Schadensbegutachtung vor ReparaturNürnberg (D-AH) - Gut Ding will Weile haben: Lässt ein Hausbesitzer seine bei einem Blitzschlag beschädigte Heizungsanlage umgehend reparieren, bevor noch der Gutachter seiner Versicherung den Schaden in Augenschein nehmen konnte, bleibt er auf den Kosten alleine sitzen. Selbst wenn wegen der ausgefallenen Warmwasserversorgung im gesamten Hause Eile geboten ist, müssen sich die Reparaturarbeiten bei noch fehlender Freigabe durch die Versicherung zunächst auf das Notwendigste beschränken, wobei zumindest alle ausgetauschten Ersatzteile sicherzustellen sind. Darauf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. 281 C 15020/07) das Amtsgericht München hingewiesen.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Überspannung eines Blitzschlages die Heizungsanlage in einem Wohnhaus ausser Betrieb gesetzt. Der Hausbesitzer teilte seiner Versicherung den Schadensfall sofort mit und beauftragte gleichzeitig eine Fachfirma mit der Reparatur. Als der mit dem Vorgang beschäftigte Sachbearbeiter des Versicherers sich schließlich bei der Heizungsfirma nach den ausgetauschten Teilen erkundigte, waren diese bereits entsorgt. Daraufhin verweigerte die Versicherung die Bezahlung der Rechnung in Höhe von 3466 Euro.
Zu Recht, entschied das Gericht. Der vorschnelle Hausbesitzer hat gegen das in den Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen vereinbarte Veränderungsgebot verstoßen. Danach dürfe ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadenereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren. Für den Fall, dass die Notreparaturen unaufschiebbar sind, müssen diese auf das Notwendigste beschränken werden und sollten möglichst auch nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versicherers stattfinden. Es ist alles zu tun, damit später die einwandfreie Feststellung der Schadensursachen möglich ist - wozu alle ausgetauschten Ersatzteile unbedingt aufzubewahren sind.
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Frage: Am 15.7.09 erhielt ich eine Forderung eines Internetbetreibers über eine Forderung von ? 133.61 zahlbar an eine Kanzlei in Strassburg. Da ich weder diesen Internetbetreiber noch sonst welche anderen kenne, hatte ich gegen das Schreiben Widerspruch eingelegt (17.7. per Einschreiben).
Am 31.7. dann Antwort der eines Inkassobüros, das man sich telefonisch angemeldet hätte und das Anmeldegespräch aufgezeichnet wurde,und gerichtsverwertbar wäre.
Mir ist jedoch definitiv nichts darüber bekannt; auch nicht über die angebliche Zusendung der Gewinnspielunterlagen. Daher am selbigen Tage Einspruch per Mail. Bis dato noch keine Antwort. In diversen Internetforen kursieren etliche Abzock-Angriffe.
Antwort: Bei der Firma, der Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um eine der vielen Firmen, die überwiegend in der ?Internet-Abzock-Szene? tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten. Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeist wird völlig unbedarft im Internet gesurft oder einfach nur der Telefonhörer abgehoben, weil es geklingelt hat, ohne konkreten Anlass und ohne Willen, etwa einen Vertrag abzuschließen. Die Opfer sind keineswegs nur unbedarfte Kinder, die in aller Regel nicht wissen, welche Bedeutung ein ?Klick? mit der Mouse haben kann oder wer sich hinter einem Telefonanruf verbirgt. Es handelt sich auch keineswegs nur um ältere Mitmenschen, die am Telefon überfahren werden. Die Opfer ziehen sich quer durch sämtliche Bevölkerungsschichten. Insofern muss sich tatsächlich niemand schämen, zu den täglich tausenden von Opfern zu gehören. Zwar bietet der Gesetzgeber in den §§ 312 ff BGB einen gewissen Schutz für den Verbraucher, indem er ein 14tägiges Widerrufsrecht festgeschrieben hat. Die entsprechenden Firmen arbeiten jedoch mit geschickt und raffiniert aufgebauten Methoden, die zu unbewussten Vertragsabschlüssen führen und zunächst kaum zu durchschauen sind.
