38 Abgabenordnung. Die Höhe der Steuer ist bei allen Erwerbsvorgängen gleich und beträgt in den meisten Bundesländern 3,5 % der Bemessungsgrundlage.