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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nachbesserung

Der Nachbesserungsanspruch findet sich vor allem im Kaufrecht, aber auch im Werkvertragsrecht wieder. Falls der Käufer eine Ware käuflich erwirbt und ein Mangel auftritt, besteht ein Nachbesserungsanspruch gemäß § 439 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Da es sich um eine Vertragsverletzung des Verkäufers handelt, müssen die Kosten der Nachbesserung vom Verkäufer getragen werden. Tritt der Mangel im ersten halben Jahr auf, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Machen Sie Ihren Anspruch auf Nachbesserung unter Fristsetzung mit Einschreiben/Rückschein geltend, um Ihre rechtlichen Interessen zielführend zu wahren. Um die Durchsetzung der Nachbesserungsansprüche zu gewährleisten, stehen Ihnen auch die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline jederzeit mit kompetentem Rechtsrat zur Verfügung.
Stand: 14.06.2010
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Untersuchung eines mangelhaften Neufahrzeugs
Nürnberg (D-AH) - Wer zu Recht einen Defekt an seinem neu gekauften Auto moniert, muss dem Verkäufer das Mängel-Fahrzeug auch für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen. Ist er dazu prinzipiell nicht bereit, verfallen seine gesetzlichen Ansprüche auf eine Nachbesserung oder gar den Austausch des Wagens. Darauf ...weiter lesen


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Frage: Ende Februar diesen Jahres habe ich über ein Internetportal ein zahnärztliches Behandlungssimulationsgerät (Phantomkopf) von einem Privatanbieter gebraucht zum Auktionspreis von € 500.- erworben...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Ich gehe einmal davon aus, dass der Privatanbieter in seinem Angebot keine Mängel des Gerätes erwähnt hat und dass die Gewährleistung bei dem Kaufvertrag nicht ausgeschlossen worden ist; sollte ich hiermit falsch liegen, sagen Sie mir bitte noch einmal entsprechend Bescheid ...⇒ zum vollständigen Fall


Untersuchung eines mangelhaften Neufahrzeugs

Nürnberg (D-AH) - Wer zu Recht einen Defekt an seinem neu gekauften Auto moniert, muss dem Verkäufer das Mängel-Fahrzeug auch für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen. Ist er dazu prinzipiell nicht bereit, verfallen seine gesetzlichen Ansprüche auf eine Nachbesserung oder gar den Austausch des Wagens. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. VIII ZR 310/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, traten kurz nach dem Verkauf eines 18.500 Euro teuren Renaults Mängel an der Elektronik des Neuwagens auf. Daraufhin bat die Verkäuferin den Autobesitzer, ihr das Fahrzeug zur Nachprüfung vorbeizubringen. Dazu war der allerdings auf Biegen und Brechen nicht bereit. Er verlangte den kompletten und unbesehenen Austausch des Mängel-Fahrzeugs. Weil er vermutete, dass Defekte der Elektronik, wenn sie sich erst einmal eingenistet haben, immer wieder auftreten würden.

Auf einen solchen Blind-Deal wollte sich jedoch das Autohaus nicht einlassen. Es verlangte zunächst das Fahrzeug zur Untersuchung vorgeführt zu bekommen, um nötigenfalls eine Nachbesserung vorzunehmen, und wollte erst dann über eine Ersatzlieferung entscheiden.

Zu Recht, wie die Bundesrichter urteilten. Ein Autohändler ist nicht verpflichtet, einem sofortigen Austausch des Neuwagens zuzustimmen, bevor er Gelegenheit hatte, das beanstandete Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen.

Denn der Sinn der einem Verkäufer vom Gesetzgeber an erster Stelle eingeräumten Gelegenheit zur Nacherfüllung besteht gerade darin, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, auf welche Weise der behauptete Mangel beseitigt werden kann und ob er bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen hat. Rückt der Käufer die beanstandete Kaufsache zu diesem Zweck aber nicht heraus, kann diese Untersuchung nicht zustande kommen - und der Verkäufer ist damit endgültig aus der Verantwortung.