Dazu gehört auch der Anreiz ?kostenlos?, der zu Beginn häufig zu lesen ist. Lädt man dann herunter, hat man die Leistung bereits in Anspruch genommen in der Erwartung, dass es ähnlich Adobe Reader kostenfrei ist. § 312 d Abs.3 BGB ist insoweit notwendig, da anderenfalls zahlreiche Nutzer eine entgeltliche Leistung, die sie bereits in Anspruch genommen haben, nicht mehr zahlen würden. Ein Widerrufsrecht nach Inanspruchnahme der Leistung macht für den Anbieter keinen Sinn und liefe ins Leere. Gemeint ist hier natürlich der seriöse Anbieter. Dass unseriöse Anbieter den ?Schnellanklicker? damit überlisten, kann dem Gesetzgeber wohl kaum vorgeworfen werden. Er geht vom mündigen Bürger aus, der auch das Kleingedruckte liest. Würde das Gesetz derartige Geschäfte im Internet völlig untersagen (denn das wäre die logische Konsequenz), bestünde das Internet nur noch aus Foren.
Die ersten Mahnungen kommen natürlich erst, nachdem die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist. Häufig ist auch ein Widerrufsverzicht ?eingebaut? oder die Leistung wird sofort genutzt, s.o.
Zudem wird in der Regel gleich ein Zweijahresabo abgeschlossen.
Um das System und die Kalkulation der Firmen zu verstehen, muss man folgende Überlegung anstellen. Es handelt sich zumeist um Firmen mit wenig Personal und keiner größeren Organisationsstruktur, dafür aber mit großer EDV-Anlage, zahlreichen Telefonen und Druckern. Der beträchtliche Gewinn wird dadurch erzielt, dass auf die Drohbriefe ca. 10 bis 15% der Opfer die Rechnungen zahlen, um ihre Ruhe zu haben oder weiteren Ärger zu vermeiden. Da es sich zumeist um Summen von weniger als 100,00 EURO handelt, betrachten viele es als Lehrgeld. Diese 10 bis 15% der zahlenden Opfer genügen, um ein Vermögen zu verdienen.
Der Sitz dieser Briefkastenfirmen ist zumeist Dubai. Die Struktur ist keinesfalls darauf angelegt, sämtliche Nichtzahler mit einem Klageverfahren zu überziehen. Dies würde sich im Ergebnis keineswegs rechnen und wäre mit der personalarmen Vertriebsstruktur überhaupt nicht zu bewältigen. Diejenigen Opfer, die nach der ersten Mahnung nicht zahlen, erhalten sodann bereits Post vom Inkassounternehmen, welches weitere Gebühren aufschlägt und die Drohungen verschärft. Auch hier lassen sich viele Opfer einschüchtern und glauben, dass das Inkassounternehmen Konten pfänden oder anderweitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen kann. Dies ist natürlich unzutreffend, da derartiges nur mit einem rechtskräftigen Titel möglich wäre.
Genau hier ist der Ansatzpunkt: Der Geschädigte sollte sich von weiteren Inkassoschreiben und Drohbriefen nicht einschüchtern und es durchaus auf ein Klageverfahren ankommen lassen. In neuerer Zeit haben sich statt Inkassobüros auch einige Anwaltskanzleien mit der Vertretung derartiger Firmen bereit erklärt. Der passende Kommentar hierzu ist mir aus standesrechtlichen Gründen versagt; ich bitte um Verständnis. Auch hier gilt jedoch: Zu Klageverfahren kommt es nämlich zumeist nicht, weil dann die Kalkulation zusammenbricht. Es wird von Beginn an nur auf diejenigen gebaut, die sich einschüchtern lassen und freiwillig zahlen. Mir ist bislang kein einziges Verfahren bekannt oder zugetragen worden.
Ich rate deshalb von einer Zahlung ab. Sie sollten auf weitere Schreiben der Firma oder von Inkassounternehmen überhaupt nicht mehr reagieren. Wichtig für Sie ist in der nächsten Zeit vor allem die regelmäßige Kontrolle Ihrer Kontoauszüge, damit Ihnen nicht die Rückbuchung ?durch die Lappen? geht. Mit einer (ungenehmigten) Abbuchung muss stets gerechnet werden, da Bankverbindungen häufig kein Geheimnis sind.
