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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verkehrsrecht

Der Alltag im Straßenverkehr stellt verschiedenste Anforderungen an den Autofahrer und kann vielfältige Fragen und Probleme aufwerfen. Dabei ist gerade das Verkehrsrecht ein ständig komplizierter werdender Rechtsbereich. Ob es um wichtige Verkehrsvorschriften geht, die es zu beachten gilt, ob Sie Fragen zu aktuellen Gesetzesänderungen im Straßenverkehrsrecht oder allgemein zum Verhalten im Straßenverkehr haben - hier erhalten Sie nützliche Tipps und konkrete persönliche Rechtsberatung sofort per Telefon durch unsere Verkehrsrechts-Anwälte.

Unsere Anwälte beantworten Ihnen alle Fragen z.B. zu allen Verkehrsverstößen, zum Bußgeldkatalog, zu Rechtsfragen rund um "Punkte in Flensburg", zu Verkehrszeichen, zur Straßenverkehrsordnung (StVO), zum Straßenverkehrsgesetz (StVG), zum Ordungswidrigkeitengesetz (OWiG) und zu allen anderen relevanten Vorschriften.

Falls Sie Fragen zu einem konkreten Einzelfall haben, so halten Sie bitte evtl. vorhandene Unterlagen (z.B. "Knöllchen", Bußgeldbescheid, usw.) zum Telefonat bereit.
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Bespritzte Fußgänger
Nürnberg (D-AH) - Bespritzt ein Autofahrer die Fußgänger am Straßenrand beim Durchfahren eine Pfütze auf der Fahrbahn, muss er doch nicht für die Reinigung der Kleidung der Besudelten aufkommen. Zumindest ist ihm nicht der prinzipielle Vorwurf zu machen, angesichts der Wasserlache zu schnell gefahren zu sein. Das hat jetzt ...weiter lesen

Verheimlichter Standort eines abgeschleppten Autos
Nürnberg (D-AH) - Auge um Auge, Zahn um Zahn: Stellt ein Autofahrer seinen Wagen unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab und macht sich so gewissermaßen einen Teil davon selbst zu eigen, darf der Besitzer des Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten ...weiter lesen

Nachbar haftet nicht für Schäden durch umgestürzte Fichten
Nürnberg (D-AH) - Der Besitzer eines Grundstücks hat die Bäume auf seinem Anwesen normalerweise nur jedes Jahr einmal auf ihre Standfestigkeit überprüfen zu lassen. Werden sie dabei für gesund befunden und fallen dann doch um und richten beim Nachbarn Schaden an, muss dieser selbst dafür aufkommen. Anders als von der für ...weiter lesen


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Bespritzte Fußgänger

Nürnberg (D-AH) - Bespritzt ein Autofahrer die Fußgänger am Straßenrand beim Durchfahren eine Pfütze auf der Fahrbahn, muss er doch nicht für die Reinigung der Kleidung der Besudelten aufkommen. Zumindest ist ihm nicht der prinzipielle Vorwurf zu machen, angesichts der Wasserlache zu schnell gefahren zu sein. Das hat jetzt das Landgericht Itzehoe entschieden und damit die Rechtskräftigkeit eines entsprechenden Urteils bestätigt (Az. 1 S 186/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, waren nach dem Tauwetter auf den Straßen des Nordsee-Heilbades Büsum überall Wasserlachen entstanden. Als ein Pkw einen solchen riesigen Teich - Originalaussage der Betroffenen - durchfuhr, ging eine regelrechte Wasserfontaine auf das Fußgängerpaar am Rande der Straße nieder und beschmutzte sie von oben bis unten. Für die Reinigung der Kleidung verlangten sie nun 39,60 Euro von dem Autofahrer. Schließlich hätte er die wortwörtliche Sauerei problemlos abwenden können, wenn er im Schritttempo unterwegs gewesen wäre.

Ein Ansinnen, das die Richter allerdings zurückwiesen. Ein Pkw-Fahrer sei keineswegs verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine mögliche Beeinträchtigung der Fußgänger auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde.

Man solle nur an die zusätzliche Unfallgefahr denken, die durch das ständige Abbremsen und Wiederanfahren für den nachfolgenden Verkehr entstehen würde. Fußgänger dagegen, die beim Flanieren damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten ja auf geeignete Allwetterkleidung zurückgreifen.


