Als Kulanz wird allgemein ein Entgegenkommen eines Vertragspartners ohne rechtliche Verpflichtung hierzu bezeichnet.
Oft wird hierbei von einem Händler oder Dienstleistungsunternehmen eine Reparatur- oder Serviceleistung auf freiwilliger Basis zugestanden und durchgeführt, beispielsweise nach Ablauf der gesetzlichen oder individualvertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen. Im Gegensatz zu einem Rechtsanspruch stellt die Leistungserbringung aus Kulanz kein rechtlich durchsetzbarer und daher auch nicht einklagbarer Anspruch dar. Die gesetzliche Sachmängelhaftung etwa, gibt im Gegensatz zu der Leistungserbringung aus Kulanz nämlich, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, einem Käufer einen einklagbaren Anspruch auf Nachbesserung eines bereits bei Übergabe einer Kaufsache mangelhaften Kaufgegenstandes. Zu allen Fragen der Sachmängelhaftung und Kulanz berät Sie ein in diesem Fachgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen, insbesondere etwaige Verträge oder Abrechnungen bereit.
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Nürnberg (D-AH) - Formulierungen in Reiseunterlagen müssen klar und eindeutig sein. Ist das nicht so und verpasst ein Urlauber deswegen seine gebuchte Flugreise, muss ihm der Veranstalter den gezahlten Reisepreis ohne Abzug irgendwelcher Stornogebühren voll zurückerstatten. Darauf hat jetzt das Landgericht Nürnberg-Fürth bestanden (Az. 15 S 9612/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatten fränkische Urlauber für die Zeit vom 3. bis zum 10. März eine Gruppenflugreise nach Madeira gebucht. Der Reiseveranstalter übernahm dabei auch den Transfer zum Flughafen Frankfurt am Main. Laut einem Begleitschreiben zur Reisebestätigung sollte der Bus am 3. März um 20.30 Uhr im oberfränkischen Bamberg abfahren. Doch dann klingelte schon 24 Stunden vorher das Telefon bei den Reisewilligen Sturm: Ihr Fahrzeug, so der Busfahrer, stände zur Abfahrt bereit und könnte von ihm aus Kulanz höchstens noch um eine halbe Stunde verzögert werden. Was für die Betroffenen, die gerade zu Bett gehen wollten und noch nicht einmal ihre Koffer gepackt hatten, kein wirkliches Angebot war - weshalb sie die Reise sausen lassen mussten.
Selber Schuld, meinte der Reiseveranstalter. Unter dem formell zwar unrichtig angegebenen Abfahrtsdatum des Busses stand nämlich auf dem Schreiben der Hinweis, dass Abfahrten zwischen 17.00 und 23.59 Uhr im Regelfall am Vorabend stattfinden würden. Weshalb die Reisenden die obige Angabe doch mit ihren exakten Abflugdaten vergleichen mögen. Und die waren im beiliegenden Ticket tatsächlich mit 4:00 Uhr früh für den 3. März ausgewiesen.
Diesen Kuddelmuddel wollten Nürnbergs Landesrichter allerdings nicht mitmachen. Das Risiko missverständlicher Formulierungen in den Reiseunterlagen trägt allein der Reiseveranstalter. Drückt er sich zweideutig aus, ist die Reise mangelhaft und der Kunde darf den Vertrag schadlos kündigen. Weshalb laut Richterspruch im konkreten Fall die bezahlten 1.878 Euro ungekürzt zurück zu überweisen sind.
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