Auch wenn diese fraglichen Anbieter rein rechtlich durchaus im Vorteil sind (formaljuristisch!), sollten Sie eine gerichtliche Konfrontation im Zweifel nicht scheuen.
Sie sollten sich vor Augen halten, dass selbst einige Amtsrichter oder Rechtsanwälte durchaus zu den Opfern gehören: Ein unbedarfter Mausklick oder ein simples Telefonat genügen bereits.
Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Im Juni 2008 habe ich mir ein Virenschutzprogramm herunter geladen. Die Web-Seite machte den Eindruck, dass das Herunterladen kostenlos sei. Anfang Juli 2008 war ich im Urlaub, habe aber hin und wieder in meinen Posteingang geschaut. Da war dann eine ?Auftragsbestätigung mit anhängender Rechnung? über 96,00 Euro für das 1. Abo-Jahr eingegangen.
Zahlungstermin: einen Tag nach Rückkehr aus meinem Urlaub. Meine erste Reaktion war, dass ich direkt auf diese Mail geantwortet habe, dass ich widerrufe, denn ich hätte keinen Vertrag mit ihnen abgeschlossen. Als ich dann wieder zu Hause war, hatte ich Bedenken, diesen Betrag nicht zu zahlen. Also was tat ich, ich zahlte den Betrag, kündigte aber gleichzeitig das Abo.
Die Kündigung wurde mir auch sofort per E-Mail bestätigt. Nun hatte ich ein Jahr Ruhe und vor ca. 4 Wochen kam per Mail die nächste Rechnung für das 2. Abo-Jahr über 96,00 Euro. Mittels eines entsprechenden Briefentwurfs von der Verbraucherzentrale habe ich sofort per Mail reagiert. 14 Tage später kam dann noch mal per Mail die Aufforderung, zu zahlen. Ab da habe ich nicht mehr reagiert. Gestern kam nun per Post die ?Letzte Mahnung vor Übergabe an das Inkassobüro?. Zahlungsfrist: 3.9. 2009, nunmehr 100,50 Euro (incl. 4,50 Mahnspesen).
In der Zwischenzeit wurde mir durch Veröffentlichungen in den Medien klar, dass ich nicht hätte zahlen sollen oder müssen. Aber wie soll ich jetzt reagieren? Habe ich durch meine voreilige Zahlung tatsächlich dem Vertrag zugestimmt? Jeder rät: nicht zahlen, nicht reagieren etc., aber keiner steht voll hinter mir!
Antwort: Sie sollten den Forderungen des Internetanbieters am besten noch einmal schriftlich widersprechen. Nutzen Sie hierzu die Adresse aus dem Impressum der Internetseite.
Es dürfte hier schon an einem wirksamen Vertragsschluss fehlen, da die Gegenleistung, d.h. die Kostenpflichtigkeit, zwar auf der Startseite erscheint, aber oben auf der Seite und dezent in gelb unterlegt, so dass die Kostenpflichtigkeit in der bunten Aufmachung im oberen Bereich offensichtlich nicht auffallen soll. Sie als Userin dürfen daher aufgrund der Aufmachung der Internetseite zunächst davon ausgehen, dass der dort angebotene Service kostenfrei ist ? zumal die dort zu findenden Programme in aller Regel an anderer Stelle im Internet kostenfrei zum Download angeboten werden. Die Kostenpflichtigkeit verstößt hier gegen das so genannte Transparenzgebot, denn die Kostenpflichtigkeit wird für den User zunächst kaum erkennbar zwischen den übrigen Informationen versteckt. Zudem dürfte der Vertrag über die Internetdienstleistung auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, denn offensichtlich stehen Leistung und Gegenleistung hier in einem krassen Missverhältnis.
Lange Rede - kurzer Sinn: Ein kurzer Brief mit dem knappen Hinweis auf die oben geschilderte Rechtslage ist völlig ausreichend. Schreiben Sie einfach, dass ein Vertragsverhältnis nicht zustande gekommen ist. Das ist in diesem Fall ausreichend. Sie sollten zudem den bereits bezahlten Betrag für das letzte Jahr zurückfordern. Jedoch steht zu befürchten, dass der Betreiber sich hierauf nicht einlässt. Ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Betreiber wäre denkbar, jedoch wird der Betreiber aller Voraussicht nach dem widersprechen. Dann bestünde nur noch die Möglichkeit, das bereits Bezahlte gerichtlich einzuklagen. Allein durch die Zahlung im letzten Jahr haben Sie ein Vertragsverhältnis bzw. eine Mitgliedschaft bei dem Internetanbieter nicht wirksam begründet, da Sie in der irrtümlichen Annahme gezahlt haben, Sie seien zur Zahlung verpflichtet.
