Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vertragsarten
Das BGB bestimmt, dass ein Vertrag durch ein Angebot und die Annahme des Angebots zustande kommt. Der Inhalt der vertraglichen Einigung bestimmt auch die Vertragsart. Soll eine Dienstleistung erbracht werden, so gelten zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen, die für alle Verträge gelten, die speziellen Vorschriften für den Dienstvertrag. Ebenso verhält es sich mit Vereinbarungen über die Erbringung einer Werkleistung, eines Kaufes, der Vermietung und Verpachtung oder der Gewährung eines Darlehens. Falls eine Vereinbarung über einen Vertragsgegenstand, der im BGB nicht ausdrücklich genannt wird, getroffen wird, so werden die Vorschriften verwendet, die dem Vertragszweck am nächsten stehen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 15.04.2011