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Frage: Ende Februar diesen Jahres habe ich über ein Internetportal ein zahnärztliches Behandlungssimulationsgerät (Phantomkopf) von einem Privatanbieter gebraucht zum Auktionspreis von € 500.- erworben. Der erworbene Gegenstand ist für dessen Alter, sowie dessen Erhaltungszustand zu teuer - Pech gehabt. Aber zusätzlich ist der Gegenstand defekt und nicht voll funktionsfähig. Nachdem ich über mehrere Wochen versucht habe mit dem Verkäufer in Kontakt zu kommen, bzw. ich den Verkäufer um eine Wandlung unseres Kaufvertrages, respektive Rückzahlung des Kaufpreises, sowie alternativ um Reparatur bzw Instandsetzung gebeten habe, habe ich jetzt die Endgültige Ablehnung erhalten. Welche Maßnahmen bleiben mir bzw. wie sind die Erfolgsaussichten?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Ich gehe einmal davon aus, dass der Privatanbieter in seinem Angebot keine Mängel des Gerätes erwähnt hat und dass die Gewährleistung bei dem Kaufvertrag nicht ausgeschlossen worden ist; sollte ich hiermit falsch liegen, sagen Sie mir bitte noch einmal entsprechend Bescheid; die entsprechenden Nachbearbeitung wäre dann natürlich selbstverständlich im bisherigen Kaufpreis mitenthalten.

Zu Ihrer Frage:

Wie Sie schon sagen, ist es grundsätzlich erst einmal unerheblich, ob das Gerät einen angemessenen Preis hatte oder nicht; so lange die Grenze des Wuchers nicht erreicht ist, wird man hiergegen an sich nichts unternehmen können; von Wucher kann dann geredet werden, wenn das Gerät mehr als doppelt so viel gekostet hat, wie es an eigentlichem Marktwert hatte.

Dass das Gerät gebraucht ist, bedeutet nicht, dass es defekt und nicht funktionsfähig sein darf;
hierüber hätte der Verkäufer Sie also separat aufklären müssen; wenn er das nicht getan hatte, muss er im Rahmen der gesetzlichen Mängelgewährleistung bei Kaufverträgen, welche die Rechtsprechung inzwischen ohne jeden Zweifel auf Geschäfte anwendet, hierfür haften.

Das bedeutet folgendes:

Sie haben zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung, also auf eine Reparatur oder sonstige Behebung des Schadens an dem Gerät;

wenn dieser Anspruch fehlschlägt, haben Sie wahlweise einen Anspruch auf Minderung, das bedeutet auf eine Herabsetzung des Kaufpreises auf den Wert des Gegenstandes im beschädigten Zustand; hier also auf eine entsprechende teilweise Kaufpreisrückerstattung durch den Verkäufer des Behandlungssimulationsgerätes.

Sie können alternativ auch die Wandlung, heute Rückgängigmachung des Kaufpreises, verlangen, das bedeutet die Rückgabe des Gegenstandes Zug um Zug gegen die Rückerstattung des Kaufpreises.

Mit einem Fehlschlagen der Wandlung ist eine endgültige Ablehnung des Verkäufers hinsichtlich einer Nachbesserung gleichzusetzen; die hier anscheinend bereits vorliegt; daher ist es in diesem Fall unerheblich, ob und ggf. wie viele Reparaturversuche tatsächlich bereits verlangt und vom Verkäufer unternommen worden sind.

Sie sollten dem Verkäufer dies mitteilen; Sie können hierfür gerne das hiesige Gutachten beilegen, wenn Sie möchten.

Verfassen Sie ein Schreiben, ich empfehle ein postalisches Einschreiben, indem Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist von knapp zwei Wochen zur Rückerstattung des Kaufpreises setzen und gleichzeitig die Rückgabe des Gerätes anbieten.

Schreiben Sie dem Verkäufer, dass Sie anwaltliche und notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er der Forderung innerhalb dieser Frist nicht nachkommen sollte, und dass hierbei unnötige, aber erhebliche weitere Kosten für den Verkäufer entstehen.

Sollte der Verkäufer auf das Schreiben nicht reagieren, während die nächsten Schritte dann, wie geschrieben, tatsächlich die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes, und notfalls das Erheben einer Klage gegen den Verkäufer des Gerätes.

Die Erfolgsaussichten für eine solche Klage sind gut; allein die Frage, ob sich der Aufwand für Sie rechnet, ist zu überdenken.

Wenn ich das Schreiben für Sie fertigen soll, sagen Sie gerne Bescheid; falls die Klage notwendig würde, und ich diese für Sie fertigen soll, wäre dies auf Grund des nicht sehr großen Streitwertes nur sinnvoll, wenn der Verkäufer einigermaßen in der Nähe meiner Kanzlei bzw. des sonst zu beauftragenden Rechtsanwaltes wohnt, bei mir also im Rhein-Main-Gebiet.


Rechtsanwalt Peter Muth

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