Die betreffende Internetseite hatte früher eine etwas andere Aufmachung. Dort, d.h. auf der Startseite, befand sich ursprünglich gar kein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Sofern Sie zu dem Zeitpunkt dieser anderen Aufmachung (möglicherweise war das im Juni 2008 der Fall) dort Ihre persönlichen Angaben gemacht haben sollten, gilt das oben Stehende natürlich erst recht, denn dann wäre selbstverständlich erst recht kein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen.
Stellen Sie sich aber trotz Ihres Briefes mit Hinweis auf die Rechtslage darauf ein, dass Sie auch in der Zukunft weitere E-Mails oder auch Briefe mit Zahlungsaufforderungen bekommen werden. Auch werden diese im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß im Ton schärfer. Auf diese Unannehmlichkeiten sollten Sie sich einstellen. Reagieren müssen Sie dann jedoch grundsätzlich nicht mehr, es sei denn, Ihnen wird ein gerichtlicher Mahnbescheid zugeschickt (erkennbar zumeist an einem gelben Umschlag). Dann müssten Sie binnen zwei Wochen der darin genannten Forderung widersprechen. Eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich.
Abschließend empfehle ich Ihnen daher, den Zahlungsaufforderungen nicht nachzukommen und sich von den Briefen / E-Mails nicht einschüchtern zu lassen, denn der Betreiber dieser Internetseite hat es offensichtlich darauf angelegt, unter Ausnutzung unbegründeter Ängste und Sorgen der Internetuser seine unberechtigten Forderungen durch zahlreiche Schreiben und Zahlungsaufforderungen und Androhungen von Erhöhungen und sonstigen Sanktionen durchzusetzen und den verängstigten User letztendlich so zur Zahlung auf eine nicht existente Forderung zu veranlassen. Rechtsanwalt Tobias Kraft


Frage: Ich bin am 27.12.08 in eine Abofalle eines Internetportals getappt. Nach ca. 3-4 Wochen bekam ich eine E-Mail, wo man mich aufforderte, innerhalb von 10 Tagen doch 96,--? zu zahlen. Ich wusste nicht wofür und hatte schon mit einem Anwalt gedroht. Das wurde heruntergespielt mit den Worten (sinngemäß):"Wir haben keinen Fehler gemacht. Sie haben nicht nach 14 Tagen gekündigt, selber schuld." Zähneknischend habe ich dann bezahlt. Nun habe ich gelesen: Um Gottes Willen, nein!
Wie komme ich jetzt aus dem Vertrag wieder heraus?
Antwort: Bei dem Internetportal, dem Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um eine der vielen Firmen, die überwiegend in der ?Internet-Abzock-Szene? tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten. Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeist wird völlig unbedarft im Internet gesurft oder einfach nur der Telefonhörer abgehoben, weil es geklingelt hat, ohne konkreten Anlass und ohne Willen, etwa einen Vertrag abzuschließen. Die Opfer sind keineswegs nur unbedarfte Kinder, die in aller Regel nicht wissen, welche Bedeutung ein ?Klick? mit der Mouse haben kann oder wer sich hinter einem Telefonanruf verbirgt. Es handelt sich auch keineswegs nur um ältere Mitmenschen, die am Telefon überfahren werden. Die Opfer ziehen sich quer durch sämtliche Bevölkerungsschichten. Insofern muss sich tatsächlich niemand schämen, zu den täglich tausenden von Opfern zu gehören. Zwar bietet der Gesetzgeber in den §§ 312 ff BGB einen gewissen Schutz für den Verbraucher, indem er ein 14tägiges Widerrufsrecht festgeschrieben hat. Die entsprechenden Firmen arbeiten jedoch mit geschickt und raffiniert aufgebauten Methoden, die zu unbewussten Vertragsabschlüssen führen und zunächst kaum zu durchschauen sind.