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Verheimlichter Standort eines abgeschleppten Autos

Nürnberg (D-AH) - Auge um Auge, Zahn um Zahn: Stellt ein Autofahrer seinen Wagen unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab und macht sich so gewissermaßen einen Teil davon selbst zu eigen, darf der Besitzer des Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten Ort abschleppen lassen. Bis der Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt hat, muss der Besitzer des Parkplatzes bzw. das von ihm beauftragte Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des schlechterdings gepfändeten Wagens herausrücken. So zumindest hat es das Landgericht Berlin in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden (Az. 9 O 150/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte sich eine Hyundai-Fahrerin erdreistet, ihren Wagen auf dem Kunden-Parkplatz eines hauptstädtischen Supermarktes abzustellen, ohne dort Einkäufe zu tätigen. Dabei war das private Areal mit einem deutlichen Hinweisschild versehen, dass hier nur Kunden und diese auch höchstens eine Stunde kostenlos parken dürfen. Als die Frau nach drei Stunden noch immer nicht wieder erschienen war, verbrachte ein vertraglich mit dem Laden verbundener Abschleppdienst den Wagen an einen unbekannten Ort. Trotz aller Bemühungen der Frau, ihr Auto zurückzuerhalten, wurde ihr über Wochen und auch bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung weder das Fahrzeug heraus- noch zumindest der Standort bekannt gegeben.

Und das nach Auffassung der Landesrichter zu Recht. Vor Erstattung der Abschleppkosten steht der Autohalterin weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs noch der Bekanntgabe seines Standorts oder ein Nutzungsausfall zu aus dem Berliner Urteilsspruch. Wegen der Weigerung der Autofahrerin, die von ihr für arg erhöht gehaltenen Abschleppkosten von 219,50 Euro zu zahlen, stehe ihr der geforderte Bekanntgabeanspruch laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zu. Der Parkplatz-Besitzer dagegen habe bis zur Begleichung der Forderung einen Anspruch auf Gegenbesitz, der sich hier im Recht zum Verschweigen des Standorts des Fahrzeugs verwirkliche. Das von ihm beauftragte Abschleppen war in der vorliegenden Konstellation die einzig offen stehende Möglichkeit, die mit der Parkplatz-Besetzung eingetretene Besitzstörung zu unterbinden.


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Nachbar haftet nicht für Schäden durch umgestürzte Fichten

Nürnberg (D-AH) - Der Besitzer eines Grundstücks hat die Bäume auf seinem Anwesen normalerweise nur jedes Jahr einmal auf ihre Standfestigkeit überprüfen zu lassen. Werden sie dabei für gesund befunden und fallen dann doch um und richten beim Nachbarn Schaden an, muss dieser selbst dafür aufkommen. Anders als von der für die Straßenverkehrssicherung verantwortlichen Kommune könne von einem privaten Grundstückseigentümer nicht eine zweimalige Überprüfung pro Jahr verlangt werden. Das hat jetzt das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 5 U 174/06) im Falle zweier privater Fichten entschieden, die bei ihrem Sturz einen nachbarlichen Pkw und das dazu gehörende Carpot erheblich beschädigten.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, waren die beiden bei einem Sturm umgeknickten Bäume elf Monate zuvor von der Baumschutzbeauftragten des Landkreises untersucht worden. Die zwei in die Jahre gekommenen Exemplare hätten wohl keinen besonders hübschen Anblick mehr geboten, aber es seien weder Risse noch Fäulnis wahrzunehmen gewesen. Zwar erteilte die seit 16 Jahren in diesem Beruf tätige und als ausgesprochen erfahren geltende Expertin nach der Sichtkontrolle eine Fällgenehmigung für die Bäume. Doch dies sei allein aus ästhetischen Gründen geschehen - und nicht, weil Zweifel an der Standsicherheit der Bäume aufgetreten wären.

Dass der Eigentümer die Sache auf sich beruhen ließ und sich nicht weiter um die Beseitigung der unschönen Bäume kümmerte, sei in diesem Fall jedoch keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten, entschied das Gericht. Die Expertin hatte alle vier Bäume an der Grundstücksgrenze des Nachbarn einer Untersuchung unterzogen und an keinem Baum Anzeichen für eine nicht mehr hinreichende Standsicherheit entdeckt. Weil also jegliche Verdachtsmomente fehlten, musste der Grundstücksbesitzer auch keine weiteren Untersuchungen in Auftrag geben. Die Kontrolldichte sei nach Auffassung der Richter ausreichend gewesen - trotz des dann doch eingetretenen Malheurs. Hinterher ist man immer schlauer, sagt die Rechtsanwältin.


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