Dazu gehört auch der Anreiz ?kostenlos?, der zu Beginn häufig zu lesen ist. Lädt man dann herunter, hat man die Leistung bereits in Anspruch genommen in der Erwartung, dass es ähnlich adobe reader kostenfrei ist. § 312 d Abs.3 BGB ist insoweit notwendig, da anderenfalls zahlreiche Nutzer eine entgeltliche Leistung, die sie bereits in Anspruch genommen haben, nicht mehr zahlen würden. Ein Widerrufsrecht nach Inanspruchnahme der Leistung macht für den Anbieter keinen Sinn und liefe ins Leere. Gemeint ist hier natürlich der seriöse Anbieter. Dass unseriöse Anbieter den ?Schnellanklicker? damit überlisten, kann dem Gesetzgeber wohl kaum vorgeworfen werden. Er geht vom mündigen Bürger aus, der auch das Kleingedruckte liest. Würde das Gesetz derartige Geschäfte im Internet völlig untersagen (denn das wäre die logische Konsequenz), bestünde das Internet nur noch aus Foren.
Die ersten Mahnungen kommen natürlich erst, nachdem die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist. Häufig ist auch ein Widerrufsverzicht ?eingebaut? oder die Leistung wird sofort genutzt, s.o.
Zudem wird in der Regel gleich ein Zweijahresabo abgeschlossen.
Um das System und die Kalkulation der Firmen zu verstehen, muss man folgende Überlegung anstellen. Es handelt sich zumeist um Firmen mit wenig Personal und keiner größeren Organisationsstruktur, dafür aber mit großer EDV-Anlage, zahlreichen Telefonen und Druckern. Der beträchtliche Gewinn wird dadurch erzielt, dass auf die Drohbriefe ca. 10 bis 15% der Opfer die Rechnungen zahlen, um ihre Ruhe zu haben oder weiteren Ärger zu vermeiden. Da es sich zumeist um Summen von weniger als 100,00 EURO handelt, betrachten viele es als Lehrgeld. Diese 10 bis 15% der zahlenden Opfer genügen, um ein Vermögen zu verdienen.
Der Sitz dieser Briefkastenfirmen ist zumeist Dubai. Die Struktur ist keinesfalls darauf angelegt, sämtliche Nichtzahler mit einem Klageverfahren zu überziehen. Dies würde sich im Ergebnis keineswegs rechnen und wäre mit der personalarmen Vertriebsstruktur überhaupt nicht zu bewältigen. Diejenigen Opfer, die nach der ersten Mahnung nicht zahlen, erhalten sodann bereits Post vom Inkassounternehmen, welches weitere Gebühren aufschlägt und die Drohungen verschärft. Auch hier lassen sich viele Opfer einschüchtern und glauben, dass das Inkassounternehmen Konten pfänden oder anderweitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen kann. Dies ist natürlich unzutreffend, da derartiges nur mit einem rechtskräftigen Titel möglich wäre.
Genau hier ist der Ansatzpunkt: Der Geschädigte sollte sich von weiteren Inkassoschreiben und Drohbriefen nicht einschüchtern und es durchaus auf ein Klageverfahren ankommen lassen. Dazu kommt es nämlich zumeist nicht, weil dann die Kalkulation zusammenbricht. Es wird von Beginn an nur auf diejenigen gebaut, die sich einschüchtern lassen und freiwillig zahlen.
Ich rate deshalb von einer Zahlung ab. Sie sollten auf weitere Schreiben der Firma oder von Inkassounternehmen überhaupt nicht mehr reagieren. Leider haben Sie den ersten Betrag bereits gezahlt. Ein Klageverfahren zur Rückerlangung dürfte unabhängig davon, ob dies gegen deratige Firmen sinnvoll ist (Sitz zumeist im Ausland), nur dann erfolgversprechend sein, wenn Sie bei der seinerzeitigen Zahlung unter Vorbehalt geleistet haben. Wichtig für Sie ist in der nächsten Zeit vor allem die regelmäßige Kontrolle Ihrer Kontoauszüge, damit Ihnen nicht die Rückbuchung ?durch die Lappen? geht.
Auch wenn diese fraglichen Anbieter rein rechtlich durchaus im Vorteil sind (formaljuristisch!), sollten Sie eine gerichtliche Konfrontation im Zweifel nicht scheuen.
Sie sollten sich vor Augen halten, dass selbst einige Amtsrichter oder Rechtsanwälte durchaus zu den Opfern gehören: Ein unbedarfter Mausklick oder ein simples Telefonat genügen bereits.
Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Ich war im Internet und habe über eine Suchmaschine nach kostenlosen animierten Gifs gesucht. Habe dann 2 interessante Seiten gefunden, welche auch mit einem kostenlosen Download geworben haben. Ich habe mich dort angemeldet, da man sonst keinen Einblick über die animierten Gifs erhielt. Nun habe ich von beiden eine Zahlungsaufforderung erhalten in Höhe von 96,-? (hier sind bereits 14? Mahngebühren angefallen) und einmal über knapp 60? mit dem Vermerk, dass ich die Kündigungsfrist überschritten und nun ein Abo erworben hätte.
Ich hatte mir die allg. Geschäftbedingungen angesehen und habe dort nichts gefunden damals, wo geschrieben wurde, dass dieses kostenpflichtig sei. Was kann ich hier nun machen?
Antwort: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Firmen bereits einschlägig bekannt sind und eine Vielzahl von Kunden zu Zahlungen aufgefordert wurden. Wie Sie bereits richtig vermuten, sind die Geschäftspraktiken dieser Firmen nicht als rechtmäßig zu beurteilen. Denn ein wirksamer Vertragsabschluss scheint schon nicht vorzuliegen. Denn hierzu müsste die Kostenpflichtigkeit der Seite deutlich aus dem Inhalt der Homepage hervorgehen, und zwar deutlich, also nicht lediglich aus den AGB, sondern aus der Frontpage, und zwar nicht an lediglich versteckter/unerwarteter Stelle.
Ohne ausreichend deutliche Kenntlichmachung der Zahlungspflichtigkeit liegt ein wirksamer Vertrag wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und gegen § 305c BGB, sog. überraschende Klausel, nicht vor. Eine Zahlungspflichtigkeit Ihrerseits ist daher nicht gegeben. Zugleich empfehle ich Ihnen zur Vermeidung der Entstehung einer etwaigen Zahlungsverpflichtung, rein vorsorglich einen etwaigen Vertrag wegen arglistiger Täuschung, die in der nicht ausreichend deutlichen Kenntlichmachung der Zahlungspflichtigkeit besteht, anzufechten.
Dies sollte selbstverständlich in nachweisbarer Form, also per Einschreiben, geschehen.
Des weiteren empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt Ihrer regionalen Verbraucherschutzzentrale zu schildern sowie Strafantrag bei der Polizei wegen Betruges zu stellen.
In der Praxis ist bislang kein Fall bekannt, in dem die Firmen es gewagt hätten, selbst ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Denn mit einem Obsiegen der Firmen ist aus den o.g. Gründen nicht zu rechnen. Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Was kann ich gegen die sogenannten Gewinnspielabzocke machen. Wahrscheinlich habe ich einmal mein Konto und meine Bankverbindung preisgegeben. Jetz komme ich da nicht mehr raus und regelmäßig werden Gebühren vom Konto abgebucht.
Antwort: Bei der Gewinnspielfirma, der Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, dürfte es sich um eine der vielen Firmen handeln, die überwiegend in der ?Internetabzock-Szene? tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten. Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeist wird völlig unbedarft im Internet gesurft oder einfach nur der Telefonhörer abgehoben, weil es geklingelt hat, ohne konkreten Anlass und ohne Willen, etwa einen Vertrag abzuschließen. Die Opfer sind keineswegs nur unbedarfte Kinder, die in aller Regel nicht wissen, welche Bedeutung ein ?Klick? mit der Mouse haben kann oder wer sich hinter einem Telefonanruf verbirgt. Es handelt sich auch keineswegs nur um ältere Mitmenschen, die am Telefon überfahren werden. Die Opfer ziehen sich quer durch sämtliche Bevölkerungsschichten. Insofern muss sich tatsächlich niemand schämen, zu den täglich tausenden vom Opfern zu gehören. Ob Sie in Ihrem Fall Opfer eines Telefonats wurden oder im Netz beim surfen etwas angeklickt haben, ist im Ergebnis und für meine nachstehende Empfehlung unerheblich.
Zwar bietet der Gesetzgeber in den §§ 312 ff BGB einen gewissen Schutz für den Verbraucher, indem er ein 14tägiges Widerrufsrecht festgeschrieben hat. Die entsprechenden Firmen arbeiten jedoch mit geschickt und raffiniert aufgebauten Methoden, die zu unbewussten Vertragsabschlüssen führen und zunächst kaum zu durchschauen sind.
So werden die Angebote derart deklariert, dass sie sogleich heruntergeladen werden können. Leistet man dem Folge, hat man in diesem Moment bereits die Leistung empfangen und damit konkludent auf sein Widerrufsrecht verzichtet, vgl. § 312 d Abs.3 BGB.
Anderenfalls kommen die ersten Mahnungen natürlich erst, nachdem die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist. Zudem wird in der Regel gleich ein Zweijahresabo abgeschlossen.
Um das System und die Kalkulation der Firmen zu verstehen, muss man folgende Überlegung anstellen. Es handelt sich zumeist um Firmen mit wenig Personal und keiner größeren Organisationsstruktur, dafür aber mit großer EDV-Anlage, zahlreichen Telefonen und Druckern.
Der beträchtliche Gewinn wird dadurch erzielt, dass auf die Drohbriefe ca. 10 bis 15% der Opfer die Rechnungen zahlen, um ihre Ruhe zu haben oder weiteren Ärger zu vermeiden. Diejenigen, die Ihre Bankverbindung angegeben haben werden Opfer von ständigen Abbuchungen, die die Banken bei kleineren Beträgen unter 100,00 ohne weitere Prüfung einer Ermächtigung vornehmen.
Da es sich zumeist um Summen von weniger als 100,00 EURO handelt, betrachten viele es als Lehrgeld. Diese 10 bis 15% der zahlenden Opfer genügen, um ein Vermögen zu verdienen. Der Sitz dieser Briefkastenfirmen ist zumeist Dubai. Die Struktur ist keinesfalls darauf angelegt, sämtliche Nichtzahler mit einem Klageverfahren zu überziehen. Dies würde sich im Ergebnis keineswegs rechnen und wäre mit der personalarmen Vertriebsstruktur überhaupt nicht zu bewältigen.
Diejenigen Opfer, die nach der ersten Mahnung nicht zahlen, erhalten sodann bereits Post vom Inkassounternehmen, welches weitere Gebühren aufschlägt und die Drohungen verschärft. Auch hier lassen sich viele Opfer einschüchtern und glauben, dass das Inkassounternehmen Konten pfänden oder anderweitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen kann. Dies ist natürlich unzutreffend, da derartiges nur mit einem rechtskräftigen Titel möglich wäre.
Genau hier ist der Ansatzpunkt: Der Geschädigte sollte sich von weiteren Inkassoschreiben und Drohbriefen nicht einschüchtern und es durchaus auf ein Klageverfahren ankommen lassen. Dazu kommt es nämlich zumeist nicht, weil dann die Kalkulation zusammenbricht. Es wird von Beginn an nur auf diejenigen gebaut, die sich einschüchtern lassen und freiwillig zahlen.
Ich rate deshalb von einer Zahlung ab. Sie sollten auf weitere Schreiben der Firma oder von Inkassounternehmen überhaupt nicht mehr reagieren.
Wichtig für Sie ist in der nächsten Zeit vor allem die regelmäßige Kontrolle Ihrer Kontoauszüge, damit Ihnen nicht die Rückbuchung bei Ihrer Bank ?durch die Lappen? geht. Beachten Sie dabei, dass Abbuchungen nach sechs Wochen nicht mehr rückgängig zu machen sind. Das Geld ist dann verloren!
Auch wenn diese fraglichen Anbieter rein rechtlich durchaus im Vorteil sind (formaljuristisch!), sollten Sie eine gerichtliche Konfrontation im Zweifel nicht scheuen.
Sie sollten sich vor Augen halten, dass selbst einige Amtsrichter oder Rechtsanwälte durchaus zu den Opfern gehören: Ein unbedarfter Mausklick oder ein simples Telefonat genügen bereits. Rechtsanwalt Uwe Peters

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